Bundesregierung entschärft Lieferkettengesetz

04.09.2025

Am 25. Juli 2024 ist auf EU-Ebene die neue Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD) in Kraft getreten. Die Bundesregierung nutzt die bis Juli 2027 verlängerte Umsetzungsfrist, um das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) zu überarbeiten – mit Folgen für Wirtschaft und Compliance.

Am 29. August 2025 hat die Bundesregierung einen Regierungsentwurf zur Entlastung der Pflichten für Unternehmen veröffentlicht – und noch am gleichen Tag um Stellungnahme von Unternehmen und Verbänden gefordert.

Die Quintessenz: Weniger Bürokratie für Unternehmen

Ziel ist eine „anwendungs- und vollzugsfreundliche Umsetzung“ der EU-Vorgaben. Im Mittelpunkt steht der Abbau administrativer Hürden: Die bisher verpflichtende jährliche Berichterstattung entfällt. Stattdessen genügt eine interne Dokumentation. Auch § 10 Abs. 2–4 LkSG – zentral für die Berichtspflichten – wird gestrichen. Zudem werden Bußgelder künftig nur noch bei gravierenden Verstößen möglich sein. Die Durchführung und Dokumentation der Risikobewertung der Lieferkette bleibt jedoch weiterhin Herzstück des LkSG. Der Entwurf sieht eine rückwirkende Geltung ab dem 1. Januar 2023 vor.
„Weniger Berichtspflichten bedeuten nicht weniger Verantwortung. Die Sorgfaltspflichten bleiben bestehen – und sind zugleich Grundlage für eine risikominimierte und nachhaltige Lieferkette.“
Lotte Schmidt, Director Sustainability Consulting
Mit der Reform wird das Lieferkettengesetz faktisch entschärft. Während Unternehmen in der Berichtspflicht spürbar entlastet werden, sinkt zugleich der rechtliche Druck zur proaktiven Umsetzung menschenrechtlicher und ökologischer Standards. Damit verliert das LkSG an regulatorischer Schärfe – und möglicherweise auch an Wirkung.

Zwischen Entlastung und Rückschritt

Aus Sicht vieler Unternehmen bringt die Novelle kurzfristig Erleichterung, insbesondere für Mittelständler, die zuvor mit hohen Dokumentationspflichten konfrontiert waren. Gleichzeitig warnen NGOs und Teile der Zivilgesellschaft vor einem Rückschritt im internationalen Menschenrechtsschutz. Denn die Glaubwürdigkeit nachhaltiger Unternehmensführung hängt zunehmend auch von verbindlicher Regulierung ab – nicht nur von freiwilligen Selbstverpflichtungen.

Ob die Neuausrichtung des Gesetzes tatsächlich zu einer effektiveren Balance zwischen wirtschaftlicher Entlastung und globaler Verantwortung führt, dürfte sich erst in der Praxis zeigen. Spätestens mit der vollständigen Umsetzung der EU-Richtlinie bis 26. Juli 2027 wird das Thema erneut auf die politische Agenda rücken.

 

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