EUDR: Die neue EU-Entwaldungsverordnung – was Unternehmen jetzt wissen müssen

15.05.2026
Die „Europäische Entwaldungsverordnung“ (EUDR) kommt – und bringt neue Herausforderungen mit sich: Nur noch „entwaldungsfreie“ Produkte dürfen auf den EU-Markt. Was heißt das? Welche Konsequenzen hat das für Unternehmen? Und wie wirkt sich die nun offiziell bestätigte EUDR-Verschiebung auf Ende 2026 auf die Planung aus?

Mit der „EU Regulation on Deforestation-free Products“ – kurz EUDR – schafft die Europäische Union einen neuen rechtlichen Rahmen, um globale Entwaldung und Waldschädigung zu bekämpfen. Die Verordnung (EU) 2023/1115 verpflichtet Unternehmen dazu, bei bestimmten Rohstoffen und Produkten künftig lückenlos nachzuweisen, dass sie „entwaldungsfrei“ hergestellt wurden.

Für viele Unternehmen bedeutet das: neue Pflichten, hoher Umsetzungsdruck – aber auch die Chance auf mehr Glaubwürdigkeit in Sachen Nachhaltigkeit.

Die finalen Anwendungsdaten stehen fest, Rechtsklarheit ist damit hergestellt. Was bleibt, ist der Umsetzungsdruck: Denn die aktuelle Verschiebung sowie Vereinfachungsmaßnahmen ändern nichts an der grundsätzlichen Komplexität der Aufgabe.

Was sich geändert hat, ist der Grad der operativen Detailgenauigkeit sowie einige Klarstellungen, die die Art und Weise, wie sich Unternehmen derzeit vorbereiten sollten, neugestaltet werden.

In diesem Blogbeitrag erfahren Sie alles rund um die Vereinfachungsmaßnahmen, die definierten Rollen und den Anwendungsbeginn der EUDR.

Lesen Sie hier:

1. Warum die EUDR kommt – und was sie eigentlich regelt

Wälder binden CO₂, schützen Biodiversität und stabilisieren das Klima – wir brauchen sie. Zugleich schreitet die globale Entwaldung voran, vor allem durch die Umwandlung in landwirtschaftliche Nutzflächen. Die EU gehört dabei durch ihren Import von Palmöl, Soja, Rindfleisch, Kaffee, Kakao und Holz mit zu den größten Verursachern.

Mit der EUDR will die EU das verändern, um die Biodiversität zu erhalten und die Klimaziele des Green Deal zu erreichen. Das Ziel der Europäischen Entwaldungsverordnung: Nur noch solche Produkte dürfen im EU-Binnenmarkt verkauft, importiert oder exportiert werden, die nachweislich entwaldungsfrei sind.

Hierfür müssen Unternehmen belegen, dass ihre Produkte nicht mit Entwaldung oder Waldschädigung nach dem 31. Dezember 2020 in Verbindung stehen. Zudem verlangt die Verordnung, dass die Herstellung im Herkunftsland legal war – inklusive Einhaltung von Umwelt-, Arbeits- und Menschenrechtsstandards.

Die politische EUDR-Verschiebung ändert am Ziel der Verordnung nichts: Entwaldungsfreie Lieferketten bleiben das zentrale regulatorische Leitmotiv.

Der „Simplification Review“ (April 2026) soll sicherstellen, dass diese Ziele nicht an übermäßiger Bürokratie scheitern. 


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2. Diese Rohstoffe und Produkte sind EUDR-relevant

Die EUDR betrifft alle Unternehmen, die bestimmte Rohstoffe oder daraus hergestellte Erzeugnisse in Verkehr bringen, damit handeln oder sie exportieren. Die Verordnung erfasst die folgenden sogenannten „relevanten Rohstoffe“:

  • Rinder
  • Kakao
  • Kaffee
  • Ölpalme
  • Soja
  • Holz
  • Kautschuk

 

Betroffen sind nicht nur die Rohstoffe selbst, sondern auch alle Produkte, die sie enthalten, mit ihnen gefüttert wurden oder unter deren Einsatz hergestellt wurden – also zum Beispiel Lederwaren, Schokolade, Papier, Möbel, Druckprodukte oder Gummireifen.

