Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird schärfer

12.08.2026
UWG - Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Während die geplante EU Green-Claims-Direktive im Rampenlicht stand, entfaltet das deutsche Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bereits heute konkrete Wirkung – gerade bei Green Claims in der Werbung. Und die UWG-Novelle zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie, verkündet am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 43), verschärft das UWG noch weiter und erweitert es systematisch um Begriffe, Definitionen und Verbote, die explizit auf umweltbezogene Werbung abzielen.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist ein zentrales Instrument im deutschen Markt- und Verbraucherschutz. Es soll sicherstellen, dass Unternehmen fair miteinander konkurrieren – und keine irreführenden oder aggressiven Geschäftspraktiken einsetzen – dazu gehört auch irreführende Werbung

Hier kommt die Nachhaltigkeitskommunikation ins Spiel: Denn nachhaltige Aussagen und Green Claims sind derzeit in der Werbung allgegenwärtig. Unternehmen möchten ihre Produkte und Dienstleistungen als umweltfreundlich oder nachhaltig darstellen. Doch damit steigt das Risiko von Greenwashing – und von Konflikten mit dem UWG. Denn erfahrungsgemäß haben viele Umweltaussagen das Potenzial, als irreführend wahrgenommen zu werden. 

Warum das UWG für Ihre Nachhaltigkeitskommunikation relevant ist

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb behandelt mehrere Aspekte: 

  • Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb schützt Verbraucher und Mitbewerber vor aggressiven Geschäftspraktiken. 

  • Es enthält Vorschriften zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor unlauteren Handlungen. 

  • Das UWG regelt vergleichende Werbung und erlaubt sie nur unter bestimmten Bedingungen. 

 

Die UWG-Novelle hat Definitionen für zentrale Begriffe wie „Umweltaussage", „allgemeine Umweltaussage", „Nachhaltigkeitssiegel" oder „anerkannte hervorragende Umweltleistung" hinzugefügt. Das sorgt für mehr rechtliche Klarheit – und zugleich für mehr Pflichten. Speziell für die Nachhaltigkeitskommunikation wichtig: 

  • Das UWG verbietet irreführende geschäftliche Handlungen, einschließlich irreführender Werbung, die Verbraucher täuschen könnte. Deswegen betrifft es auch Greenwashing. 

  • Es verbietet irreführende Angaben zur Beschaffenheit, Herkunft oder den Vorteilen eines Produkts. Und damit auch die Werbung mit Umweltvorteilen. 

  • Das Wettbewerbsgesetz schützt Verbraucher:innen davor, durch unklare oder unausgewogene Informationen zu Fehlentscheidungen verleitet zu werden. Das gilt auch, wenn die Entscheidung zugunsten eines nachhaltigen Produkts ausfallen soll. 

  • Es greift nicht nur bei dem, was gesagt wird, sondern betrifft auch weggelassene oder unvollständige Informationen – etwa wenn negative Aspekte bewusst nicht kommuniziert werden. 

  • Das gilt ausdrücklich auch für Aussagen zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Recyclingfähigkeit und Softwareaktualisierungen

 

Damit betrifft das UWG schon jetzt automatisch auch Umweltaussagen, sofern diese als „irreführend“ gelten können.

Beispiele, warum das UWG auch Green Claims betrifft

Mit wachsendem Bewusstsein für Umwelt- und Klimaschutz sind Green Claims heute allgegenwärtig. Gleichzeitig steigt das Risiko von Greenwashing – und damit die Gefahr, gegen das UWG zu verstoßen.

Hier Beispiele aus der Praxis, wo es das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb war, mit dem Umweltaussagen in Konflikt kamen: 

  • Die Werbung für „CO₂-kompensiertes Heizöl“ wurde als irreführend bewertet, weil der Begriff eine bessere Umweltbilanz suggerierte, als tatsächlich vorlag. 

  • Ein Süßwarenhersteller, der seine Produkte als „klimaneutral“ bewarb, wurde abgemahnt – denn die Klimaneutralität beruhte ausschließlich auf nachträglicher Kompensation (BGH, Urteil vom 27. Juni 2024, Az. I ZR 98/23). 

  • Eine Bank bewarb ihren „ESG Climate Tech Fonds“ mit null Prozent Kohleanteil, dennoch durften investierte Unternehmen trotzdem bis zu 14,99 % ihres Umsatzes mit Kohle machen.

  • Weitere Beispiele im Beitrag UWG-Abmahnungen von Umwelthilfe und Verbraucherzentrale.

