EmpCo-Deadline: „Müssen wir am 27.9. alle unsere Produkte & Verpackungen verbrennen?"

Ab 27.9.2026 tritt die EmpCo in Kraft und noch immer gibt es viele Missverständnisse, Unklarheiten und Unsicherheiten. Was am Stichtag mit nicht EmpCo-konformen Verpackungen wirklich passiert, und ob es eine Übergangsfrist gibt, lesen Sie in diesem Beitrag.
Spoiler vorweg: Nein, niemand muss am 27. September Lastwagen voller Verpackungen zur Müllverbrennung fahren. Aber die Frage hinter der zugespitzten Überschrift ist real und beschäftigt gerade sehr viele Unternehmen:
Wann beginnt die EmpCo, welche Frist gilt, gibt es eine Übergangs- oder Abverkaufsfrist und was passiert mit Altbeständen?
Zum Beispiel: Was gilt ab dem Stichtag für Verpackungen mit Green Claims, die schon produziert, bedruckt oder eingelagert sind? Die EU-Kommission und die europäischen Verbraucherschutzbehörden haben dazu inzwischen mehrfach Stellung genommen – zuletzt im Juni 2026 mit einem gemeinsamen Papier der CPC-Behörden. Es lohnt sich, genau hinzuschauen, was darin wirklich steht.
Denn eine allgemeine gesetzliche Abverkaufsfrist für alte Verpackungen und Produkte ergibt sich daraus noch nicht.
Unternehmen müssen vor allem Fristen, Stichtag und mögliche Übergangsregeln für ihre Altbestände prüfen – alte Verpackungen müssen deshalb nicht automatisch vernichtet werden.
Kurz gesagt: Der 27. September 2026 ist kein automatischer Verbrennungstag für Altbestände.
Aber: Wer sich auf eine pauschale Schonfrist verlässt, geht ein unnötiges Risiko ein. Der Ruf nach einer Übergangsfrist vergisst, dass die EmpCo sich schon lange angekündigt hat.
EmpCo-Stichtag: Wann gilt die Frist und was ändert sich ab 27. September 2026?
Der 27. September 2026 ist der Anwendungstermin der EmpCo-Regeln. Davon zu unterscheiden ist der 27. März 2026: Bis zu diesem Datum mussten die EU-Mitgliedstaaten die erforderlichen Umsetzungsvorschriften erlassen und veröffentlichen. Für Unternehmen entscheidend ist deshalb vor allem, welche einschlägigen Umweltaussagen und Nachhaltigkeitsdarstellungen ab dem 27. September 2026 gegenüber Verbraucher:innen verwendet werden.
An einem Punkt lassen weder die Richtlinie noch die Kommission noch die Behörden Zweifel zu:
Ab dem 27. September 2026 müssen einschlägige Umweltaussagen, Nachhaltigkeitslabels und Nachhaltigkeitsdarstellungen im Anwendungsbereich der neuen Verbraucherschutzregeln den geltenden Anforderungen der EmpCo-Richtlinie entsprechen.
Das betrifft insbesondere die B2C-Kommunikation auf Verpackungen, in Werbung, Onlineshops und digitalen Kanälen. Es kann auch B2B betreffen, siehe Gilt die EmpCo auch für B2B? und EmpCo-konformer Nachhaltigkeitsbericht.
Pauschale Begriffe wie „umweltfreundlich" oder „klimaneutral" ohne belastbare Grundlage, unklare Nachhaltigkeitssiegel oder nicht verifizierte Kompensationsversprechen sind dann tabu.
Das gilt unabhängig davon, wie lange ein Claim schon verwendet wird.
Wer ab diesem Datum Ware mit unzulässigen Claims neu produziert oder in Verkehr bringt, bewegt sich nicht in einer Grauzone.
🎥 Details im kostenlosen Webinar EmpCo kommt: Ihre Fragen – unsere Praxistipps zur EmpCo-Directive.
🔎 Jetzt Ihre Nachhaltigkeitsaussagen mit dem SAIM Green Claims Compass systematisch einschätzen.
Gibt es eine EmpCo-Übergangsfrist oder Abverkaufsfrist für Altbestände?
Eine pauschale EmpCo-Übergangsfrist oder Abverkaufsfrist für alle Altbestände gibt es nicht. Der Bundestag hatte sich bei der Verabschiedung der UWG-Novelle im Dezember 2025 in einer begleitenden Entschließung zwar für eine einjährige Abverkaufsfrist ausgesprochen. Für Waren, die bis zum 27. März 2026 produziert wurden, sollte ein Verkauf bis 27. März 2027 möglich bleiben. Die Bundesregierung wurde aufgefordert, sich dafür bei der EU-Kommission einzusetzen.
