LkSG-Berichte: Neue Fristen und Prüfungsstart erst 2026
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die Frist zur Einreichung der Berichte nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verlängert und den Prüfungsbeginn auf 2026 verschoben. Grund für diese Änderungen sind Anpassungen im Rahmen der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD, Richtlinie (EU) 2022/2464).
Neue Abgabefristen und Prüfungsbeginn
Ursprünglich sollten die Berichte für die Geschäftsjahre 2023 und 2024 bis spätestens 31. Dezember 2024 eingereicht werden. Diese Frist wurde nun auf den 31. Dezember 2025 verschoben. Das BAFA kündigte außerdem an, die Prüfung der Berichte erst ab dem 1. Januar 2026 aufzunehmen.
Die verlängerten Fristen sollen Unternehmen ermöglichen, sich auf die neuen Vorgaben der CSRD einzustellen. Nach der geplanten Umsetzung in nationales Recht wird die bisherige Frist von vier Monaten nach Geschäftsjahresende auf bis zu zwölf Monate ausgeweitet.
Die Unternehmen sind allerdings NICHT von den Sorgfaltspflichten des LkSG in dieser Zeit ausgenommen. Das heißt, dass auch nachträglich die Einhaltung der Anforderungen für bspw. das Jahr 2024 geprüft wird.
Anforderungen an die Berichte
Unternehmen, die dem LkSG unterliegen, müssen folgende Punkte in ihren Berichten darlegen:
- Risikobewertung: Identifikation von menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken oder Verstößen.
- Ergriffene Maßnahmen: Umsetzungsmaßnahmen gemäß den gesetzlichen Pflichten, darunter Grundsatzerklärungen und Reaktionen auf Beschwerden.
- Wirksamkeitsprüfung: Bewertung der Auswirkungen und Effektivität der Maßnahmen.
- Ausblick: Schlussfolgerungen und geplante Verbesserungen für zukünftige Maßnahmen.
Hintergrund: LkSG und CSRD
Seit Januar 2023 verpflichtet das LkSG Unternehmen, entlang ihrer Lieferketten Umwelt- und Menschenrechtsstandards zu sichern und dies regelmäßig zu dokumentieren. Mit der Einführung der CSRD werden die Berichtsanforderungen weiter harmonisiert und erweitert. Ziel ist eine verbesserte Transparenz und Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitsberichten auf europäischer Ebene.
Zudem wird aktuell diskutiert, ob man die Einreichung des BAFA-Fragebogens künftig auch mit dem CSRD-Bericht ersetzen kann, um doppelte Berichterstattung zu vermeiden.
Die verlängerten Fristen bieten Unternehmen mehr Zeit, ihre Berichtsprozesse an die neuen Standards anzupassen, bevor die Prüfung durch das BAFA beginnt.
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