Die EmpCo-Richtlinie 2026 in Deutschland – und was das für Ihre Nachhaltigkeitskommunikation bedeutet

16.03.2026
Viele sprechen über die Green-Claims-Richtlinie und dabei ist ein anderes EU-Gesetz viel wichtiger und dringender: die Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (kurz: EmpCo-Direktive). 

Die EmpCo-Richtlinie der Europäischen Union zielt darauf ab, Verbraucher:innen besser vor irreführenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen zu schützen und sie zu befähigen, fundierte Entscheidungen für den ökologischen Wandel zu treffen. 

Über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hat die Consumer Empowerment Directive (EmpCo) direkte Auswirkungen auf Ihre Nachhaltigkeitskommunikation im Jahr 2026, die Sie kennen sollten. 

Worum geht es bei der EmpCo, was sind die vier Per-se-Verbote – und welche Claims sind ab September 2026 konkret verboten? Alle Details im On-Demand-Webinar: EmpCo Directive

UPDATE März 2026: EmpCo-Richtlinie in Deutschland in Kraft – die Uhr tickt

  • Die Umsetzung ist beschlossene Sache: Der Bundestag hat am 19. Dezember 2025 die Novelle des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verabschiedet 
  • Die EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel, die EmpCo Directive (EU) 2024/825, wird damit in deutsches Recht überführt. 
  • Die Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 43) erfolgte am 19. Februar 2026. 
  • Ab dem 27. September 2026 gelten für alle Unternehmen, die mit Umweltvorteilen werben, deutlich schärfere Regeln. 

 

Wer Risiken vermeiden will, sollte jetzt handeln. Gleichzeitig gilt: Kein Grund zum Greenhushing. Denn die EmpCo-Richtlinie verbietet Nachhaltigkeitskommunikation nicht – aber sie stellt höhere Anforderungen an ihre Qualität, und das ist Ihre Chance. 

„Nachhaltigkeitskommunikation wird mit EmpCo nicht verboten, sondern erwachsen. Unternehmen dürfen weiterhin über Umweltleistungen sprechen – wenn sie diese konkret belegen können.“

Warum die EU Green Claims stärker reguliert

Green Claims sind wirksam: Laut Utopia-Studie 2024 entscheiden sich 55 % der Gesamtbevölkerung und 80 % der Utopia-Nutzer:innen im Zweifel eher für Produkte mit Umweltaussagen. Dieser Einfluss auf Kaufentscheidungen macht Green Claims strategisch attraktiv – und anfällig für Missbrauch. 

Eine Analyse der EU-Kommission aus dem Jahr 2020 kam zu einem ernüchternden Ergebnis: Von 344 geprüften Sustainability Claims in 27 EU-Ländern waren 53 % vage, irreführend oder unbegründet40 % ohne konkrete Belege und bei 50 % der Nachhaltigkeitssiegel fehlte eine belastbare Verifikation. 

Kein Wunder, dass zwei Drittel der Verbraucher:innen hinter dem Nachhaltigkeitsengagement von Unternehmen eher Greenwashing vermuten. Die EmpCo-Richtlinie soll das ändern und das Vertrauen in Umweltaussagen zurückbringen.  

EmpCo-Richtlinie Umsetzung in Deutschland: der regulatorische Rahmen

Es gibt in Deutschland drei ineinandergreifende Rechtsrahmen für die Werbung mit Umweltvorteilen: 

  • Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bildet die Basis. Es kennt zwar nicht den Begriff „Greenwashing“, doch dieser gilt bereits heute als Sonderfall des Irreführungstatbestands (§ 5 UWG). Deutsche Gerichte haben die Anforderungen an Umweltwerbung bereits vor der EmpCo-Richtlinie massiv angehoben: Der BGH entschied am 27. Juni 2024 (Az. I ZR 98/23 – Katjes), dass die Werbung mit „klimaneutral“ irreführend ist, wenn nicht bereits in der Anzeige selbst erläutert wird, ob die Neutralität durch Reduktion oder Kompensation erreicht wurde. Der BGH betonte dabei das gesteigerte Informationsbedürfnis der Verbraucher bei Klimaneutralitätswerbung und die fehlende Gleichwertigkeit von Reduktion und Kompensation. UWG-Abmahnungen auf dieser Grundlage nehmen bereits zu. 
  • Die EmpCo Directive (EU 2024/825) verschärft und konkretisiert das UWG unter anderem durch vier neue Per-se-Verbote. Die Richtlinie wurde am 6. März 2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht, trat am 26. März 2024 in Kraft und musste bis 27. März 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Umsetzung geschieht in Form eine Novellierung des deutschen UWG 
  • Die verbindliche Anwendung für Unternehmen beginnt am 27. September 2026. 
  • Eher der Vollständigkeit halber erwähnt sei die Green Claims Directive (Richtlinie zu expliziten Umweltaussagen). Diese sollte ursprünglich noch strengere Standards definieren. Die EU-Kommission ließ aber im Juni 2025 die Trilog-Verhandlungen ruhen und zog den Vorschlag anschließend zurück. Die Green-Claims-Richtlinie liegt damit also derzeit politisch auf Eis. Für die nähere Zukunft reicht es, wenn Unternehmen mit der viel wichtigeren EmpCo und der UWG-Novelle planen. 

 

Auch ohne die Green-Claims-Direktive werden Green Claims also reguliert – über die EmpCo und das UWG.

📄 Was kommt nach der EmpCo – und was ist von der Green Claims Directive noch zu erwarten? Hintergründe und Einordnung im Whitepaper: Green Claims

Die vier Per-se-Verbote der EmpCo-Richtlinie im Detail

Die EmpCo führt umfangreiche Informationspflichten und Transparenzvorgaben ein, die das Ziel haben, Greenwashing zu verhindern und die Kreislaufwirtschaft zu fördern. Besonders wichtig für die Nachhaltigkeitskommunikation von Unternehmen sind dabei die folgenden vier Per-se-Verbote. 

 

EmpCo-Verbot 1: Allgemeine Umweltaussagen

Begriffe wie „umweltfreundlich“, „grün“, „öko“, „naturfreundlich“, „ökologisch“, „klimafreundlich“, „CO₂-freundlich“,„umweltschonend“, „umweltgerecht“, „umweltverträglich“,„biologisch abbaubar“, „biobasiert“ oder „nachhaltig“ sind künftig nur noch zulässig, wenn eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisbar ist. 

Konkret weisen das beispielsweise nach: das EU-Umweltzeichen (EU Ecolabel, VO Nr. 66/2010), staatlich anerkannte Typ-I-Umweltkennzeichen nach ISO 14024 (z. B. Blauer Engel, Nordic Swan) oder Umwelthöchstleistungen nach sonstigem geltendem Unionsrecht (etwa via EU-Umweltmanagement- und Auditsystem EMAS).  

Generische Green Claims ohne klaren Leistungsbezug sind also per se verboten. 

Wichtig: Ein QR-Code oder eine URL, die auf Erläuterungen verweist, reicht nicht. Die Spezifizierung muss auf demselben Medium wie der Claim erfolgen. 

Auch Marken, Firmennamen oder Firmenlogos können unter dieses Verbot fallen, wenn sie umweltbezogene Begriffe enthalten – etwa „EcoFresh“ oder „GreenTech“. Ob ein solcher Name als allgemeine Umweltaussage gilt, hängt von der Verbrauchererwartung im konkreten Kontext ab. 

Was trotz EmpCo erlaubt ist: Spezifische, messbare und nachprüfbare Aussagen wie „Flasche zu 100 % aus recyceltem PET“ oder „30 % weniger CO₂-Emissionen im Vergleich zum Vorgängermodell 2018″. 

Beispiele:  

  • „Nachhaltige Verpackung“ → „Flasche aus 100 % recyceltem PET (ohne Deckel)“ 
  • „Umweltfreundliches Waschmittel“ → „Waschmittel mit 95 % biologisch abbaubaren Inhaltsstoffen nach OECD-Standard“ 

EmpCo-Verbot 2: Eigenkreierte Nachhaltigkeitssiegel

Unternehmenseigene Nachhaltigkeitslabels sind künftig nur noch zulässig, wenn sie auf einem Zertifizierungssystem beruhen, das vier Bedingungen erfüllt: Es gehört einem unabhängigen Dritten, steht allen Unternehmen offen, enthält von Sachverständigen erarbeitete Anforderungen und sieht eine Überwachung durch einen unabhängigen Dritten vor. Alternativ: staatlich festgesetzte Zeichen. 