Eine politische Entschließung ist aber keine automatisch geltende gesetzliche Ausnahme. Entscheidend bleibt daher der konkrete Claim, der Vertriebsweg, die Zielgruppe und die Frage, ob eine Anpassung der Verpackung oder Kommunikation möglich ist.
Im Gesetz selbst findet sich diese Ausnahme aber nicht. Die EU-Kommission hatte bereits in ihrem FAQ-Papier Aufbrauchsfristen für Altbestände abgelehnt – aber gleichzeitig signalisiert, dass Sticker oder Überlabelung eine zulässige Lösung sein können, um bestehende Verpackungen nachträglich konform zu machen (EU-FAQ).
Das ist keine pauschale Freigabe für jeden Altbestand: Die konkrete Umsetzung muss vollständig, sichtbar und verständlich sein.
Im Juni 2026 legten die nationalen Verbraucherschutzbehörden (CPC-Netzwerk) mit einem „Common Understanding on old stock situations" nach (CPC-Papier). Die Kernaussagen daraus:
Altbestände sind keine automatische Ausnahme vom Stichtag.
Behörden sollen bei der Durchsetzung aber berücksichtigen, wie realistisch eine kurzfristige Anpassung war – etwa mit Blick auf Produktionszyklen, Lagermengen oder technische Machbarkeit von Umkennzeichnung.
Ausdrücklich unerwünscht sind unverhältnismäßige Maßnahmen wie das Erzwingen von Vernichtung oder Rückruf, wenn sich das Problem auch anders lösen lässt – zumal das oft mehr Umweltschaden anrichtet als das eigentliche Etikettenproblem.
Kurz gesagt: Die Behörden wollen keine Schredder-Aktionen sehen. Sie wollen sehen, dass Unternehmen das Problem ernsthaft angehen.
Common Understanding: Orientierung für Behörden, keine Abverkaufsgarantie
Und hier beginnt der Teil, der in vielen Zusammenfassungen gerne unter den Tisch fällt: Das CPC-Papier ist kein Gesetz keine verbindliche Freigabe für den Verkauf sämtlicher Altbestände. Es soll den nationalen Verbraucherschutzbehörden helfen, Old-Stock-Situationen während des Übergangs zu den neuen Regeln kohärent und verhältnismäßig zu beurteilen.
Es richtet sich in erster Linie an nationale Kontrollbehörden und beschreibt, woran sich diese bei ihrer Ermessensausübung orientieren sollen – mehr nicht. Eine rechtliche Garantie, dass Ihr Unternehmen bei einer Klage oder einem Verfahren genauso behandelt wird, gibt es damit nicht.
Das zeigt sich auch daran, wer sich nicht zwingend an dieses gemeinsame Verständnis gebunden fühlt: Klagebefugte Verbände wie die Deutsche Umwelthilfe (DUH) haben bereits angekündigt, die EmpCo-Vorgaben konsequent und aktiv über Marktüberwachung durchzusetzen (SAIM-News).
Für Unternehmen bedeutet das: Die Behörden sollen zwar einerseits unter anderem Produktionszyklen, Lagermengen und die technische Machbarkeit einer Umkennzeichnung berücksichtigen. Daraus folgt aber andererseits keine rechtliche Garantie für einen bestimmten Abverkaufszeitraum oder irgendwelche Übergangsfristen. Und klagebefugte Verbände, Wettbewerber und Abmahnkanzleien sind nicht automatisch an dieses gemeinsame Verständnis gebunden.
Die Rechtsunsicherheit, die viele Unternehmen aktuell umtreibt, ist also nachvollziehbar. Sie wird durch das Papier gemildert, aber nicht aufgelöst.
📄 Beachten Sie auch unser Whitepaper: Die EmpCo Directive auf den Punkt gebracht
Was Unternehmen jetzt konkret tun können
Aus EU-FAQ, CPC-Papier und unserer bisherigen SAIM-Beratungspraxis können wir klare Handlungsempfehlungen ableiten:
Die EmpCo ernst nehmen und jetzt handeln. Wer wartet, verliert Zeit, die er bis zum 27.9. braucht.
