Verpackungsgesetz & EU-Verpackungsverordnung (PPWR): Was Unternehmen jetzt wissen sollten
Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) ist Anfang 2025 in Kraft getreten und gilt ab August 2026 verbindlich in allen EU-Staaten. Schon heute müssen Unternehmen handeln, um Strafen, Lieferstopps und steigende Kosten zu vermeiden.
Mit der PPWR verändert sich das europäische Verpackungsrecht grundlegend. Sie ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie und damit auch Teile des deutschen Verpackungsgesetzes. Wer verpackte Waren herstellt, vertreibt oder importiert, muss künftig mehr dokumentieren, nachweisen und gestalten – von Rezyklatanteilen über Mehrwegquoten bis zur digitalen Kennzeichnung.
Zeit also, Ordnung in das Thema zu bringen: Was gilt heute, was kommt, und was sollten Unternehmen jetzt tun?
- Was steckt hinter dem Verpackungsgesetz (VerpackG)?
- Wer gilt als Hersteller:in oder Erstinverkehrbringer:in?
- Welche Rollen unterscheidet die PPWR?
- Was ist das Verpackungsregister LUCID?
- Warum braucht man ein Duales System?
- Welche Verpackungen sind systembeteiligungspflichtig?
- Was passiert bei Verstößen?
- Was ist die Vollständigkeitserklärung (VE)?
- Was ändert sich mit der EU-Verpackungsverordnung (PPWR)?
- Was sind DoC und technische Dokumentation?
- Bleibt das Verpackungsgesetz bestehen?
- Welche Investitionen werden nötig?
- Was macht die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR)?
- Was sollten Unternehmen jetzt tun?
- Fazit: Pflicht oder Chance?
Was steckt hinter dem Verpackungsgesetz (VerpackG)?
Diese Pflichten gelten ohne Untergrenzen – auch kleine Unternehmen müssen sich registrieren und lizenzieren. Nur für die Vollständigkeitserklärung (VE) gelten Mengenschwellen, unterhalb derer sie entfällt.
Wer gilt als Hersteller:in oder Erstinverkehrbringer:in?
Auch Unternehmen, die Fulfillment-Dienstleister nutzen, bleiben verantwortlich, ebenso Gastronomiebetriebe mit Serviceverpackungen.
Kurz: Verantwortung trägt, wer die Verpackung wirtschaftlich in Verkehr bringt – nicht, wer sie physisch versendet.
Welche Rollen unterscheidet die PPWR?
- Erzeuger: entwirft oder stellt Verpackungen her
- Hersteller: bringt verpackte Waren erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr
- Importeur: führt verpackte Waren aus Drittstaaten ein
- Vertreiber: gibt Verpackungen im Handel weiter
- Lieferant: stellt Verpackungsmaterialien oder -komponenten bereit
Wichtig: Viele Unternehmen nehmen gleichzeitig mehrere dieser Rollen ein – etwa als Hersteller und Importeur zugleich. Welche Pflichten konkret gelten, hängt von der jeweiligen Rolle ab.
Was ist das Verpackungsregister LUCID?
Die Registrierung erfolgt online und kostenlos unter verpackungsregister.org.
Erforderlich sind Unternehmensdaten, Marken, Verpackungsarten und die Angabe des gewählten Dualen Systems.
Fehlt die Registrierung, drohen
- Bußgelder bis 100 000 €,
- Vertriebsverbote,
- und Sperrungen auf Marktplätzen wie Amazon oder eBay.
Warum braucht man ein Duales System?
Unternehmen schließen dazu einen Lizenzvertrag ab – z. B. mit Grüner Punkt, Interzero, Reclay oder Landbell.
Die Kosten hängen von Material, Menge und Recyclingfähigkeit ab. Die Preise steigen, vor allem für Papier, Pappe und Karton.
Wichtig sind flexible Vertragsbedingungen und die Möglichkeit, bei Mengenabweichungen nachträglich anzupassen.
Welche Verpackungen sind systembeteiligungspflichtig?
- Verkaufs- und Umverpackungen,
- Versandverpackungen,
- Serviceverpackungen (sofern nicht vorlizenziert).
Transportverpackungen (B2B) sind nicht systembeteiligungspflichtig, müssen aber ebenfalls registriert und anschließend zurückgenommen und verwertet werden.
Der Nachweis darüber ist jährlich bis 15. Mai des Folgejahres zu dokumentieren und auf Verlangen vorzulegen.
Was passiert bei Verstößen?