Die EU will damit die Verwirrung reduzieren, die aufgrund der Vielzahl der Siegel und ihrer fehlenden Vergleichbarkeit entstanden ist. „Self-made“-Badges und Eigensiegel ohne akkreditierte externe Prüfung sind verboten. Wichtig: Auch Marketing-Icons mit Siegelcharakter können davon betroffen sein! 

Siegel, die die EmpCo erlaubt: Zum Beispiel EU Ecolabel, Blauer Engel, FSC, PEFC, Fairtrade. 

EmpCo-Verbot 3: Gesamtprodukt-Claims bei Teilmaßnahmen

Umweltaussagen, die sich auf das gesamte Produkt oder das Unternehmen beziehen, obwohl faktisch nur ein Teilaspekt betroffen ist, sind unzulässig. Der Geltungsbereich jedes Claims muss explizit und prominent benannt werden – auf demselben Medium, nicht im Kleingedruckten. 

Einfache Regel also: Reichweite der Aussage = Reichweite der Maßnahme. Wer nur einen Teil meint, darf auch nur einen Teil behaupten. 

Beispiele:  

  • „Mikroplastikfreies Produkt“ → „Mikroplastikfreie Rezeptur“ 
  • „100 % recyclingfähig“ (wenn nur Verpackung) → „Verpackung zu 100 % recyclingfähig“ 

EmpCo-Verbot 4: Klimaneutralitätsclaims auf Basis von Offsetting

Umweltbelastungen sollen nicht durch Kompensationsmaßnahmen verschleiert werden können. Aussagen wie „klimaneutral“, „CO₂-neutral“, „klimapositiv“, „net zero“ oder „100 % CO₂-kompensiert“ sind für Produkte künftig unzulässig, wenn die Neutralität ganz oder teilweise durch Kompensationsmaßnahmen außerhalb der Wertschöpfungskette erreicht wird – unabhängig davon, ob die zugrundeliegenden Offsetting-Projekte qualitativ hochwertig sind. 

Was trotz EmpCo zulässig bleibt: Detaillierte Hinweise auf konkrete Emissionsreduktionen („CO₂-Fußabdruck um 40 % gegenüber 2020 reduziert“) und transparent kommunizierte Beiträge zu Klimaschutzprojekten – solange kein Neutralitätsversprechen für das Produkt daraus entsteht. Auch gilt das Verbot ausdrücklich für Produkte (Waren/Dienstleistungen), nicht aber ausdrücklich für Unternehmensaussagen auf Ebene der gesamten Geschäftstätigkeit. 

Beispiele:  

  • „Klimaneutrale Neuwagenflotte“ → „Vollektrischer E-Fahrzeugname 
  • „CO₂-neutral durch Kompensation“ → „Wir finanzieren zertifizierte Klimaschutzprojekte in Höhe von X €“ (getrennt vom Produkt kommuniziert) 

 

📄 Sie wollen verstehen, was die EmpCo konkret für Ihr Unternehmen bedeutet? Alle vier Per-se-Verbote, Umsetzungsfristen und Handlungsempfehlungen kompakt zusammengefasst: Whitepaper: EmpCo Directive

Die EmpCo und Zukunftsclaims – keine Freunde

Stark eingeschränkt wird auch die Werbung mit künftigen Umweltzielen. Zukunftsbezogene Claims wie „Klimaneutral bis 2040″ oder „Net Zero 2050″ sind nur noch zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 

  • klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen 
  • ein detaillierter und realistischer Umsetzungsplan mit messbaren, zeitgebundenen Meilensteinen 
  • Ressourcenallokation (Finanzen, Personal) ist benannt 
  • regelmäßige unabhängige externe Überprüfung, deren Ergebnisse Verbraucher:innen öffentlich zugänglich sind 

 

SBTi-validierte Klimaziele bieten eine gute Grundlage, erfüllen jedoch nicht automatisch alle EmpCo-Anforderungen – insbesondere die Pflicht zur öffentlichen Fortschrittsberichterstattung geht über die reine SBTi-Validierung hinaus. 

