Die EmpCo-Richtlinie wird 2026 Ihre Nachhaltigkeitskommunikation verändern

12.01.2026
Viele sprechen über die Green-Claims-Richtlinie und dabei ist ein anderes EU-Gesetz viel wichtiger und dringender: die Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (kurz: EmpCo-Direktive).

Die EmpCo-Richtlinie der Europäischen Union zielt darauf ab, Verbraucher:innen besser vor irreführenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen zu schützen und sie zu befähigen, fundierte Entscheidungen für den ökologischen Wandel zu treffen.

Wie das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und die Green-Claims-Richtlinie (GCD) hat auch die Consumer Empowerment Directive (EmpCo) auf Ihre Nachhaltigkeitskommunikation direkte Auswirkungen im Jahr 2026, die Sie kennen sollten.

Aktueller Stand, zeitliche Umsetzung & Geltungsbeginn der EmpCo:

  • Die EmpCo-Richtlinie ist am 26. März 2024 in Kraft getreten.

  • Die deutsche Umsetzung als Teil des UWG erfolgt spätestens bis 27. März 2026.

  • Die Anwendung im UWG erfolgt ab 27. September 2026.

Inhalt EmpCo-Richtlinie:

UPDATE Januar 2026: Bundestag beschließt EmpCo-Gesetzesentwurf

Am 19. Dezember 2025 hat der Bundestag dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie zugestimmt. Der Beschluss erfolgte im 6. Ausschuss („Gesetzentwurf 21/1855, 21/2464 – Beschlussempfehlung 21/3327 Buchstabe a“). Da die Vorgaben der EU-Richtlinie kaum Spielraum lassen, gab es im Gesetzesentwurf keine wesentlichen Änderungen. Diskussionen in den vergangenen Monaten, etwa zur Konkretisierung des Begriffs „Nachhaltigkeitssiegel“, fanden daher keine Berücksichtigung.

Parallel wurde die Beschlussempfehlung in Form einer Entschließung angenommen („Beschlussempfehlung 21/3327 Buchstabe b“). Diese richtet sich an die Europäische Kommission und fordert unter anderem:

  • Eine Abverkaufsfrist von einem Jahr für Produkte, die bis zum 27. März 2026 produziert werden.

  • Eine Klarstellung, dass anerkannte Verbrauchertests wie „ÖkoTest“ oder „Stiftung Warentestnicht unter die Regelungen der EmpCo-Richtlinie fallen, selbst wenn auf das Testergebnis hingewiesen wird.

  • Eine Definition, dass Nachhaltigkeitssiegel oder Zeichen, die ausschließlich für den B2B-Bereich bestimmt sind, nicht als EmpCo-konforme Nachhaltigkeitssiegel gelten, auch wenn Verbraucher:innen sie wahrnehmen könnten.

Die Entschließung soll sicherstellen, dass die Umsetzung der EmpCo-Richtlinie in Deutschland 2026 praxisnah bleibt und klare Grenzen für Verbraucherinformationen und Siegel setzt.

Stand Juli 2025: Wie und ab wann gilt die EmpCo in Deutschland?

Die EmpCo-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2024/825) wurde bereits Januar 2024 vom EU-Parlament angenommen und im Februar 2024 vom Rat der Europäischen Union bestätigt. Die EU-Mitgliedstaaten müssen sie bis spätestens 27. März 2026 in nationales Recht umsetzen und ab 27. September 2026 dann auch als solches durchsetzen.

Die EmpCo tritt also dieses Jahr in Kraft – und wird unternehmerische Nachhaltigkeitskommunikation verändern.

In Deutschland erfolgt die EmpCo-Umsetzung hauptsächlich durch Änderungen am Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Für die Änderungen, die sich aus der EmpCo ergeben, liegt bereits ein Referentenentwurf vom 7. Juli 2025 vor (PDF), den die Darstellung hier im Text bereits berücksichtigt. Der Referentenentwurf wurde an Länder und Verbände zur Konsultation versandt (Frist: 25. Juli 2025) und übernimmt die Vorgaben der EmpCo weitgehend wortgleich. Am 19. Dezember 2025 hat der Bundestag dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie zugestimmt.

Die Reaktionen auf den Referentenentwurf zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie (hier gesammelt downloadbar) reichten von grundsätzlicher Zustimmung bis zu scharfer Kritik. Während Verbände und NGOs den Schutz vor Greenwashing befürworten und eine 1:1-Umsetzung ohne „Gold-Plating“ verlangen, bemängeln sie unklare Definitionen, die Ausweitung auf B2B, zu kurze Übergangsfristen und hohe Belastungen für KMU. Besonders strittig sind die Regeln zu CO₂-Kompensationen, Nachhaltigkeitssiegeln und dem Einsatz digitaler Informationswege wie QR-Codes.

