CSRD-Umsetzungsgesetz: Bundesregierung beschließt Regierungsentwurf
Neue Fristen und Pflichten für Nachhaltigkeitsberichte
Die Bundesregierung hat am 3. September 2025 den Regierungsentwurf (RegE) zum CSRD-Umsetzungsgesetz (CSRD-UmsG) veröffentlicht. Der Entwurf plant die Umsetzung der europäischen Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in deutsches Recht und gibt Unternehmen erstmals eine Orientierung zu den geplanten Berichtspflichten, Fristen und Prüfungsanforderungen – eine endgültige Gesetzesverabschiedung steht jedoch noch aus. Besonders relevant: neue Stichtage für die einzelnen Unternehmenswellen, ein Wahlrecht für mittelgroße Unternehmen sowie konkrete Regelungen zur Prüfung und zum elektronischen Berichtstagging.
Neue Fristen für Nachhaltigkeitsberichte nach Unternehmensgröße
- Welle 1: Große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden → Berichtspflicht ab Geschäftsjahr 2025
- Welle 2: Große, nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen → Berichtspflicht ab Geschäftsjahr 2027
- Welle 3: Kapitalmarktorientierte KMU → Berichtspflicht ab Geschäftsjahr 2028
Damit verschafft die Bundesregierung Unternehmen etwas mehr Vorbereitungszeit – gleichzeitig bleibt der Druck bestehen, rechtzeitig Strukturen für Nachhaltigkeitsberichte aufzubauen.
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Entlastung für Unternehmen mit 500–1.000 Mitarbeitenden
Prüfungspflicht und elektronische Aufstellungslösung
- Prüfungspflicht: Nachhaltigkeitsberichte müssen künftig von Wirtschaftsprüfer:innen geprüft werden. Für Unternehmen, die bereits einer regulären Abschlussprüfung unterliegen, gibt es keine zusätzlichen Qualitätskontrollauflagen.
- Elektronisches Tagging: Ab 2025 wird das bisher geplante verpflichtende XBRL-Tagging bei der Offenlegung durch eine Aufstellungslösung ersetzt. Das bedeutet: Die Markierung erfolgt bereits bei der Erstellung des Berichts, nicht erst bei dessen Veröffentlichung.
Ausblick: Nächste Schritte im Gesetzgebungsverfahren
Handlungsempfehlung für Unternehmen
- Fristen-Check: Bestimmen Sie, ob Ihr Unternehmen zu Welle 1, 2 oder 3 gehört.
- Wahlrecht prüfen: Mittelgroße Unternehmen (500–1.000 Mitarbeitende) sollten frühzeitig entscheiden, ob sie die Option zur Verschiebung nutzen.
- Prüfprozesse vorbereiten: Nehmen Sie rechtzeitig Kontakt zu Wirtschaftsprüfer:innen auf.
- Digitale Infrastruktur aufbauen: Datenprozesse und Berichtssysteme sollten schon jetzt auf künftiges Tagging ausgerichtet werden.