Bio bleibt werbefähig: UWG-Reform schafft Klarheit

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Bio-Standards gelten als Umweltleistung
Zukünftig dürfen allgemeine Begriffe wie „umweltfreundlich“, „nachhaltig“ oder „ökologisch“ nur noch dann verwendet werden, wenn der Werbende eine sogenannte „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ nachweisen kann. Was genau darunter fällt, war lange unklar – die jetzt veröffentlichte Gesetzesbegründung schafft an dieser Stelle Klarheit.
Demnach gelten sowohl Produkte, die den Anforderungen der EU-Öko-Verordnung entsprechen, als auch solche, die nach weitergehenden privaten Bio-Standards zertifiziert sind – etwa von Bioland, Demeter oder Naturland – als solche „hervorragenden Umweltleistungen“. Damit wird ein zentrales Anliegen der Bio-Branche aufgegriffen, die sich in den vergangenen Monaten aktiv in die politische Diskussion eingebracht hatte.
Ein breites Bündnis von 55 Akteuren aus Handel und Verbänden, darunter Aldi Süd, Rewe, Edeka, Lidl, Hipp, Bioland und die AöL, hatte im Sommer gefordert, dass Begriffe wie „boden- und gewässerschonend“ oder „ökologisch“ für zertifizierte Bio-Produkte weiterhin erlaubt bleiben müssen. Diese Forderung wurde nun im Kabinettsentwurf berücksichtigt.
Für die Branche bedeutet das: Bio bleibt als klar gekennzeichnete Umweltleistung anerkannt und darf auch in Zukunft als solche kommuniziert werden – ein wichtiger Schritt für rechtssichere, transparente Nachhaltigkeitskommunikation im Lebensmittelbereich.
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Non-Food-Produkte bleiben Grauzone
Unklar ist weiterhin, wie allgemeine Umweltbegriffe bei Non-Food-Produkten bewertet werden – etwa bei Textilien wie Bio-Baumwolle. Da für diese Produktgruppen keine spezifischen EU-Bio-Standards existieren, könnten Begriffe wie „Bio-Baumwolle“ künftig nur dann zulässig sein, wenn ein anerkanntes Umweltzeichen wie das EU-Ecolabel vorliegt.
Umsetzung bis Herbst 2026
Die neuen Regelungen sollen ab dem 27. September 2026 gelten. Eine Übergangsfrist von sechs Monaten ist vorgesehen. Der Gesetzentwurf befindet sich aktuell im parlamentarischen Verfahren.
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