 

Diese Beispiele zeigen: Auch vermeintlich etablierte Begriffe sind über das UWG juristisch angreifbar, wenn sie nicht genau belegt werden. Und Aussagen müssen wahr sein – was eigentlich selbstverständlich sein sollte. Die Bank räumte in einer offiziellen Stellungnahme ein, dass ihr „Marketing in der Vergangenheit teilweise überschwänglich“ gewesen war – was sie aber nicht vor einem fünfstelligen Bußgeld schützte. 

Achtung: die EmpCo-Richtlinie verschärft das UWG!

Ein Entwurf zur UWG-Novelle vom 7. Juli 2025 (PDF), der die ab 2026 geltende EmpCo-Richtlinie umsetzt, sieht zusätzliche Regelungen für Nachhaltigkeitsaussagen vor: 

  • Allgemeine Umweltaussagen wie „nachhaltig“ oder „umweltfreundlich“ sollen nur noch zulässig sein, wenn sie mit einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung belegt werden können – etwa durch das EU-Umweltzeichen oder nach ISO 14024 zertifizierte nationale Siegel. 

  • Aussagen zur CO₂-Kompensation wie „klimaneutral“ sind verboten, wenn die behauptete Klimaneutralität ausschließlich durch den Erwerb von Emissionszertifikaten erreicht wird. 

  • Nachhaltigkeitssiegel dürfen nur noch verwendet werden, wenn sie staatlich anerkannt oder Teil eines transparenten Zertifizierungssystems mit unabhängiger Drittprüfung sind. 

  • Wer mit zukünftigen Umweltleistungen wirbt – etwa „bis 2030 vollständig recycelbar“ – muss einen realistischen und öffentlich einsehbaren Umsetzungsplan mit überprüfbaren Zwischenzielen vorlegen, der zudem regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft werden muss (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG n. F.).

  • Es drohen ausserdem schärfere Sanktionen bei Verstößen. Die Bußgelder können bis zu 4 % des EU-weiten Jahresumsatzes betragen, sofern der Umsatz 1,25 Millionen Euro übersteigt.

  • Für bestimmte unlautere Handlungen, etwa falsche Angaben zu Umweltauswirkungen bei Kompensation, zur Reparierbarkeit oder zur Haltbarkeit, gibt es künftig klare Verbote im UWG-Anhang.

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Die zahlreichen Stellungnahmen zum UWG-Referentenentwurf im Sommer 2025 zeigten ein breites Meinungsspektrum: Verbände und NGOs begrüßten den Verbraucherschutz vor Greenwashing, Wirtschaftsverbände warnten vor Überregulierung. Der Bundestag hat die Debatte inzwischen entschieden – und in einer begleitenden Entschließung zwei praxisrelevante Punkte festgehalten, die im Gesetzestext selbst nicht stehen:

  • Erstens soll sich die Bundesregierung bei der EU-Kommission für eine einjährige Abverkaufsfrist für Altbestände einsetzen (Waren, die bis 27.3.2026 produziert wurden, bis 27.3.2027 verkaufen dürfen) – eine im Gesetz selbst verankerte Übergangsfrist gibt es dafür nicht.

  • Zweitens soll klargestellt werden, dass unabhängige Verbrauchertests wie Öko-Test oder Stiftung Warentest sowie rein auf B2B-Handel ausgerichtete Nachhaltigkeitssiegel nicht unter das neue Siegel-Verbot fallen.

Der Bundestag hat die Novelle am 19. Dezember 2025 verabschiedet, verkündet wurde sie am 19. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 43) – verbindlich gilt sie ab dem 27. September 2026.

Die vier neuen Kernverbote – wir nennen sie die „Big 4" der EmpCo – finden sich im UWG konkret als neue Nummern 2a, 4a, 4b und 4c im Anhang zu § 3 Absatz 3 wieder, wo unlautere Geschäftspraktiken abschließend aufgezählt sind, die ohne Einzelfallprüfung stets verboten sind. Die Zukunftsaussagen-Regel (zusammen mit den Big 4 auch „Big 5" genannt) ist dagegen keine Blacklist-Nummer, sondern eigenständig in § 5 Absatz 3 Nummer 4 UWG verankert. Was diese fünf Regeln im Detail bedeuten, erklären wir in unserem Whitepaper EmpCo-Überblick.

Das UWG geht dabei über die Big 5 sogar hinaus: Im Anhang stehen mit den neuen Nummern 10a und 23d (a–g) auch Verbote, die mit Green Claims im engeren Sinn nichts zu tun haben – etwa das Bewerben gesetzlich ohnehin vorgeschriebener Produkteigenschaften als Besonderheit, oder irreführende Angaben zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Software-Updates.

