Verspätete Umsetzung der CSRD: Was dies für Unternehmen bedeutet
Die deutsche Bundesregierung hat die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) nicht fristgerecht bis zum 31. Dezember 2024 in nationales Recht überführt. Dies führt zu Rechtsunsicherheit für Unternehmen, insbesondere für jene, die ab dem Geschäftsjahr 2025 unter die CSRD fallen sollten.
Aktueller Rechtsrahmen bleibt bestehen
Ohne nationale Umsetzung der CSRD bleibt der bisherige Rechtsrahmen bestehen. Unternehmen sind weiterhin verpflichtet, gemäß dem seit 2017 geltenden CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) nichtfinanzielle Erklärungen oder Berichte zu erstellen. Eine Pflicht zur Anwendung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) für das Geschäftsjahr 2024 besteht nicht, da die entsprechende rechtliche Grundlage im Handelsgesetzbuch fehlt. Unternehmen können jedoch freiwillig ihre Berichterstattung unter vollständiger oder teilweiser Anwendung der ESRS erstellen. Für Unternehmen, die nach EU-Richtlinie für das Geschäftsjahr 2025 berichtspflichtig werden, kann rückwirkend die CSRD noch dieses Jahr anzuwenden sein.
Wie IDW-Vorstandssprecherin Melanie Sack betont: „Die nicht erfolgte Umsetzung der CSRD im Jahr 2024 stellt Unternehmen und Wirtschaftsprüfer weiterhin vor erhebliche Unsicherheiten“ (Quelle).
Forderung nach Korrekturen und Verschiebungen
Vertreter der Bundesregierung haben Mitte Dezember in einem Brief an die EU-Kommission eine Überarbeitung der ESRS gefordert. Sie kritisieren die Standards als zu umfangreich und teilweise redundant. Zudem schlagen sie vor, die Schwellenwerte für große Unternehmen anzuheben und die Berichtspflicht für bestimmte Unternehmen um zwei Jahre zu verschieben.
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