Greenwashing: UWG-Abmahnungen von Umwelthilfe und Verbraucherzentrale

11.09.2025
Kaum ein anderes Marketingversprechen scheint Unternehmen derzeit so schnell vor Gericht zu bringen wie ein grünes. In vielen Unternehmen wächst die Unsicherheit über Green Claims. Ein Blick auf die bisherigen Abmahnungen hilft. 

In den vergangenen Jahren gab es eine bemerkenswert große Zahl von Rechtsstreitigkeiten, in deren Mittelpunkt Umweltaussagen bzw. Green Claims standen und bei denen Irreführung und Greenwashing vorgeworfen wurden. Treiber sind hier maßgeblich Verbraucherschutzorganisationen und Umwelt-NGOs. 

Anders, als man erwarten würde, gehen die juristischen Auseinandersetzungen aber nicht auf spezielle Green-Claims-Gesetze zurück, sondern auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dieses hat sich als erstaunlich wirksames Instrument zur Anfechtung unbegründeter oder vager Umweltversprechen erwiesen. 

Die Fälle – unten eine kleine Auswahl von Hunderten – erstrecken sich über diverse Branchen wie Lebensmittel, Mode, Kosmetik, Finanzen, Energie und Reise – letztlich ist keine Branche ausgenommen.  

Für Unternehmen ist es daher unerlässlich, ihre Nachhaltigkeitskommunikation kritisch zu überprüfen. Zugleich besteht zu „Greenhushing“, also dem Verzicht auf Nachhaltigkeitskommunikation, kein Anlass. Unternehmen können weiterhin nachhaltige Mehrwerte kommunizieren – sie müssen nur wissen, wie. 

Vertiefen Sie Ihr Wissen mit SAIM-Webinaren:

➡️ Webinar Nachhaltigkeitskommunikation 

➡️ Whitepaper Nachhaltigkeitskommunikation 

Greenwashing & UWG-Abmahnungen:

Hintergründe bei Abmahnungen & Klagen: UWG vs. Greenwashing

Konsument:innen wünschen sich nach wie vor nachhaltige Produktalternativen. Nachhaltigkeit mag dabei nicht das alleinentscheidende Kriterium sein, aber es ist definitiv ein wichtiges Kriterium – lesen Sie dazu auch: Das 71-Prozent-Potential: Wie Nachhaltigkeitskommunikation die Mitte erreicht. 

Unternehmen möchten aus diesen und anderen Gründen den nachhaltigen Mehrwert der eigenen Angebote sichtbar machen. Dass Verbraucher:innen dabei nicht getäuscht werden, soll unter anderem das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sicherstellen. Der § 5 UWG (Irreführende geschäftliche Handlungen) ist dabei das am häufigsten angewandte Gesetz in Greenwashing-Fällen. Es verbietet, dass irreführende Werbung Verbraucher:innen zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die diese ohne die irreführende Kommunikation nicht getroffen hätten. 

Die rechtliche Verfolgung von Greenwashing (zum Beispiel Abmahnungen) geht nicht nur von Wettbewerbern aus, wie beim Wettbewerbsgesetz zu erwarten, sondern auch von zwei weiteren Akteuren: Zum einen sind da NGOs und Umweltverbände, die rechtlich gegen Unternehmen vorgehen – allein die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat nach eigenen Angaben seit Mai 2022 über 100 Unternehmen abgemahnt und zahlreiche Klagen eingereicht. Zum anderen sind da die klassischen Verbraucherschutzorganisationen wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und regionale Verbraucherzentralen, die bereits seit Jahrzehnten gegen irreführende Kommunikation vorgehen. 

Wichtig:
Mit der EmpCo-Richtlinie wird das UWG weiter verschärft werden und ab 2026 nicht nur implizit, sondern ausdrücklich Umweltaussagen betreffen. Die Lage ist schon jetzt für viele Nachhaltigkeitskommunikation brenzlig, und ab 2026 wird sie sich weiter verschärfen.

SAIM rät: Stellen Sie Ihre interne Kommunikation auf den Prüfstand – wir helfen Ihnen dabei. 

Zum Beispiel mit unserem Webinar zu Green Claims:
➡️ Webinar Green Claims richtig kommunizieren 

Wenn Sie für Ihr Unternehmen Fragen zu Greenwashing, Green Claims, Green Claims Directive, CSRD und zur Entwicklung einer Nachhaltigkeitsstrategie haben, wenden Sie sich gerne an uns

LG Stuttgart: CO2-Fußabdruck ausgleichender Fond

Ein Immobilienfonds lockte Anleger bei einem Klima-Fonds mit dem Versprechen, ihr Investment hätte positive ökologische Wirkung: Der Verbraucher könne einen von der Investitionssumme abhängigen „CO₂-Ausgleich“ des „persönlichen CO₂-Fußabdrucks“ unter Angabe konkreter Einsparergebnisse erzielen. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sah darin unzulässige Werbeaussagen und klagte. 