Die EmpCo verbietet bestimmte Umweltbehauptungen und Produktinformationen

Worum es bei der EmpCo-Direktive geht, geht aus dem offiziellen Namen ziemlich gut hervor, denn es ist die „Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel“ („Empowering consumers for the green transition“).

Die EmpCo ist Teil des EU Green Deals und zielt darauf ab, den nachhaltigen Konsum zu fördern. Dazu sollen Verbraucher:innen in die Lage versetzt werden, besser informierte Kaufentscheidungen treffen zu können und vor irreführender Werbung mit umweltbezogenen Aussagen geschützt werden.

Bei der EmpCo geht es vor allem um Werbeaussagen zu den relevanten Eigenschaften eines Produkts. Der UWG-Entwurf benennt hier im Kontext Nachhaltigkeit ganz konkret unter anderem folgende wesentliche Produktmerkmale (§ 5 UWG):

  • „Zusammensetzung“,
  • „ökologische oder soziale Merkmale“,
  • „Zirkularitätsaspekte“ wie „Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit“,
  • aber auch „geographische oder betriebliche Herkunft“.

Diese bilden den Prüfrahmen für alle folgenden Aussagen – von Siegeln über Werbung bis Produktvergleiche. Zusätzlich ergänzt der Referentenentwurf § 2 UWG um Definitionen wie

  • „allgemeine Umweltaussage“,
  • „anerkannte hervorragende Umweltleistung“,
  • „Nachhaltigkeitssiegel“ und
  • „Zertifizierungssystem“.

 

Wo die EmpCo-Richtlinie Ihre Nachhaltigkeitskommunikation betrifft

In den Details der EmpCo-Richtlinie und des UWG-Neuentwurfs zeigt sich, wo Unternehmen sich 2026 mit den Auswirkungen auf die Unternehmenskommunikation, vor allem auf die Nachhaltigkeitskommunikation auseinandersetzen müssen.

  • Produktkennzeichnungen.
    Die neuen EmpCo-Regeln bzw. ihre Umsetzung im UWG zielen darauf ab, die Produktkennzeichnung klarer, verständlicher und vertrauenswürdiger zu gestalten, indem sie allgemeine Umweltaussagen verbietet, sofern nicht eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann.Der Entwurf der UWG nennt hier ganz konkret „umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „grün“, „naturfreundlich“, „ökologisch“, „umweltgerecht“, „klimafreundlich“, „umweltverträglich“, „CO2-freundlich“, „energieeffizient“, „biologisch abbaubar“ und „biobasiert“ und ähnliche Aussagen, sofern sie ohne nähere Erläuterung verwendet werden.

    Nicht jede allgemeine Umweltaussage ist pauschal verboten; sie ist nur dann unzulässig, wenn „die mit ihr herausgestellte hervorragende Umweltleistung nicht nachgewiesen werden kann“. Ebenso unzulässig ist es, eine auf das gesamte Produkt bezogene Umweltaussage zu treffen, „obwohl die Umweltaussage tatsächlich nur für einen Teilaspekt des beworbenen Produkts zutrifft“, so der Gesetzesentwurf zur Umsetzung der EmpCo.