Die wichtigsten UWG-Paragrafen für Ihre Kommunikation

Das UWG konzentriert sich auf unwahre Angaben zum Beispiel über Beschaffenheit, Herkunft, und Vorteile des Produkts. Genau diese Themen spielen aber just bei Nachhaltigkeit eine Rolle, und so betrifft das UWG eben nachhaltige Produktattribute und die Werbung damit, Aussagen zur beispielsweise regionalen oder anderweitig nachhaltigen Herkunft, sowie Umweltvorteile. Die Aussagen sind umso kritischer zu sehen, je relevanter solche Angaben für die Kaufentscheidung sind.  

Dabei regelt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht nur positive Aussagen (also Werbung oder Produktinformationen), sondern auch passive Zuwiderhandlungen, also wenn absichtlich Informationen nicht gegeben werden oder weggelassen werden, selbst dann, wenn Informationen nicht verständlich genug sind. 

 

Die für Nachhaltigkeitswerbung relevantesten Bestimmungen des Gesetzes: 

  • § 5 UWG verbietet aktive Irreführung – also Aussagen, die objektiv falsch sind oder falsche Eindrücke erwecken. Dazu zählen auch bildliche Darstellungen oder der Verstoß gegen selbst gesetzte Kodizes. All da sist besonders relevant für Green Claims, auch wenn diese nicht ausdrücklich genannt sind. Denn auch Umweltaussagen sind geeignet, „den Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte“. Und auch der Verstoß gegen den eigenen Nachhaltigkeitskodex gehört dazu. 

  • § 5a UWG verbietet die Irreführung durch Unterlassen – also dann, wenn wesentliche Informationen fehlen, die für die Kaufentscheidung entscheidend gewesen wären. Auch sogenanntes „Cherrypicking“ kann hier problematisch werden: positive Aspekte hervorheben, aber Nachteile oder wichtige Kontexte weglassen. 

  • § 5c UWG regelt unlautere Handlungen mit unionsweiter Dimension – und wird künftig insbesondere für grenzüberschreitende Green Claims innerhalb der EU noch relevanter.

Wie Unternehmen mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb umgehen sollten

Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Green Claims den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden und das Vertrauen der Verbraucher zu bewahren. 

Hier sind einige wichtige Punkte, die Unternehmen beachten sollten: 

  • Korrektheit & Nachweisbarkeit: Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre umweltbezogenen Werbeaussagen korrekt und nicht irreführend sind. Alle Aussagen müssen belegbar sein – idealerweise mit Studien, Zertifikaten oder anerkannten Labeln. Vage Begriffe ohne klaren Inhalt sind tabu. 
  • Klarheit & Verständlichkeit: Aussagen müssen konkret und verständlich sein und Aussagen wie „klimaneutral“ oder „nachhaltig“ müssen konkret erläutert werden – in einer Sprache, die Verbraucher:innen verstehen. Als unverständlich kann gelten, wenn Begriffe im Kontext von Verbrauchern etwas suggerieren, was nur dann richtig erkennbar wäre, wenn es entsprechende Zusatzinformationen gäbe. 
  • Vollständigkeit der Informationen: Unternehmen müssen alle relevanten Informationen bereitstellen, die Verbraucher für eine fundierte Kaufentscheidung benötigen. Wer Umweltvorteile nennt, muss auch erklären, unter welchen Bedingungen sie gelten – und welche Einschränkungen es gibt. 
  • Nachweisbare Planung: Prüfen Sie auch Aussagen zu langfristigen Zielen, wie Net-Zero-Versprechen oder Roadmaps bis 2030. Ohne dokumentierte Pläne und Meilensteine und externe Überprüfungen sind solche Aussagen künftig unzulässig.

Wenn Sie für Ihr Unternehmen Fragen zu Greenwashing, Green Claims, CSRD und zur Entwicklung einer Nachhaltigkeitsstrategie haben, wenden Sie sich gerne an uns

Fazit: Es ist auch ein Gesetz gegen den unlauteren Nachhaltigkeits-Wettbewerb

Warten Sie nicht auf neue EU-Vorgaben wie die Green-Claims-Direktive. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wirkt bereits heute gegen irreführende Nachhaltigkeitsaussagen – und wurde mit der Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (kurz: EmpCo) bereits verschärft. Ab dem 27. September 2026 gilt die verschärfte Fassung verbindlich.

Wer glaubwürdig kommunizieren will, sollte frühzeitig die eigenen Aussagen auf den Prüfstand stellen.  

Wir helfen Ihnen gern dabei.
Ob Green Claims, CSRD oder strategische Nachhaltigkeitskommunikation – sprechen Sie mit uns, um Ihr Unternehmen rechtssicher und glaubwürdig aufzustellen. 

 

Weitere Informationen zu UWG und EmpCo:

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