Das Landgericht Stuttgart untersagte 2022 und 2023 ganz bestimmte Aussagen (die Details sind komplex), da sie nicht konkret genug mit Nachweisen belegt waren. Vereinfacht gesagt: Wer extrem präzise Klimaversprechen macht, muss diese auch präzise belegen können – sonst liegt eine Irreführung nach UWG vor. Mit Blick auf die Zukunft sei angemerkt: Das Problem ist also gar nicht so sehr das konkrete Klimaversprechen, sondern die hier fehlende Substantiierung. 

(Quelle) 

Kosmetikprodukte „klimaneutral“ und „umweltneutral“

Im Sommer 2023 bekam eine namhafte Drogeriekette Probleme: Flüssigseife, Sonnenmilch oder Cremedusche aus dem Eigensortiment trugen prominent die Labels „klimaneutral“ und „umweltneutral“. Für Verbraucher entstand so der irreführende Eindruck, die Produkte hätten keinerlei negative Auswirkungen auf Klima und Umwelt – fand die Deutsche Umwelthilfe und zog vor Gericht. 

Das LG Karlsruhe untersagte im Juli 2023 die Nutzung dieser Begriffe. Zum einen fehlten wesentliche Informationen über Art und Umfang der Kompensation, zum anderen war der Begriff „umweltneutral“ sachlich falsch, da nur ein kleiner Teil aller Umweltwirkungen berücksichtigt worden war. Nach dem UWG liegt darin eine klare Irreführung vor, teils direkt, teils durch Unterlassung. Das Urteil gilt als Zäsur, da es die Grenze für Neutralitäts-Claims deutlich enger zog, was mit dem novellierten UWG noch schwieriger wird. 

(Quelle)

Konfitüre als „Klimaneutraler Preis-Leistungs-Klassiker“

Ein Konfitüre-Hersteller versah seine Produkte mit dem Hinweis „klimaneutrales Produkt“ und bewarb sie in einer Anzeige mit „Klimaneutraler Preis-Leistungs-Klassiker“. Es kam zu einer Unterlassungsklage, das Unternehmen ging in Berufung, doch im Anschluss bestätigte das OLG Düsseldorf im Juli 2023 die Unterlassung. 

Der Grund: Ohne Angaben zu den eingesetzten Maßnahmen verstoße eine solche Aussage gegen § 5a UWG, da wesentliche Informationen vorenthalten werden. Konkret: Weder die Anzeige noch die Produktverpackung gaben Auskunft darüber, worauf die Umweltaussage „Klimaneutralität“ basierte. Der Fall machte deutlich, dass ein wesentlicher Teil der Aufklärung direkt am Produkt oder in der Anzeige selbst erfolgen muss. 

(Quelle)

 

Wein „reduziert CO₂-Fußabdruck“

Ein Discounter einen Rotwein mit der Umweltaussage „reduziert Deinen CO₂-Fußabdruck“. Verbraucher:innen können dadurch sehr wohl den Eindruck bekommen, das so beworbene Produkt selbst sei besonders umweltfreundlich hergestellt. Allerdings beruhte die Aussage nicht auf einer nachhaltigen Herstellung oder Behandlung des verkauften Weins. Es ging vor allem um die Glasflasche, die im Vergleich zu einer „Normalflasche“ umweltfreundlicher sein sollte. 

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg fand das irreführend und forderte eine Unterlassung. Nachdem der Discounter darauf nicht einging, kam es zum Prozess. Das Landgericht Amberg gab nach einigem Hin und Her der Verbraucherzentrale recht und wertete es als klassische Irreführung im Sinne des UWG. 

Das Urteil gilt als anschauliches Beispiel für einen klassischen Fehler bei Umweltaussagen: Die Aussage zur Emissionsreduktion bezog sich nicht auf das gesamte Produkt und auch nicht auf den relevanten Teil, sondern allein auf die Verpackung – ohne dies kenntlich zu machen. Das kann Abmahnungen provozieren.

