Es gibt in Deutschland drei ineinandergreifende Rechtsrahmen für die Werbung mit Umweltvorteilen:
- Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bildet die Basis. Es kennt zwar nicht den Begriff „Greenwashing“, doch dieser gilt bereits heute als Sonderfall des Irreführungstatbestands (§ 5 UWG). Deutsche Gerichte haben die Anforderungen an Umweltwerbung bereits vor der EmpCo-Richtlinie massiv angehoben: Der BGH entschied am 27. Juni 2024 (Az. I ZR 98/23 – Katjes), dass die Werbung mit „klimaneutral“ irreführend ist, wenn nicht bereits in der Anzeige selbst erläutert wird, ob die Neutralität durch Reduktion oder Kompensation erreicht wurde. Der BGH betonte dabei das gesteigerte Informationsbedürfnis der Verbraucher bei Klimaneutralitätswerbung und die fehlende Gleichwertigkeit von Reduktion und Kompensation. UWG-Abmahnungen auf dieser Grundlage nehmen bereits zu.
- Die EmpCo Directive (EU 2024/825) verschärft und konkretisiert das UWG unter anderem durch vier neue Per-se-Verbote. Die Richtlinie wurde am 6. März 2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht, trat am 26. März 2024 in Kraft und musste bis 27. März 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Umsetzung geschieht in Form eine Novellierung des deutschen UWG
- Die verbindliche Anwendung für Unternehmen beginnt am 27. September 2026.
- Eher der Vollständigkeit halber erwähnt sei die Green Claims Directive (Richtlinie zu expliziten Umweltaussagen). Diese sollte ursprünglich noch strengere Standards definieren. Die EU-Kommission ließ aber im Juni 2025 die Trilog-Verhandlungen ruhen und zog den Vorschlag anschließend zurück. Die Green-Claims-Richtlinie liegt damit also derzeit politisch auf Eis. Für die nähere Zukunft reicht es, wenn Unternehmen mit der viel wichtigeren EmpCo und der UWG-Novelle planen.
Auch ohne die Green-Claims-Direktive werden Green Claims also reguliert – über die EmpCo und das UWG.
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