EmpCo und Transparenzpflicht bei Produktvergleichen

Betreiber von Produktvergleichsdiensten unterliegen künftig einer expliziten Informationspflicht. Sie müssen offenlegen, wie sie Nachhaltigkeitsmerkmale wie etwa „Recyclingfähigkeit“ oder „ökologische Kriterien“ berechnen und wie sie sicherstellen, dass diese Informationen auf dem neuesten Stand sind. Das neue UWG ordnet diese Angaben als wesentliche Informationen sein, deren Vorenthalten eine Irreführung begründet. 

Transparente und belegbare Haltbarkeitsangaben

Unternehmen dürfen laut EmpCo künftig keine Aussagen mehr zur Haltbarkeit eines Produkts machen, wenn diese nicht unter normalen Nutzungsbedingungen realistisch belegbar sind. 

Ein Beispiel: Die Angabe, eine Waschmaschine halte 5.000 Waschgänge, ist unzulässig, wenn diese Leistung nur unter Laborbedingungen erreicht wird. Solche falschen Haltbarkeitsversprechen gelten stets als unlautere Geschäftspraktiken. 

Verbot irreführender Reparierbarkeitsversprechen

Produkte dürfen nicht als reparierbar dargestellt werden, wenn dies faktisch nicht zutrifft. Das Gesetz nennt keine abschließenden Kriterien – wann eine Ware als „nicht reparierbar“ gilt, wird die Rechtsprechung konkretisieren.  

Denkbar ist etwa, weil Ersatzteile nicht erhältlich, Spezialwerkzeuge nötig oder Reparaturanleitungen nicht zugänglich sind. Ziel ist es in jedem Fall, tatsächliche Reparierbarkeit als glaubwürdiges Nachhaltigkeitsmerkmal zu schützen. 

Keine vorschnellen Aufforderungen zum Austausch von Verbrauchsmaterialien

Die erweiterte UWG-Fassung sieht vor, dass es künftig unzulässig ist, Konsument:innen zum Austausch von Betriebsstoffen (jeder Bestandteil einer Ware, der wiederholt verbraucht wird und ersetzt oder aufgefüllt werden muss) zu drängen, wenn dies technisch noch nicht notwendig ist. 

Der klassische Fall: Ein Drucker verlangt neue Patronen, obwohl noch ausreichend Tinte oder Toner vorhanden sind. Die EmpCo unterbindet solche Praktiken, um unnötigen Abfall zu vermeiden. 

Wo die EmpCo Ihre wichtigsten Umweltaussagen betrifft

Es sind vor allem die vier Per-se-Verbote zu den Green Claims, die vielen Unternehmen in der Nachhaltigkeitskommunikation zu schaffen machen. Sie gelten für alle Kommunikationskanäle: Produktverpackungen, Online-Produktseiten, Werbekampagnen, Social Media, PR-Statements, Image-Kampagnen.  

Die Durchsetzung der Verbote erfolgt in Deutschland primär durch Mitbewerber, die Wettbewerbszentrale, qualifizierte Verbraucherverbände (z. B. Deutsche Umwelthilfe) sowie Zivilgerichte. 

Bei weitverbreiteten grenzüberschreitenden Verstößen (mindestens drei EU-Mitgliedstaaten) können Bußgelder von bis zu 4 % des EU-weiten Jahresumsatzes verhängt werden (UWG). Hinzu kommen ggfs. Ordnungsgelder bis 250.000 € bei Verstoß gegen Unterlassungserklärungen nach dem Ordnungsmittelrecht. 

Da Per-se-Verbote auch ohne eine Einzelfallprüfung der konkreten Kommunikation wirksam sind, sind betroffene Claims für Abmahnende besonders „niedrigschwellig“ angreifbar. 

Wie gute Green Claims entstehen: das SAIM 4-Stufen-Modell

Gute Green Claims entstehen im Teamwork von Nachhaltigkeit, Legal und Kommunikation – eine enge Abstimmung dieser drei Bereiche ist künftig unverzichtbar. Das SAIM 4-Stufen-Modell hilft dabei, bestehende Green Claims systematisch zu überprüfen und zukunftssicher umzugestalten: 