(Quelle)

Kreuzfahrten, die „Net-Zero“ sind

Kreuzfahrten gelten als besonders emissionsintensiv, worauf auch Urlaubende zunehmend aufmerksam werden. Verständlich also, dass ein Kreuzfahrtenanbieter mit der Vision eines „dekarbonisierten Kreuzfahrtbetriebs (Net Zero) bis 2050“ warb. Für Reisende klang das wie ein klares Versprechen, dass Kreuzfahrten in Zukunft emissionsfrei sein könnten. Der Deutschen Umwelthilfe war das zu viel und sie zog vor Gericht – mit Erfolg: Das LG Hamburg untersagte im August 2024 die Werbung. 

Der Hintergrund: Mehrdeutige Formulierungen zu weit in der Zukunft liegenden Zielen sind geeignet, Verbraucher irrezuführen. Die Entscheidung betonte die besondere Verantwortung bei Zukunftsversprechen. Wer mit zukünftigen Umweltleistungen wirbt – etwa „bis 2030 vollständig recycelbar“ –, muss einen realistischen und öffentlich einsehbaren Umsetzungsplan mit überprüfbaren Zwischenzielen vorlegen. 

(Quelle)

„CO₂-neutrales Autofahren“, klimaneutrale Schmierstoffe

Besonders weit trieb es 2024 ein Ölkonzern und bewarb Motorenöle und sogar Autofahren selbst als „CO₂-neutral“. Grundlage waren Ausgleichsprojekte im Ausland, vor allem Waldschutz-Initiativen. Das rief die Deutsche Umwelthilfe auf den Plan, die das als „hochgradig verbrauchertäuschend“ einstufte und eine Unterlassung forderte, auf die der Ölkonzern nicht einging. 

Die DUH griff zum Mittel der Unterlassungsklage, und das LG Hamburg entschied im August 2024, dass diese Werbung unzulässig ist. Die Kompensationsprojekte genügten den Transparenz- und Wahrheitsanforderungen nicht. Damit liegt ein klarer Verstoß gegen § 5 UWG vor. Das Urteil gilt als deutliche Einschränkung für fossile Konzerne, die mit CO₂-Neutralität werben wollen. Ähnliche Fälle gab es auch mit anderen Ölkonzernen.

(Quelle1, Quelle2)

„Klimaneutral“ produzierte Süßwaren

Ein Süßwarenhersteller behauptete, seit 2021 „alle Produkte klimaneutral“ zu produzieren. Für Verbraucher wirkte das so, als würden die Süßwaren gänzlich ohne Emissionen hergestellt, tatsächlich beruhte die Aussage jedoch auf Kompensationszahlungen. Die Wettbewerbszentrale sah darin irreführende Werbung und klagte – was aber in den Erstinstanzen zunächst abgewiesen wurde. 

Erst der Bundesgerichtshof entschied im Juni 2024, dass diese Werbung irreführend ist. Begriffe wie „klimaneutral“ seien mehrdeutig und müssten schon in der Werbung selbst erklärt werden. Der Süßwarenhersteller verwies zwar per QR-Code auf Detailinformationen, womit auch die vorherigen Klageabweisungen begründet worden waren. Doch für den BGH bestand schon bei der Werbung ein Aufklärungsbedürfnis, wie die Klimaneutralität zustande kommt. Die über einen QR-Code abrufbaren Informationen genügten laut BGH nicht den Anforderungen des § 5 UWG – zumindest in diesem Fall.

Künftig wird aber bereits das durch die EmpCo modifizierte UWG Klimaneutralitätsaussagen einschränken und Abmahnungen evozieren.

(Quelle)

„Klimaneutral bis 2050“

Ein Sportartikelkonzern bewarb seine Klimastrategie mit dem Versprechen, bis 2050 klimaneutral zu sein. Für Verbraucher klingt ein solches Versprechen zunächst nach einer klaren Roadmap und verbindlichen Maßnahmen. Diese fand die Deutsche Umwelthilfe jedoch ungenügend und schickte eine Abmahnung. Der Konzern änderte die Werbung, verweigerte aber die Unterlassungserklärung. 

Die DUH klagte und bekam Recht: Das LG Nürnberg-Fürth untersagte diese Aussage. Ohne konkrete Pläne seien solche Zukunftsziele eine Irreführung nach § 5 UWG. Das Urteil markiert die wachsende Skepsis gegenüber rein langfristigen Klimaankündigungen. Mit der Verschärfung des UWG durch die EmpCo-Richtlinie müssen zukunftsgerichtete Aussagen künftig grundsätzlich auf glaubwürdigen Maßnahmen und Roadmaps basieren. 

