EUDR Verschiebung bestätigt – was diese Entscheidung für Unternehmen bedeutet

05.05.2026

EUDR-Verschiebung bestätigt - neue Klarstellungen, neue Vereinfachungen (Mai 2026)

Die Kommission hat im Mai 2026 ein umfassendes Paket zur Vereinfachung der EU-Entwaldungsverordnung veröffentlicht. Darin enthalten sind der Simplification Review Report, ein neues FAQ-Dokument (Version 5), eine aktualisierte Guidance sowie der Delegierte Rechtsakt zur Produktliste.

Das zentrale Signal: Die Verordnung wird nicht grundlegend erneut geöffnet. Der bestehende Rechtsrahmen bleibt unverändert, Anwendungsfristen gelten. Dies wurde von der Kommission in einem Briefing in der Woche des 28. April 2026 ausdrücklich bestätigt. Das Vereinfachungspaket soll die Compliance-Kosten bis auf 75% gegenüber den ursprünglichen Schätzungen senken. Die für Unternehmen zusätzlich gewonnene Zeit ändert jedoch nichts an den grundlegenden Anforderungen. Unternehmen müssen weiterhin umfassend nachweisen, dass relevante Produkte entwaldungsfrei sind – über belastbare Rückverfolgbarkeit, Geodaten und strukturierte Sorgfaltspflichten.

Bereits im Dezember 2025 wurden neue Anwendungsfristen rechtsverbindlich festgeschrieben: Mit der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt verschiebt sich die Anwendung der Verordnung für große und mittlere Unternehmen auf den 30. Dezember 2026 und für kleine und Kleinstunternehmen (Micro & Small Primary Operators / MSPOs) auf den 30. Juni 2027 – mit einer Ausnahme: Mikro- und Kleinbetriebe aus dem Holzsektor, sind bereits ab dem 30. Dezember 2026 verpflichtet.

Neue Klarstellungen und Vereinfachungen in der Umsetzung

Ein zentrales Ergebnis der neuen Dokumente ist das präzisierte Rollenmodell: Die EUDR unterscheidet nun drei klar definierte Akteursrollen – Upstream-Operator, Downstream-Operator und Händler.
Die Verantwortung für die Abgabe der Due-Diligence-Erklärung liegt nun ausschließlich beim Upstream Operator (Erstinverkehrbringer). Downstream-Operatoren und Händler haben keine eigene DDS-Pflicht, unterliegen jedoch Informations- und Aufbewahrungspflichten und sind auf Informationsweitergabe sowie Plausibilitätsprüfungen beschränkt.

Zudem wurde mit den „Micro & Small Primary Operators“ (MSPOs) eine neue Akteurskategorie eingeführt. Kleine Betriebe, die Produkte von eigenen Flächen in Low-Risk-Ländern in den Verkehr bringen, reichen nur einmalig eine vereinfachte Erklärung ein und können eine Postanschrift statt Geokoordinaten angeben. Auch der Produktumfang wird angepasst : Der Entwurf des Delegierten Rechtsakts sieht vor, löslichen Kaffee und bestimmte Palmderivate (inkl. Seife) neu einzubeziehen, während Leder, runderneuerte Reifen, Proben und Gebrauchtware ausgenommen werden sollen. Diese Änderungen sind noch kein finales Recht.

Weitere Klarstellungen betreffen den Anwendungsbereich: E-Commerce und grenzüberschreitender Onlinehandel sind nun ausdrücklich einbezogen, und auch für Re-Importe gibt es eindeutigere Regelungen. Gleichzeitig wird die Verzahnung mit anderen Regulierungen wie CSRD und CSDDD gestärkt, sodass bestehende Due-Diligence-Strukturen mehrfach genutzt werden können.
Für Unternehmen bedeutet das: Der Zeitrahmen hat sich verschoben und für viele wird auch der Aufwand geringer als zunächst befürchtet. Durch die neuen Akteursrollen und Vereinfachungen fallen zahlreiche Unternehmen künftig in die Kategorie des Downstream-Operators oder eines MSPO – mit deutlich schlankeren Pflichten als der Upstream-Operator. Der erste und entscheidende Schritt ist daher:, die eigene Rolle in der Lieferkette klar zu bestimmen. Denn wer weiß, wo er steht, weiß auch, was er wirklich tun muss und was nicht. Wer bislang noch nicht aktiv geworden ist, sollte die gewonnene Zeit jetzt genau dafür nutzen!

 

Quellen:

  • Regulation (EU) 2025/2650 – Änderungsverordnung, EU-Amtsblatt 23.12.2025
  • EUDR FAQ Version 5 (April 2026)
  • Simplification Review Report, COM(2026) 191 final (4. Mai 2026)
  • Delegierter Rechtsakt zur Produktliste Annex I EUDR – Entwurf, Mai 2026
  • EUDR Supply Chain Infographics, 3rd Edition (Feb. 2026)
  • Implementing Act zum EU-Informationssystem (Mai 2026)

Stand November 2025

Das Europäische Parlament am 26. November 2025 mehrheitlich dafür gestimmt die Anwendung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) um weitere 12 Monate zu verschieben. Damit würde die EUDR nicht wie ursprünglich geplant Ende 2024, auch nicht wie zuletzt vorgeschlagen Ende 2025, sondern erst Ende 2026 greifen. Eine Verabschiedung diese Vorschlags steht in den Trilogverhandlungen der nächsten 2 Wochen aus.

Für Unternehmen stellt sich mit der EUDR-Verschiebung erneut die Frage: Wie planbar ist Regulierung eigentlich – und was heißt diese erneute Verschiebung konkret für das eigene EUDR-Setup?

Für komplexe Lieferketten bleibt der Druck unverändert hoch

Unternehmen mit vielstufigen, globalen Lieferketten profitieren von der EUDR-Verschiebung kaum.
Die eigentlichen Herausforderungen – Geodaten erheben, IT-Schnittstellen bauen, Datenqualität sichern, Risiken bewerten – sind so anspruchsvoll, dass ein zusätzliches Jahr in der Realität längst verplant ist.

Wer heute noch nicht mit Informationsbeschaffung, Datenarchitektur und Governance begonnen hat, verschiebt am Ende nur die Deadline – nicht die Komplexität.

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Für überschaubare Lieferketten ist die Verschiebung hingegen ein echter Zeitgewinn. Unternehmen mit wenigen betroffenen Rohstoffen oder klaren Lieferketten können die zusätzliche Zeit tatsächlich nutzen:
Ressourcen breiter planen, Prozesse sauber aufsetzen, Best Practices der Early Movers übernehmen.

 

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EUDR-Verschiebung: Planungsunsicherheit mit Folgen

Die erneute Verschiebung der EU-Entwaldungsverordnung EUDR zeigt, wie problematisch abrupte Richtungswechsel kurz vor dem Start einer großen Regulierung sind: Unternehmen planen Budgets, IT-Roadmaps und die Kommunikation mit Lieferanten langfristig.

Ein solches Hin und Her verursacht erhebliche Kosten und trifft vor allem jene, die frühzeitig Verantwortung übernommen haben. Zugleich wird deutlich, wie dringend klar kommunizierte, verlässliche Transformationspfade gebraucht werden.

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