3. Die Definition von „entwaldungsfrei“

Die EUDR legt detailliert fest, was „Entwaldung“ und „Waldschädigung“ bedeutet und wann etwas als „entwaldungsfrei“ gilt:

  • Als Wald gilt eine Fläche größer als 0,5 Hektar mit Bäumen höher als 5 Meter, die mindestens 10 % der Fläche bedecken („Überschirmung“) oder dort so wachsen können. Landwirtschaftlich oder städtisch genutzte Flächen zählen nicht dazu.
  • Entwaldung bedeutet, dass Wald in landwirtschaftliche Fläche umgewandelt wird – egal ob durch Menschen oder natürlich.
  • Waldschädigung ist, wenn sich die Waldstruktur verändert, etwa wenn ursprüngliche Wälder (sich natürlich verjüngende oder Primärwälder) zu Plantagenwäldern oder zu durch Pflanzung entstandenen Wäldern werden.
  • Als entwaldungsfrei gelten relevante Erzeugnisse, wenn ihre relevanten Rohstoffe auf Flächen erzeugt wurden, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurden. Bei Holzprodukten gilt außerdem: Das Holz muss ohne Waldschädigung nach diesem Datum gewonnen worden sein.

4. Wer ist ab wann betroffen? – Rollen & Anwendungstermine

Die EUDR gilt sowohl für Importe als auch für Exporte und den Handel innerhalb der EU. Sie unterscheidet zwischen drei Kategorien von Akteuren:

  • Upstream-Operatoren: Unternehmen, die relevante Produkte erstmals auf den EU-Markt bereitstellen oder exportieren – sie tragen die volle Due-Diligence-Verantwortung und müssen eine Sorgfaltserklärung (DDS) einreichen.
  • Downstream-Operatoren: Unternehmen, die bereits auf dem EU-Markt platzierte Produkte weiterverarbeiten oder exportieren.
  • Händler: Unternehmen, die bereits eingeführte Produkte innerhalb der EU vertreiben.

 

Wichtig: Downstream-Operatoren und Händler haben keine eigene Due-Diligence-Pflicht. Sie sind verpflichtet, Informationen über ihre direkten Geschäftspartner zu sammeln und aufzubewahren. Eine Prüfpflicht entsteht nur bei einem begründeten Verdacht auf Nicht-Konformität („substantiated concern“). Die Due-Diligence-Erklärung (DDS) liegt ausschließlich beim Upstream-Operator.

Anwendungstermine

Hintergrund: Warum wurde die EUDR verschoben?

Laut Europäischer Kommission ist das zentrale EU-IT-System zur Erfassung der Nachweisdaten noch nicht leistungsfähig genug, um die enorme Datenmenge zu bewältigen. Dies könne zu Lieferketten-Störungen und Marktzugangsproblemen führen.

Wirtschaft und Verbände begrüßen die Verschiebung als vernünftige Entscheidung, da die Umsetzung der EUDR-Pflichten – insbesondere bei Geodaten und Sorgfaltspflichtsystemen – bislang nicht praxisreif sei. Sie verlangen mehr Praxisbezug und eine risikobasierte Umsetzung sowie vor allem Klarheit.

Umwelt- und Klimaschutzorganisationen hingegen kritisieren den Aufschub als Rückschritt und warnen vor einem Verlust an Glaubwürdigkeit der EU in Sachen Waldschutz.

 

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5. Was Unternehmen konkret tun müssen – das Due-Diligence-Verfahren

Unternehmen müssen eine Sorgfaltserklärung (Due Diligence Statement, DDS) abgeben, die die folgenden Punkte dokumentiert:

  • Entwaldungsfreiheit der Produktionsfläche
  • Legalität der Produktion im Herkunftsland
  • Rückverfolgbarkeit mithilfe von Geodaten

 

Die größte Herausforderung ist der Nachweis der Entwaldungsfreiheit: Unternehmen müssen durch ein komplexes Due-Diligence-System belegen, dass ihre Produkte nicht mit Entwaldung in Verbindung stehen – insbesondere, wenn Lieferketten in mehreren Ländern verlaufen und Daten fehlen oder widersprüchlich sind.

 

Die EUDR verpflichtet Unternehmen zur Umsetzung eines dreistufigen Due-Diligence-Verfahrens:

  1. Informationsbeschaffung: Welche Mengen wurden wann und wo hergestellt? Von wem stammen die Rohstoffe? Wo liegen die Produktionsflächen?
  2. Risikobewertung: Besteht ein Risiko, dass das Produkt mit Entwaldung oder illegaler Produktion in Verbindung steht?

 

Risikominderung: Wenn das Risiko nicht vernachlässigbar ist, müssen Maßnahmen wie zusätzliche Nachweise, Audits oder Lieferantenwechsel ergriffen werden. Bei Holzprodukten muss zudem nachgewiesen werden, dass keine Waldschädigung vorliegt.

6. EUDR-Strafen: Was droht bei Verstößen?

Die EUDR-Strafen bei Nichteinhaltung sind deutlich:

  • Geldbußen bis zu 4 % des EU-Umsatzes
  • Beschlagnahmung der Produkte oder der erzielten Erlöse
  • Ausschluss vom Handel innerhalb der EU oder von öffentlichen Ausschreibungen

 

Auch Reputationsschäden sind real: Unternehmen, die ihrer Verantwortung nicht nachkommen, riskieren das Vertrauen von Kunden, Investoren und Geschäftspartnern.