Ab dem Stichtag nur noch freigegebene Kommunikation und regelkonforme Ware in den B2C-Vertrieb geben. Entscheidend ist nicht allein das Produktionsdatum, sondern auch der konkrete Claim, der Vertriebskanal und der Kontext der Aussage.
Kommunikation auf allen Kanälen bis zum 27.9. anpassen – Website, Social Media, Werbematerial, nicht nur die Verpackung selbst.
Wo möglich, Altbestände nachträglich anpassen – etwa durch gut sichtbare und inhaltlich vollständige Sticker oder Überlabelung von Verpackungen und Hangtags. Die konkrete Umsetzung sollte vorab geprüft und dokumentiert werden.
Alles dokumentieren. Wer nachweisen kann, dass er systematisch und fristgerecht gehandelt hat, hat im Ernstfall die deutlich besseren Karten – auch wenn das keine Garantie gegen jedes Verfahren ist.
📋 Downloaden Sie jetzt die Checkliste mit den wichtigsten Regeln zur EmpCo-Directive
Fazit
Der 27. September 2026 ist kein automatischer Verbrennungstag für Verpackungen. Eine pauschale gesetzliche EmpCo-Übergangs- oder Abverkaufsfrist gibt es aber ebenfalls nicht. Für Altbestände können je nach Claim, Vertriebssituation und technischer Machbarkeit pragmatische Anpassungen infrage kommen. Unternehmen sollten deshalb jetzt ihre Aussagen prüfen, mögliche Änderungen umsetzen und ihre Entscheidungen dokumentieren, statt auf eine allgemeine Schonfrist zu warten.
Was die EU-FAQ sonst noch klarstellt – etwa zu Markennamen, eigenen Öko-Siegeln oder Zukunftsversprechen wie „klimaneutral bis 2030" – 💬 erklären wir Ihnen gerne persönlich.
Lesen Sie auch:
Green Claims Check: die Big 5 der EmpCo in 5 Minuten
Die EmpCo-Richtlinie wird Ihre Nachhaltigkeitskommunikation verändern
Quellen:
Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU im Hinblick auf die Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (EmpCo-Richtlinie)
Europäische Kommission: FAQ zur Empowering Consumers for the Green Transition-Richtlinie, aktualisierte Fassung inkl. CPC Common Understanding vom Juni 2026 (EU-FAQ)
CPC-Netzwerk (Consumer Protection Cooperation): Final Common Understanding on old stock situations under Directive (EU) 2024/825, Juni 2026 (CPC-Papier)
EmpCo-Fristen-FAW
Ab wann gilt die EmpCo beziehungsweise wann tritt sie in Kraft?
Der entscheidende Anwendungstermin ist der 27. September 2026. Davon zu unterscheiden ist der 27. März 2026: Bis zu diesem Datum mussten die EU-Mitgliedstaaten die erforderlichen nationalen Umsetzungsvorschriften erlassen und veröffentlichen. Für Unternehmen ist vor allem relevant, welche Regeln ab dem 27. September 2026 für die betroffenen Geschäftspraktiken gelten.
Was ist der EmpCo-Stichtag beziehungsweise das EmpCo-Datum?
Der EmpCo-Stichtag ist der 27. September 2026. Dieses Datum markiert den Beginn der Anwendung der neuen Vorgaben. Es ist kein pauschales Ablaufdatum für jedes Produkt und keine automatische Vernichtungsfrist für jede Verpackung. Entscheidend ist, ob ein konkreter Claim oder eine konkrete Darstellung betroffen ist und wie sie nach dem Stichtag verwendet wird.
Gibt es eine EmpCo-Frist oder Übergangsfrist?
Eine allgemeine gesetzliche EmpCo-Frist oder Übergangsfrist für sämtliche Produkte, Verpackungen und Altbestände gibt es nicht. Politische Forderungen nach einer Abverkaufsfrist dürfen nicht mit einer bereits geltenden gesetzlichen Ausnahme verwechselt werden. Das CPC-Common-Understanding enthält ebenfalls keine pauschale Übergangsfrist.
Gibt es eine EmpCo-Abverkaufsfrist für alte Produkte?
Eine allgemeine EmpCo-Abverkaufsfrist, die automatisch für alle alten Produkte gilt, ist nicht vorgesehen. Bei der Bewertung von Altbeständen können jedoch die konkrete Situation, Produktionszyklen, Lagermengen und die technische Möglichkeit einer Umkennzeichnung eine Rolle spielen. Aber: Das gewährt keine Garantie für ein bestimmtes Ablaufdatum oder einen bestimmten Abverkaufszeitraum.
