CSRD-Umsetzungsgesetz: Bundesregierung beschließt Regierungsentwurf

04.09.2025

Neue Fristen und Pflichten für Nachhaltigkeitsberichte

Die Bundesregierung hat am 3. September 2025 den Regierungsentwurf (RegE) zum CSRD-Umsetzungsgesetz (CSRD-UmsG) veröffentlicht. Der Entwurf plant die Umsetzung der europäischen Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in deutsches Recht und gibt Unternehmen erstmals eine Orientierung zu den geplanten Berichtspflichten, Fristen und Prüfungsanforderungen – eine endgültige Gesetzesverabschiedung steht jedoch noch aus. Besonders relevant: neue Stichtage für die einzelnen Unternehmenswellen, ein Wahlrecht für mittelgroße Unternehmen sowie konkrete Regelungen zur Prüfung und zum elektronischen Berichtstagging.

Neue Fristen für Nachhaltigkeitsberichte nach Unternehmensgröße

Laut Regierungsentwurf sollen die europäischen Vorgaben der „Stop-the-Clock“-Richtlinie umgesetzt werden. Das bedeutet verschobene, aber klar definierte Berichtspflichten:

  • Welle 1: Große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden → Berichtspflicht ab Geschäftsjahr 2025
  • Welle 2: Große, nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen → Berichtspflicht ab Geschäftsjahr 2027
  • Welle 3: Kapitalmarktorientierte KMU → Berichtspflicht ab Geschäftsjahr 2028

Damit verschafft die Bundesregierung Unternehmen etwas mehr Vorbereitungszeit – gleichzeitig bleibt der Druck bestehen, rechtzeitig Strukturen für Nachhaltigkeitsberichte aufzubauen.

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Entlastung für Unternehmen mit 500–1.000 Mitarbeitenden

Ein zentrales Element des Entwurfs ist ein Wahlrecht für mittelgroße Unternehmen: Wer zwischen 500 und 1.000 Mitarbeitende beschäftigt, kann für die Jahre 2025 und 2026 von der Berichtspflicht zurücktreten und erst ab 2027 einsteigen. Ziel ist es, Unternehmen nicht unnötig in die Berichtspflicht hineinzuziehen, wenn sie mittelfristig ohnehin wieder herausfallen würden.

Prüfungspflicht und elektronische Aufstellungslösung

Der Regierungsentwurf bestätigt die Anforderungen in Bezug auf die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte und das digitale Tagging:
  • Prüfungspflicht: Nachhaltigkeitsberichte müssen künftig von Wirtschaftsprüfer:innen geprüft werden. Für Unternehmen, die bereits einer regulären Abschlussprüfung unterliegen, gibt es keine zusätzlichen Qualitätskontrollauflagen.
  • Elektronisches Tagging: Ab 2025 wird das bisher geplante verpflichtende XBRL-Tagging bei der Offenlegung durch eine Aufstellungslösung ersetzt. Das bedeutet: Die Markierung erfolgt bereits bei der Erstellung des Berichts, nicht erst bei dessen Veröffentlichung.
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Ausblick: Nächste Schritte im Gesetzgebungsverfahren

Mit dem Regierungsentwurf ist die Umsetzung der CSRD in deutsches Recht noch nicht abge-schlossen. Im nächsten Schritt muss der Entwurf das parlamentarische Verfahren durchlau-fen. Parallel dazu sind weitere Anpassungen im Rahmen des EU-Omnibus-Pakets zu erwarten – etwa geänderte Schwellenwerte oder zusätzliche Berichtserleichterungen.

Handlungsempfehlung für Unternehmen

Auch wenn sich Fristen verschoben haben: Unternehmen sollten die Zeit aktiv nutzen. Empfehlenswert ist:
  • Fristen-Check: Bestimmen Sie, ob Ihr Unternehmen zu Welle 1, 2 oder 3 gehört.
  • Wahlrecht prüfen: Mittelgroße Unternehmen (500–1.000 Mitarbeitende) sollten frühzeitig entscheiden, ob sie die Option zur Verschiebung nutzen.
  • Prüfprozesse vorbereiten: Nehmen Sie rechtzeitig Kontakt zu Wirtschaftsprüfer:innen auf.
  • Digitale Infrastruktur aufbauen: Datenprozesse und Berichtssysteme sollten schon jetzt auf künftiges Tagging ausgerichtet werden.

Fazit

Der Regierungsentwurf vom September 2025 gibt erstmals Orientierung für die zukünftige Umsetzung der CSRD in Deutschland. Unternehmen können sich anhand der geplanten Fristen, Wahlrechte und Prüfungsanforderungen auf die kommenden Aufgaben vorbereiten. Wer jetzt beginnt, interne Prozesse zu gestalten, wird bei Inkrafttreten des Gesetzes deutlich besser aufgestellt sein. Wir unterstützen Sie gern bei Ihrer Vorbereitung: Jetzt Kontakt aufnehmen.
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