  • Schritt 1 – Claim-Inventur: Alle Umweltaussagen auf Verpackungen, Webseiten, in Kampagnen, Social Media und PR systematisch erfassen. 
  • Schritt 2 – Handlungsbedarf identifizieren: Für jeden Claim prüfen: Fällt er unter eines der vier Per-se-Verbote? Ist er eine allgemeine Umweltaussage? Ein eigenentwickeltes Siegel? Ein Klimaneutralitätsclaim? Eine Gesamtprodukt-Aussage? 
  • Schritt 3 – Risiko-Chancen-Bewertung: Regulatorische Risiken, Anpassungsaufwand und kommunikative Relevanz bewerten. Eine Chancen-Risiko-Matrix priorisiert, welche Claims weiterentwickelt und welche gestrichen werden sollten. 
  • Schritt 4 – Green Claims 2.0 entwickeln: Regulatorikkonforme Claims formulieren – spezifisch, mit klar definiertem Scope, messbaren und belegten Umweltnutzen. 

 

📄 Welche Ihrer bestehenden Claims sind noch zulässig – und welche müssen bis September 2026 überarbeitet werden? Schritt für Schritt prüfen mit der EmpCo-Checkliste

🎥 Ein Nachhaltigkeitsbericht ist mehr als Pflicht – er kann strategisches Kommunikationsinstrument sein. Wie das gelingt: On-Demand-Webinar: Nachhaltigkeitsbericht als strategisches Tool

 

EmpCo verschiebt den Fokus von der Erzählung zur Evidenz. Wer künftig über Nachhaltigkeit kommuniziert, muss zeigen können, wo genau ein Produkt besser ist – und warum.“ 

Den Einstieg erleichtern: Der SAIM Green Claims Compass

Die größte Herausforderung zu Beginn ist oft der Überblick: Welche Claims sind überhaupt betroffen? Wo liegen die größten Risiken? Mit dem SAIM Green Claims Compass haben wir ein KI-gestütztes Tool entwickelt, das bei der Erststrukturierung und Risikoeinschätzung unterstützt – und direkt mit der menschlichen Expertise unseres Green Claims Teams verknüpft ist. 

 → Mehr zum SAIM Green Claims Compass 

Fazit: Jetzt handeln – aber besser kommunizieren, nicht weniger

Die EmpCo-Richtlinie gilt ab 27. September 2026 verbindlich in Deutschland. Angesichts üblicher Vorlaufzeiten für Verpackungsanpassungen und Kampagnenentwicklung ist Handlungsbedarf jetzt. 

Regulierung bedeutet nicht, weniger zu kommunizieren – sondern besser. Für jede echte Umweltleistung gibt es einen guten, regulatorikkonformen Green Claim. Wer jetzt handelt, differenziert sich im Wettbewerb mit fundierten Umweltaussagen und stärkt das Vertrauen in die eigene Marke. 

Wir unterstützen Sie dabei – mit Workshops & Trainings, Green Claims Check, Proof Pointing, Green Claims Strategie und dem SAIM Green Claims Compass. 

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📄 Wie kommunizieren Sie Nachhaltigkeit so, dass sie wirkt – und rechtssicher bleibt? Grundlagen, Methoden und Best Practices im SAIM Kompakt-Guide Nachhaltigkeitskommunikation 

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EmpCo-Richtlinie: häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist die EmpCo-Richtlinie?

Worum es bei der EmpCo-Direktive geht, geht aus dem offiziellen Namen ziemlich gut hervor, denn es ist die „Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel“ („Empowering consumers for the green transition“, EU-Richtlinie 2024/825). 

Die EmpCo ist Teil des EU Green Deals und zielt darauf ab, den nachhaltigen Konsum zu fördern. Dazu sollen Verbraucher:innen in die Lage versetzt werden, besser informierte Kaufentscheidungen treffen zu können und vor irreführender Werbung mit umweltbezogenen Aussagen geschützt werden. 

Bei der EmpCo geht es vor allem um Werbeaussagen zu den relevanten Eigenschaften eines Produkts. Der UWG-Entwurf benennt hier im Kontext Nachhaltigkeit ganz konkret unter anderem folgende wesentliche Produktmerkmale (§ 5 UWG): 

  • „Zusammensetzung“, 
  • „ökologische oder soziale Merkmale“, 
  • „Zirkularitätsaspekte“ wie „Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit“, 
  • aber auch „geographische oder betriebliche Herkunft“. 