  • Auch Marken, Firmennamen oder Firmenlogos können umweltbezogene Begriffe enthalten.
    Der UWG-Entwurf sieht vor, dass jeweils beurteilt werden muss, ob diese als allgemeine Umweltaussage zu werten sind und somit unter diese Regelung fallen. Hier spielt im konkreten Einzelfall die Verbrauchererwartung eine entscheidende Rolle.
  • Die EmpCo reguliert auch Nachhaltigkeitssiegel.
    Die EU will damit die Verwirrung reduzieren, die aufgrund der Vielzahl der Siegel und ihrer fehlenden Vergleichbarkeit entstanden ist. Zertifizierungssysteme müssen transparent, diskriminierungsfrei, überprüfbar durch unabhängige Dritte sein. Nachhaltigkeitssiegel dürfen nur noch verwendet werden, wenn sie entweder von staatlicher Stelle stammen oder auf einem Zertifizierungssystem beruhen, das einer Überprüfung durch unabhängige Dritte unterliegt. Das bedeutet auch: Private Umweltzeichensysteme werden verboten, Selbstzertifizierungen sind künftig nicht mehr zulässig. Die „Schwarze Liste“ (Anhang zu § 3 UWG-neu) konkretisiert dies u. a. mit: Nr. 2a (unzertifizierte Nachhaltigkeitssiegel), Nr. 4a (allgemeine Umweltaussagen ohne Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung), Nr. 4b (Gesamt-Umweltaussage, obwohl nur Teilaspekt zutrifft) und Nr. 4c (Kompensations-basierte „Neutralitäts/Positivitäts“-Claims).
  • Transparenzpflicht:
    Betreiber von Produktvergleichsdiensten unterliegen künftig einer expliziten Informationspflicht. Sie müssen offenlegen, wie sie Nachhaltigkeitsmerkmale wie etwa „Recyclingfähigkeit“ oder „ökologische Kriterien“ berechnen, aber auch, wie sie sicherstellen, dass diese Informationen auf dem neuesten Stand sind. Rechtsgrundlage: § 5b Abs. 3a UWG-neu.
  • Die EmpCo verbietet Werbung mit kompensierter Klimaneutralität.
    Aussagen, dass ein Produkt „neutrale“, „reduzierte“ oder „positive“ Auswirkungen auf die Umwelt hat, sind grundsätzlich verboten, wenn sie auf Offsets und Kompensationen außerhalb der Wertschöpfungskette beruhen. Dies soll sicherstellen, dass tatsächliche Umweltbelastungen nicht durch Kompensationsmaßnahmen verschleiert werden. Die EmpCo macht hier klar: Kompensation / Offsets (z. B. CO₂-Zertifikate) ist mit tatsächlicher Emissionsvermeidung nicht als gleichwertig zu betrachten. Aber: Unternehmen werden nicht daran gehindert, für ihre Investitionen in Umweltinitiativen (was den Erwerb von CO2-Zertifikaten einschließt) zu werben. Die Regel findet sich ausdrücklich in der „Schwarzen Liste“ (Nr. 4c).
  • Strengere Vorgaben für Werbung mit künftigen Umweltauswirkungen.
    Aussagen wie „Wir sind klimaneutral bis 2035“ sind an strengere Regeln gebunden, d.h. Umweltaussagen zur zukünftigen Performance (z. B. „Net Zero bis …“) sind irreführend, wenn keine klaren, objektiven, überprüfbaren Verpflichtungen vorliegen. Wenn „eine Umweltaussage eine noch nicht erbrachte, zukünftige Umweltleistung anpreist“, muss hinter ihr ein belastbarer, detaillierter, öffentlich einsehbarer Umsetzungsplan stehen. Er muss klar, objektiv, öffentlich zugänglich und überprüfbar sein. Der Umsetzungsplan muss „regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft werden“. Die Erkenntnisse des Sachverständigen müssen den Verbraucher:innen zur Verfügung gestellt werden.
  • Transparente und belegbare Haltbarkeitsangaben:
    Unternehmen dürfen laut EmpCo künftig keine Aussagen mehr zur Haltbarkeit eines Produkts machen, wenn diese nicht unter normalen Nutzungsbedingungen realistisch belegbar sind. Ein Beispiel: Die Angabe, eine Waschmaschine halte 5.000 Waschgänge, ist unzulässig, wenn diese Leistung nur unter Laborbedingungen erreicht wird. Solche falschen Haltbarkeitsversprechen gelten als unlautere Geschäftspraktiken.
  • Verbot irreführender Reparierbarkeitsversprechen:
    Produkte dürfen nicht als reparierbar dargestellt werden, wenn dies faktisch nicht zutrifft – etwa weil Ersatzteile nicht erhältlich, Spezialwerkzeuge nötig oder Reparaturanleitungen nicht zugänglich sind. Ziel ist es, Konsument:innen vor Täuschung zu schützen und tatsächliche Reparierbarkeit als glaubwürdiges Nachhaltigkeitsmerkmal sichtbar zu machen.
  • Keine vorschnellen Aufforderungen zum Austausch von Verbrauchsmaterialien:
    Die erweiterte UWG-Fassung sieht vor, dass es künftig unzulässig ist, Konsument:innen zum Austausch von Tinte, Toner oder anderen Betriebsstoffen zu drängen, wenn dies technisch noch nicht notwendig ist. Der klassische Fall: Ein Drucker verlangt neue Patronen, obwohl noch ausreichend Tinte vorhanden ist. Die EmpCo unterbindet solche Praktiken, um unnötigen Abfall zu vermeiden.
  • Mehr Sichtbarkeit für langlebige Produkte und Garantien:
    Die EU führt eine neue, harmonisierte Garantiekennzeichnung ein, mit dem Hersteller freiwillig auf überdurchschnittlich lange Haltbarkeiten oder Garantiezeiten hinweisen können. Zugleich müssen Informationen zu gesetzlichen und freiwilligen Garantien für Verbraucher:innen künftig deutlich sichtbarer gemacht werden. Das soll dazu beitragen, langlebigere Produkte zu erkennen – und Kaufentscheidungen nachhaltiger zu gestalten.