Ist der 27. September 2026 ein Ablaufdatum für alte Verpackungen?
Nein. Der 27. September 2026 ist der Anwendungstermin der neuen Regeln, aber kein pauschales Ablaufdatum für alle vor diesem Datum produzierten Verpackungen. Unternehmen sollten prüfen, ob die konkrete Umweltaussage nach dem Stichtag weiter verwendet wird, ob sie angepasst werden kann und welche Vertriebs- und Kommunikationskanäle betroffen sind.
Müssen alte Verpackungen am 27. September 2026 verbrannt werden?
Nein. Die EmpCo schreibt nicht automatisch vor, alle Verpackungen mit älteren Umweltaussagen zu vernichten. Unternehmen sollten zuerst prüfen, ob die betreffende Aussage tatsächlich problematisch ist und ob eine vollständige, sichtbare und verständliche Anpassung möglich ist. Eine automatische Vernichtung ist weder die einzige noch grundsätzlich die vorrangige Reaktion.
Können Unternehmen alte Verpackungen mit einem Sticker oder Überlabel anpassen?
Das kann eine praktische Möglichkeit sein, wenn der Sticker oder das Überlabel die problematische Aussage vollständig und verständlich korrigiert oder entfernt. Ob die konkrete Lösung ausreicht, hängt von der Gestaltung, Sichtbarkeit, Vollständigkeit und dem jeweiligen Claim ab. Eine Überlabelung sollte deshalb nicht ohne vorherige Prüfung als pauschal sichere Lösung behandelt werden.
Was bedeutet das Common Understanding für Altbestände?
Das Common Understanding ist ein gemeinsames Verständnis der Verbraucherschutzbehörden zur Behandlung von Old-Stock-Situationen. Es soll eine kohärente und verhältnismäßige Durchsetzung unterstützen. Es ist aber kein Gesetz, keine verbindliche Auslegung für jedes Verfahren und keine automatische Abverkaufserlaubnis.
Gilt die EmpCo rückwirkend?
Die EmpCo gilt nicht pauschal rückwirkend für jedes Produkt, das vor dem 27. September 2026 hergestellt wurde. Das Produktionsdatum allein entscheidet aber auch nicht automatisch über die Zulässigkeit. Relevant sind unter anderem der konkrete Claim, der Zeitpunkt und Kontext der Kommunikation, der Vertriebsweg und die Frage, ob eine Aussage nach dem Anwendungstermin weiter verwendet wird.
Was gilt für Produkte, die vor dem Stichtag produziert wurden?
Das Produktionsdatum allein entscheidet nicht automatisch darüber, ob ein Produkt nach dem 27. September 2026 weiter angeboten werden kann. Entscheidend ist unter anderem, ob eine betroffene Umweltaussage weiter gegenüber Verbraucher:innen verwendet wird, ob sie angepasst werden kann und welche Informationen auf Verpackung, Produktseite oder Werbematerial stehen.
Was gilt für Ware, die am 27. September 2026 bereits im Handel liegt?
Auch für Ware im Handel gibt es keine pauschale Aussage wie „automatisch erlaubt“ oder „automatisch verboten“. Unternehmen sollten die konkreten Claims, Vertriebswege und Einflussmöglichkeiten prüfen. Das CPC-Common-Understanding kann für die behördliche Verhältnismäßigkeitsprüfung relevant sein, ersetzt aber keine Einzelfallbewertung und begründet keine allgemeine Abverkaufsfrist.
Müssen Unternehmen bis zum 27. September 2026 alle Verpackungen austauschen?
Nein, eine pauschale Pflicht zum Austausch sämtlicher Verpackungen folgt nicht allein aus dem Stichtag. Unternehmen sollten aber alle relevanten Claims, Labels und Darstellungen erfassen, kritische Aussagen priorisieren und prüfen, ob eine Anpassung, Überlabelung oder Entfernung erforderlich und praktisch möglich ist. Die Prüfung und die getroffenen Entscheidungen sollten dokumentiert werden.
Bleiben Sie nachhaltig auf dem Laufenden.
Sie wünschen sich Einblicke und Denkanstöße für ihre Nachhaltigkeits- und Klima-Strategie? Von Best-Practices bei VSME-Standard und doppelter Wesentlichkeitsanalyse bis hin zu unseren Events und Angeboten. Abonnieren Sie unseren monatlichen Newsletter!