 

Diese bilden den Prüfrahmen für alle folgenden Aussagen – von Siegeln über Werbung bis Produktvergleiche. Zusätzlich ergänzt der Referentenentwurf § 2 UWG um Definitionen wie 

  • „allgemeine Umweltaussage“, 
  • „anerkannte hervorragende Umweltleistung“, 
  • „Nachhaltigkeitssiegel“ und 
  • „Zertifizierungssystem“. 

 

Deutschland wird die EmpCo über eine Novelle des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) umsetzen, die am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde (Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb). 

Ab wann gilt die EmpCo-Richtlinie in Deutschland?

Dringender Alarm: Die EmpCo-Richtlinie gilt in Deutschland ab dem 27. September 2026 verbindlich für alle Unternehmen. Es gibt keine allgemeine nationale Übergangsfrist über dieses Datum hinaus. Für Produkte, die sich bereits im Handel befinden und nicht-konforme Verpackungen tragen, ist Handlungsbedarf unmittelbar. Der Bundestag hat in einer Entschließung eine freiwillige Abverkaufsfrist von einem Jahr angeregt – diese ist jedoch rechtlich nicht bindend. 

Welche Green Claims sind durch die EmpCo verboten?

Verboten sind vier Kategorien: (1) allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“, „öko„, „nachhaltig“, „klimafreundlich“ oder „biologisch abbaubar“ ohne anerkannten Leistungsnachweis; (2) unternehmenseigene Nachhaltigkeitssiegel ohne externes Zertifizierungssystem; (3) Klimaneutralitätsclaims auf Basis von Offsetting, z. B. „klimaneutral“ oder „CO₂-neutral“; (4) Gesamtprodukt-Claims, wenn nur ein Teilaspekt betroffen ist, z. B. „100 % recyclingfähig“ wenn nur die Verpackung gemeint ist. Diese Verbote gelten als sogenannte Per-se-Verbote – es bedarf keiner Einzelfallprüfung, ob tatsächlich eine Irreführung vorliegt. 

Wie muss die EmpCo-Richtlinie im Marketing eingehalten werden?

Die EmpCo-Richtlinie verlangt im Marketing drei Dinge:  

  1. Spezifizierung statt Generalisierung (statt „umweltfreundlich“ konkrete, messbare Aussagen),  
  2. Belege auf demselben Medium wie der Claim (kein Verweis nur per QR-Code oder Link),  
  3. klare Benennung des Geltungsbereichs eines Claims (Verpackung, Rezeptur, Produktion?).  

 

Praktisch empfiehlt sich eine übergreifende Abstimmung zwischen Nachhaltigkeits-, Legal- und Kommunikationsteam sowie eine systematische Claim-Inventur aller bestehenden Umweltaussagen, bei der SAIM Ihnen gerne hilft. 

Was ist der Unterschied zwischen EmpCo-Richtlinie und Green Claims Directive?

Die EmpCo Directive (EU 2024/825) ist bereits verabschiedet, in deutsches Recht umgesetzt und gilt ab 27. September 2026 verbindlich. 

Die Green Claims Directive ist ein separater EU-Gesetzgebungsvorschlag, der deutlich weitergehende Regeln – etwa eine verpflichtende Vorabprüfung von Umweltclaims durch akkreditierte Stellen – für Green Claims vorsieht. Sie ist jedoch seit Juni 2025 politisch blockiert; die EU-Kommission zog den Vorschlag zurück. Für die Unternehmensplanung bis voraussichtlich 2027 ist ausschließlich die EmpCo relevant. 

Können grüne Markennamen unter die EmpCo-Direktive fallen?

Knifflig. Die EmpCo-Direktive (EU 2024/825) betrifft ausdrücklich kommerzielle Kommunikation, also Werbung, Produktkennzeichnung und vergleichbare Verbraucheransprachen. Reine Unternehmens- oder Markennamen fallen nach dem Wortlaut der Richtlinie nicht automatisch darunter, solange sie isoliert und ohne umweltbezogene Werbeaussage verwendet werden. 

Sobald ein Markenname jedoch so gestaltet ist, dass er beim Verbraucher eine Umweltaussage hervorruft – etwa durch Begriffe wie „Green“, „Eco“, „Pure“, „Climate“ oder vergleichbare Elemente – und dieser Name im Vertriebskontext (Werbeanzeige, Verpackungsgestaltung, Produktpräsentation) eingesetzt wird, kann er möglicherweise als implizite Umweltaussage gewertet werden, womit dann die Substanziierungspflichten der EmpCo gelten könnten. Nationale Gerichte werden hier voraussichtlich in Einzelfällen entscheiden. 