 

7. EUDR-Update Mai 2026: Das Vereinfachungspaket der EU-Kommission

Am 4. Mai 2026 hat die Europäische Kommission ihr lang erwartetes Vereinfachungspaket zur EUDR veröffentlicht. Es umfasst fünf Dokumente: den Simplification Review Report (COM(2026) 191 final), die FAQ Version 5, eine aktualisierte Guidance, einen Entwurf des Delegierten Rechtsakts zur Produktliste sowie einen Implementing Act zum IT-System.

Mit der Veröffentlichung des Pakets setzt die Kommission ein klares Signal: Die EUDR wird nicht komplett neu geöffnet. Stattdessen soll das Vereinfachungspaket bereits die jährlichen Compliance-Kosten um rund 75 % gegenüber den ursprünglichen Schätzungen senken, durch klarere Regeln, vereinfachte Pflichten für bestimmte Akteursgruppen und mehr operative Flexibilität.

Die konkreten Änderungen im Überblick

1. Downstream-Operatoren und Händler: Deutlich reduzierte Pflichten

Downstream-Operatoren und Händler müssen keine eigene Due-Diligence-Erklärung (DDS) einreichen, solange kein begründeter Verdacht auf einen Verstoß besteht. Im regulären Warenfluss genügt es, grundlegende Lieferanteninformationen zu erfassen – Angaben, die ohnehin in Rechnungen und Lieferdokumenten vorliegen. Die DDS muss der vorgelagerte Upstream-Operator einreichen.

Einschränkung: Bei begründetem Verdacht besteht eine aktive Handlungspflicht. Nicht-KMU-Re-Importeure unterliegen zudem weitergehenden Pflichten (siehe Punkt 5).

2. Neue Akteurskategorie: Micro & Small Primary Operators (MSPOs)

Natürliche Personen sowie Kleinst- und Kleinunternehmen (gem. RL 2013/34/EU), die Produkte von eigenen Flächen direkt auf dem EU-Markt platzieren und deren Herkunftsland als Low-Risk eingestuft ist, gelten künftig als MSPOs mit vereinfachten Pflichten:

  • Einmalige vereinfachte Erklärung (Simplified Declaration, SD) statt wiederholter DDS
  • Als Standortangabe genügt eine Postadresse statt Geokoordinaten, sofern diese eindeutig dem geografischen Produktionsort entspricht

 

Wichtig: Der MSPO-Status ist kein allgemeiner KMU-Bonus. Kleinstunternehmen aus Standard- oder High-Risk-Ländern bleiben vollständige Upstream-Operatoren mit voller DDS-Pflicht.

 

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3. Produktumfang: Neue Waren im Scope, neue Ausnahmen (noch kein finales Recht)

Der Entwurf des Delegierten Rechtsakts (Konsultation bis 1. Juni 2026) sieht vor:

  • Neu im Scope: Löslicher Kaffee und Kaffee-Extrakte sowie bestimmte Palmöl-Derivate (u. a. Seife auf Palmfettbasis)
  • Künftig ausgenommen: Leder und Rinderhäute, runderneuerte Reifen, Produktmuster, Verpackungsmaterialien (sofern sie ein anderes Produkt schützen), gebrauchte Produkte, Abfälle und Korrespondenzsendungen

 

Unternehmen in der Kaffee- und Oleochemie-Branche sollten prüfen, ob sie neu in den Scope fallen.

4. Regulatorische Synergie: EUDR, CSDDD und Zwangsarbeitsverordnung

Die Kommission stellt ausdrücklich klar: EUDR-Due-Diligence-Systeme können auch für die CSDDD (ab Juli 2029) und die Forced Labour Regulation genutzt werden. Auch für die CSRD und die PPWR ergeben sich Synergien. Wer jetzt in robuste Compliance-Strukturen investiert, schafft damit eine Grundlage für mehrere Regulierungen gleichzeitig.

5. Re-Importe und Exporte

Re-Importeure gelten als Downstream-Operatoren: KMU können auf die ursprüngliche DDS verweisen; Nicht-KMU müssen eine neue DDS einreichen, dürfen dabei aber auf die ursprüngliche referenzieren. Exporteure sind verpflichtet, EUDR-Referenznummern beim Zoll bereitzustellen.

6. Referenznutzung und Gültigkeit von DDS

Gemäß Art. 4(10) EUDR können Operatoren auf bestehende DDS verweisen, statt jedes Mal eine neue einzureichen – die Compliance-Verantwortung verbleibt vollständig beim verweisenden Operator. Eine DDS kann mehrere Sendungen abdecken, ist jedoch auf maximal 12 Monate ab Einreichung begrenzt.