- Fehlende Registrierung: bis 100 000 € Bußgeld + Vertriebsverbot
- Fehlende Systembeteiligung: bis 200 000 €
- Fehlende Vollständigkeitserklärung: bis 100 000 €
- Falsche Datenmeldung: bis 10 000 €
Weil das Register öffentlich ist, können Wettbewerber und Marktplätze Verstöße sofort erkennen – und melden.
Was ist die Vollständigkeitserklärung (VE)?
Pflicht wird sie, wenn im Jahr mehr als
- 80 t Glas,
- 50 t Papier / Pappe / Karton,
- 30 t Leichtverpackungen
in Verkehr gebracht wurden.
Sie muss bis 15. Mai des Folgejahres eingereicht und von einer bei der ZSVR registrierten sachkundigen Person geprüft werden.
Was ändert sich mit der EU-Verpackungsverordnung (PPWR)?
Die Verordnung ersetzt die bisherige Richtlinie und verschärft die Anforderungen europaweit. Dabei verfolgt sie vier strategische Ziele: Abfallvermeidung (–5 % pro Kopf bis 2030, –15 % bis 2040 gegenüber 2018), Förderung der Kreislaufwirtschaft durch Wiederverwendungssysteme und Rezyklatquoten, vollständige Recyclingfähigkeit aller Verpackungen bis 2030 sowie die Harmonisierung des europäischen Binnenmarkts durch einheitliche Regeln in allen 27 Mitgliedstaaten.
Neu sind u. a.:
- Recyclingfähigkeitspflicht für alle Verpackungen ab 2030 (stufenweise bis 2038),
- Mindest-Rezyklatanteile für Kunststoffe ab 2030 (steigend ab 2040),
- Verpackungsverbote z. B. für bestimmte Einweg- und Minipackungen,
- Mehrwegquoten ab 2030 für ausgewählte Branchen,
- Kennzeichnungspflichten ab 2028 (Symbole) bzw. 2029 (QR-Codes).
Kurz gesagt: weniger Abfall, mehr Kreislaufwirtschaft – und deutlich mehr Nachweispflichten.
Was sind DoC und technische Dokumentation?
Zu den zentralen neuen Pflichten ab August 2026 gehören zwei Nachweisformate:
- Für jeden Verpackungstyp ist eine Konformitätserklärung (Declaration of Conformity, DoC) gemäß Anhang VIII der PPWR zu erstellen. Darin dokumentiert der Erzeuger, dass die Verpackung alle relevanten Anforderungen erfüllt – insbesondere hinsichtlich Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteilen und Kennzeichnung.
- Flankierend dazu ist ein technisches Dossier zu führen, das auf Anfrage von Behörden vorgelegt werden muss. Es umfasst Materialzusammensetzungen, Testergebnisse, Designbegründungen und Nachweise aus der Lieferkette.
Wer also bereits jetzt seine Verpackungsportfolios dokumentiert und Lieferantendaten strukturiert erhebt, ist ab August 2026 deutlich besser aufgestellt.
Bleibt das Verpackungsgesetz bestehen?
Das VerpackG bleibt gültig, solange nationale Regelungen nicht durch die PPWR ersetzt sind.
Mit deren Geltung ab August 2026 verlieren viele Teile des VerpackG ihre Grundlage; andere – etwa zur nationalen Kontrolle – bleiben vorerst bestehen.
Welche Investitionen werden nötig?
Unternehmen müssen investieren in
- recyclingfähige Materialien und Designs,
- höhere Rezyklatanteile (PCR-Quote),
- digitale Produktpässe und QR-Codes,
- neue Rücknahme- und Mehrweglogistik.
Das kostet zunächst, senkt aber langfristig Lizenzgebühren (Ökomodulation) und stärkt das Markenimage.
Was macht die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR)?
Sie ist die zentrale Aufsichtsinstanz für das Verpackungsrecht in Deutschland – transparent, digital, unbestechlich.
Was sollten Unternehmen jetzt tun?
- Registrierung bei LUCID prüfen
- Systemvertrag / Lizenzierung kontrollieren
- Dokumentation und VE vorbereiten
- PPWR-Anforderungen verfolgen
- Lieferkette einbeziehen
- Lieferantendaten strukturiert erheben
- EPR-Pflichten je Mitgliedstaat prüfen
- Verpackungskommunikation auf Green-Claims-Konformität prüfen
Fazit: Pflicht oder Chance?
Denn nachhaltige Verpackungen sind längst kein Marketingthema mehr – sie entscheiden darüber, wer in Zukunft noch mitspielen darf.
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