Praxishinweis: Unternehmen mit umweltbezogenen Markennamen sollten prüfen, ob und wie diese Namen in der Verbraucherkommunikation eingesetzt werden – und ob sich die damit verbundenen Erwartungen substanziieren lassen.

Fallen die Siegel von Verbrauchertests unter das EmpCo-Verbot?

Bislang gehen die Dokumente zur Umsetzung der EmpCo in deutsches UWG davon aus, dass Verbrauchertests (Stiftung Warentest, Öko-Test) wahrscheinlich nicht unter das Siegel-Verbot fallen werden. Das gilt aber nur für wirkliche neutrale, unabhängige „Verbraucherorganisationen“ im Sinne der EU-Verbraucherrechtsrichtlinie. 

Gilt die EmpCo auch für B2B-Kommunikation?

Primär ist die EmpCo-Richtlinie auf Business-to-Consumer-Kommunikation (B2C) ausgerichtet – sie basiert auf der UGP-Richtlinie, die Verbraucher:innen schützt. Für reine B2B-Kommunikation (technische Datenblätter, Angebote an Unternehmenskunden) gilt sie im Kontext von Umweltaussagen grundsätzlich nicht direkt. 

Sobald B2B-Kommunikation öffentlich zugänglich ist oder indirekt Verbraucher:innen beeinflusst, kann auch EmpCo-nahes Recht greifen (Ausnahme: B2B-Siegel wie etwa Logistik-Siegel). Der Bundestag hat zudem in einer Entschließung um Klarstellung gegenüber der EU-Kommission gebeten, inwieweit Siegel in reinen B2B-Kontexten ausgenommen sind. 

Was bedeutet die EmpCo-Richtlinie für Nachhaltigkeitssiegel?

Unternehmenseigene Nachhaltigkeitssiegel ohne externe Zertifizierung sind ab September 2026 verboten. Zulässig bleiben nur Siegel, die auf einem unabhängigen Zertifizierungssystem mit transparenten Kriterien und Drittprüfung beruhen – oder staatlich festgesetzte Zeichen.  

Als sicher geltende Zeichen sind u. a. das EU Ecolabel (EU-Umweltzeichen), der Blaue Engel, EMAS, Nordic Swan, FSC, PEFC und Fairtrade. Eigene „Green Badges“ oder Siegel-artige Logos ohne dieses Fundament müssen bis September 2026 aus der Kommunikation entfernt werden. 

Was passiert mit bestehenden Verpackungen, die nicht-konforme Claims tragen?

Die EmpCo sieht keine explizite Abverkaufsfrist für bestehende Bestände vor. Die EU-Kommission hat in einem offiziellen FAQ-Dokument (November 2025) klargestellt, dass es keine zusätzliche Übergangsfrist über den 27. September 2026 hinaus gibt.  

Als pragmatische Übergangslösung nennt die Kommission das Überkleben oder Korrigieren bestehender Claims per Sticker oder Zusatzinfo am Point of Sale. Der Bundestag hat per Entschließung eine einjährige Abverkaufsfrist angeregt – diese ist jedoch nicht rechtsverbindlich. 

Darf ich noch über Klimaschutzprojekte und CO₂-Kompensation kommunizieren?

Ja – Unternehmen dürfen weiterhin über ihr Engagement in Klimaschutzprojekten informieren. Verboten ist nur, diese Maßnahmen als Basis für eine Klimaneutralitätsaussage auf Produktebene zu nutzen.  

Zulässig sind Aussagen wie „Wir finanzieren zertifizierte Klimaschutzprojekte im Wert von X Euro“ – solange nicht gleichzeitig suggeriert wird, das Produkt selbst sei dadurch klimaneutral. Reduktionserfolge (Scope 1–3, Product Carbon Footprint) sollten stets getrennt von Kompensationsmaßnahmen kommuniziert werden. 

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen die EmpCo-Richtlinie?