 

Die EmpCo und ihre Umsetzung ins UWG stellen die unternehmerische Kommunikation vor neue Anforderungen. Unternehmen, die Nachhaltigkeit kommunizieren, sollten ihre Aussagen, Label und Werbeversprechen jetzt systematisch prüfen – auch in Hinblick auf künftige Abmahnrisiken.

EmpCo vs. Green Claims Directive

Auf den ersten Blick scheint die Consumer Empowerment Directive der Green Claims Directive zu ähneln. Der entscheidende Unterschied:

  • Die EmpCo-Richtlinie enthält sehr klare Verbote, insbesondere für allgemeine Umweltaussagen und unternehmenseigene Siegel. Sie reguliert außerdem auch Langlebigkeits- und Haltbarkeit-Behauptungen. Die EmpCo kommt auf jeden Fall: Dezember 2025 hat der Bundestag dem Gesetzesentwurf zugestimmt, er muss bis zum 27. März 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden und wird dann voraussichtlich im UWG verankert sein.
  • Die Green-Claims-Direktive legt hingegen vor allem fest, wie freiwillige Umweltaussagen künftig belegt und überprüft werden müssen – mit dem Ziel, einheitliche Standards für Transparenz und Vergleichbarkeit zu schaffen. Ihre Zukunft ist offen, siehe Green Claims und Green Claims Directive.

 

Die EmpCo und die deutsche Umsetzung im UWG tragen „Green Claims“ zwar nicht im Namen – doch sie wirkt sich mindestens genauso weitreichend auf die Nachhaltigkeitskommunikation aus wie die Green-Claims-Direktive.

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Wie Unternehmen mit der EmpCo umgehen sollten

Für Unternehmen bedeutet die EmpCo-Richtlinie eine erhebliche Anpassung ihrer Kommunikationsstrategie. Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre umweltbezogenen Aussagen den Vorgaben der EmpCo entsprechen, um rechtliche Risiken zu vermeiden und das Vertrauen der Verbraucher:innen zu stärken.

Hier sind einige der dringendsten To-Dos, die sich für Unternehmen im Jahr 2026 ergeben:

  • Unternehmen sollten alle Umweltbehauptungen dahingehend prüfen, ob diese spezifisch und belegbar sind. Denn die EmpCo richtet sich vor allem gegen Aussagen, die zu vage oder zu pauschal formuliert sind, um nachvollziehbar geprüft werden zu können.
  • Aussagen zu Emissionen, die auf Kompensationen beruhen, müssen spätestens jetzt, 2026, auf den Prüfstand. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, über Investitionen in Umweltinitiativen wie Emissionsgutschriften zu kommunizieren – jedoch nur unter bestimmten, klaren Bedingungen.
    Ohnehin ist dieses Verbot auch eine Chance für Unternehmen, beim Klimafußabdruck jetzt tatsächlich die Themen Vermeidung und Reduktion substanziell anzugehen – Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, Ihre Klimabilanz glaubwürdig neu auszurichten. Lassen Sie sich jetzt beraten – etwa zur Entwicklung glaubwürdiger Emissionsstrategien!
  • Behauptungen sollten spezifisch sein, für durchschnittliche Verbraucher:innen verständlich sein und im jeweiligen Anwendungskontext zutreffen – also nicht nur unter idealisierten oder nicht offengelegten Bedingungen. Claims, ohne Kontext missverständlich oder nicht überprüfbar sind, sollten vermieden werden, sind dringend zu vermeiden.
  • Die Zeit der Kommunikation mit selbstkreierten Nachhaltigkeitssiegeln ist vorbei. Unternehmen müssen bestehende Umweltzeichensysteme entweder in ein unabhängiges, EU-konformes Zertifizierungsverfahren überführen oder auf bereits anerkannte, transparente Systeme Dritter zurückgreifen.

Fazit: Warten Sie nicht, bis die EmpCo-Direktive gilt

Wie bei der Green-Claims-Direktive hilft es, zu verstehen, was der Geist dieser Richtlinie ist: Verbraucher:innen sollen informierte Kaufentscheidungen treffen können, damit sie zu einem nachhaltigeren Konsumverhalten beitragen. Deswegen zwingt die Richtlinie Unternehmen, klare, relevante und zuverlässige Informationen bereitzustellen: Damit bewusste Kaufentscheidungen wirklich informiert stattfinden können.

Unser Rat: Warten Sie nicht auf neue Regelungen, um Ihre umweltbezogenen Aussagen anzupassen: Schon jetzt gibt es zahlreiche Gründe, um umweltbezogene Aussagen kritisch zu hinterfragen – etwa um rechtliche Risiken zu vermeiden und das Vertrauen der Verbraucher:innen zu gewinnen – lassen Sie sich von unseren Kommunikationsexperten beraten, wie Nachhaltigkeit risikofrei kommuniziert werden kann.

 

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