7. Verbundprodukte: Nur der Haupt-Rohstoff zählt

Bei Verbundprodukten ist die Due Diligence nur für den primären EUDR-relevanten Rohstoff erforderlich (Guidance, Kap. 9) – nicht für alle enthaltenen Rohstoffe. Für Hersteller in der Lebensmittel- oder Konsumgüterbranche kann das den Aufwand erheblich reduzieren.

8. E-Commerce: Ausdrücklich im Geltungsbereich

Online-Marktplätze, B2C-Fernabsatz und grenzüberschreitender E-Commerce fallen ausdrücklich unter die EUDR. Für Plattformbetreiber und Online-Händler besteht kein Interpretationsspielraum mehr.

9. Unternehmensgruppen

Jede juristische Person benötigt ein eigenes Konto im EU-Informationssystem. Eine gemeinsame Einreichung über einen mandatierten Authorized Representative ist jedoch möglich.

8. Ausblick: Noch ausstehende Veröffentlichungen bis Ende 2026

Folgende Dokumente und Maßnahmen sind bis zum Anwendungsbeginn (30. Dezember 2026) noch zu erwarten:

  • Finaler Delegierter Rechtsakt zur Produktliste: Der Entwurf wurde im Mai 2026 zur öffentlichen Konsultation veröffentlicht; der finale Rechtsakt muss noch im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden.
  • Länder-Legislationsrepository und Zertifizierungsschema-Repository: Geplante Online-Verzeichnisse zur Unterstützung der Legalitäts- und Nachhaltigkeitsprüfung. Veröffentlichungszeitpunkt offen.
  • IT-System-Updates (EU-Informationssystem): Geplant sind u. a. Webhook-Benachrichtigungen, Service-Accounts für Mehrpersonenzugang und eine Erhöhung des Upload-Limits.
  • Warenspezifische Leitlinien: Rohstoffspezifische Guidance-Dokumente angekündigt (FAQ 9.8), noch ausstehend.

9. Mit SAIM in 7 Schritten zur EUDR-Compliance

SAIM hat einen siebenstufigen Prozess definiert, der Unternehmen bei der Umsetzung der EUDR bis hin zur Compliance begleitet:

  1. Einstieg & Analyse: Prüfen, ob das Unternehmen betroffen ist, und relevante Produkte identifizieren.
  2. Governance & Organisation: Verantwortlichkeiten klären, Lieferanten einbinden, Softwarelösungen auswählen.
  3. Daten & Rückverfolgbarkeit: Produktionsorte mit Geodaten dokumentieren, Daten im System bündeln.
  4. Risikobewertung: Tools und Benchmarks nutzen, Herkunftsländer einstufen, Risiken dokumentieren.
  5. Risikominderung: Maßnahmen definieren, zusätzliche Infos einholen, ggf. Lieferantenwechsel vornehmen.
  6. Dokumentation & Sorgfaltserklärung: Daten konsolidieren, an das zentrale EU-System übermitteln.
  7. Integration & Kommunikation: Prozesse in ESG-Strategie einbinden, Stakeholder transparent informieren.

 

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Fazit: Die EUDR kommt – werden Sie compliant!

Die Europäische Entwaldungsverordnung EUDR ist kein Detail im Compliance-Katalog – sie ist ein Wendepunkt. Denn sie verschiebt den Maßstab: weg von freiwilligen Selbstverpflichtungen, hin zu überprüfbaren Pflichten entlang der gesamten Lieferkette.

Wer jetzt handelt, verhindert nicht nur Risiken und Bußgelder ab Ende 2026, sondern schafft Transparenz, stärkt die Position im Markt und gewinnt Vertrauen – bei Kunden, Geschäftspartnern und der eigenen Belegschaft. Die EUDR zwingt Unternehmen dazu, ihre Lieferketten besser zu kennen und verstärkt mit Lieferanten in den Austausch zu gehen. Wer das klug nutzt, kann daraus echten strategischen Mehrwert schaffen.

Mit dem Simplification Review Report sowie der finalen FAQ Version 5 (April 2026) sind die Spielregeln nun klar definiert: Upstream-Operatoren tragen die volle Due-Diligence-Verantwortung. Downstream-Operatoren und Händler haben leichtere, klar abgegrenzte Pflichten. Unternehmen sollten daher zunächst ihre genaue Rolle in der Lieferkette klären und ihre Compliance-Strategie darauf aufbauen.

 

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Quellen

  • Regulation (EU) 2023/1115 (EUDR Grundverordnung)
  • Regulation (EU) 2025/2650 (EUDR-Änderungsverordnung, Dezember 2025)
  • FAQ-UPDATE-5th-Iteration FINAL (EUDR FAQ Version 5, April 2026)
  • Simplification Review Report der Europäischen Kommission, COM(2026) 191 final, 4. Mai 2026
  • EUDR Supply Chain Infographics, 3rd Edition (UNEP-WCMC / Europäische Kommission, Februar 2026)
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