Verstöße gegen die EmpCo-Richtlinie können mehrere Konsequenzen haben: zivilrechtliche Abmahnungen und Unterlassungsklagen durch Mitbewerber, Verbände (Wettbewerbszentrale, Deutsche Umwelthilfe) oder qualifizierte Einrichtungen; Ordnungsgelder bis zu 250.000 € bei Verstößen gegen Unterlassungserklärungen; Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG; und bei weitverbreiteten grenzüberschreitenden Verstößen (mindestens drei EU-Mitgliedstaaten) Bußgelder bis zu 4 % des EU-weiten Jahresumsatzes über den CPC-Mechanismus. Da Per-se-Verbote keine Einzelfallprüfung der Irreführung erfordern, sind sie für Abmahnende besonders einfach durchzusetzen. 

Was ist der EU-Omnibus und hat er Auswirkungen auf die EmpCo?

Das EU-Omnibus-Paket ist ein Reformpaket der Europäischen Kommission zur Vereinfachung von Nachhaltigkeitsberichtspflichten. Im Kern geht es um Erleichterungen bei der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) und der CSDDD (Lieferkettensorgfaltspflichten): Viele kleine und mittelgroße Unternehmen sollen von umfangreichen Berichtspflichten entlastet oder zeitlich entlastet werden. 

Auf die EmpCo-Werberegeln hat das Omnibus-Paket keine Auswirkungen. Ein Unternehmen, das durch das Omnibus-Paket von der CSRD-Berichtspflicht befreit wird, bleibt vollumfänglich an die EmpCo-Werberegeln gebunden. Wer also die interne Datenbasis für Nachhaltigkeitskennzahlen abbaut, weil er keinen CSRD-Bericht mehr erstellen muss, riskiert, im Streitfall seine Green Claims gegenüber Wettbewerbern, Verbraucherverbänden oder Behörden nicht mehr belegen zu können. 

Die Dokumentations- und Substanziierungspflichten der EmpCo bleiben unberührt – unabhängig davon, ob ein Unternehmen nach CSRD berichtspflichtig ist oder nicht. 

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Wie lassen sich Zukunftsclaims wie „Klimaneutral bis 2040" EmpCo-konform gestalten?

Zukunftsbezogene Claims sind ab September 2026 nur noch zulässig, wenn ein detaillierter, öffentlich einsehbarer Umsetzungsplan vorliegt, der messbare Zwischenziele, Ressourcenallokation und eine regelmäßige unabhängige externe Prüfung vorsieht. SBTi-validierte Ziele bieten eine solide Grundlage, erfüllen aber nicht automatisch alle Anforderungen – insbesondere die öffentliche Fortschrittsberichterstattung muss separat sichergestellt werden.  

Empfehlung: Ziel + messbare Zwischenziele + Governance + Prüfmechanik auf demselben Medium klar kommunizieren.

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Was gilt bei Haltbarkeits- und Reparierbarkeitsversprechen & Aufforderungen zum Austausch von Verbrauchsmaterialien?

Die EmpCo verbietet nicht nur irreführende Umweltaussagen, sondern auch falsche Versprechen zur Produktlebensdauer und Reparierbarkeit. 

  • Haltbarkeitsangaben sind unzulässig, wenn sie nicht unter realistischen Nutzungsbedingungen erreichbar sind – die Angabe „hält 5.000 Waschgänge“ wäre also unzulässig, wenn diese Leistung nur unter Laborbedingungen gilt. 
  • Ebenso darf ein Produkt nicht als reparierbar beworben werden, wenn es das faktisch nicht ist. Welche Kriterien im Einzelfall entscheidend sind – etwa Verfügbarkeit von Ersatzteilen oder Reparaturanleitungen – wird die Rechtsprechung konkretisieren.  


Die EmpCo verbietet außerdem, Verbraucher:innen zum Austausch von Tinte, Toner oder anderen Betriebsstoffen aufzufordern, bevor dies technisch notwendig ist. Das klassische Beispiel: Ein Drucker, der neue Patronen verlangt, obwohl noch ausreichend Tinte vorhanden ist.
Solche Praktiken gelten ab September 2026 als unlautere Geschäftspraktiken. Betroffen sind nicht nur die Gerätehersteller selbst, sondern auch deren Kommunikation – etwa Software-Hinweise, Bedienungsanleitungen oder begleitende Werbung. 

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