(Quelle)

„Klimaneutrale Wandfarbe“

Im Jahr 2025 bewarb eine Baumarktkette eine Wandfarbe mit der Umweltaussage „klimaneutral“. Heimwerkern suggerierte dies, die Produktion und Nutzung der Farbe habe keinen Klimaeinfluss – eine starke Verkaufsbotschaft, aber eben selten haltbar. Wieder war es die DUH, die dagegen vorging. 

Das LG Köln untersagte die Werbung. Der Claim verstoße gegen § 5 UWG, weil keinerlei Erläuterungen vorlagen, wie die Klimaneutralität erreicht wird. Wer Neutralität verspricht, muss diese aber transparent belegen. Interessant ist hier, dass der Baumarkt sich damit verteidigte, nicht direkt der Hersteller der Wandfarbe zu sein und keine Verantwortung für die Angabe „klimaneutral“ zu haben – was das Gericht jedoch nicht gelten ließ. Das belegt die Notwendigkeit, dass auch Händler und Shops die Umweltaussagen der von ihnen geführten Produkte kritisch prüfen müssen, wenn sie keine Abmahnung riskieren wollen.

(Quelle) 

„Null Prozent Kohlenanteil“

Während ein „ESG Climate Tech Fonds“ mit null Prozent Kohleanteil beworben wurde, durften investierte Unternehmen trotzdem bis zu 14,99 % ihres Umsatzes mit Kohle machen. Das ging nicht gut aus: Gegen die Investmenttochter einer sehr großen deutschen Bank verhängte die Staatsanwaltschaft Frankfurt im Frühjahr 2025 ein Bußgeld in Höhe von 25 Millionen Euro. 

Auch Aussagen wie „ESG ist ein fester Bestandteil unserer DNA“ oder „führend im Bereich ESG“ wurden kritisch bewertet – insbesondere, weil sich das Unternehmen laut Staatsanwaltschaft noch mitten im Transformationsprozess befindet. Solche Umweltaussagen kommen also vor allem dann für Abmahnungen in Frage, wenn sie nicht substantiiert sind. 

(Quelle) 

Gerichte setzen strenge Maßstäbe bei Umweltwerbung und „Irreführung“

Anhand der oben genannten Fälle deutet sich an, dass für Umweltaussagen („Green Claims“) zunehmend ein ähnlich strenger Maßstab gilt wie bei gesundheitsbezogener Werbung („Health Claims“). Unternehmen sollten diesen Weckruf hören, denn gesundheitsbezogene Angaben werden sehr kritisch betrachtet, weil die damit beworbenen Produkte naturgemäß direkt mit dem Wohlbefinden und der Sicherheit von Verbraucher:innen zu tun haben. 

Umweltwerbung geht aus Sicht der Gerichte über bloße kommerzielle Behauptungen hinaus. Das ist auch verständlich: Sie berührt eine wesentliche Dimension des öffentlichen Interesses, nämlich die Umwelt. Irreführende Umweltaussagen verleiten Verbraucher:innen zu Kaufentscheidungen, die möglicherweise nur scheinbar positive Umweltwirkung haben und zugleich direkt oder indirekt echte Nachhaltigkeitsbemühungen und deren Glaubwürdigkeit untergraben. Dann greifen Interessensgruppen zum Mittel der Abmahnung. 

Vertiefende Informationen bieten wir Ihnen hier: 

➡️ SAIM-Webinar Nachhaltigkeitskommunikation 

➡️ SAIM-Whitepaper Nachhaltigkeitskommunikation 

Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Podigee. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Mehr Informationen

Wichtig für Unternehmen: Green Claims dringend prüfen

Greenwashing ist kein harmloser Marketing-Gag, sondern ein handfestes Compliance-Risiko mit schmerzhaften finanziellen, rechtlichen und reputativen Folgen. Für eine glaubwürdige und rechtskonforme Nachhaltigkeitskommunikation reicht es nicht, nur Unwahrheiten zu vermeiden, sondern es muss auch gelten: 

  • Wahr, wesentlich, klar: Die Aussage muss korrekt sein und darf nicht in die Irre führen. 
  • Belegbar: Umweltbezogene Angaben benötigen solide, wissenschaftlich fundierte Nachweise. 
  • Transparent: Diese Belege müssen für die Zielgruppe verständlich, zugänglich und idealerweise produktnah kommuniziert werden. 

 

Ab 2026 wird die EmpCo-Richtlinie das UWG zusätzlich verschärfen. Umweltbezogene Werbeaussagen werden dann ausdrücklich geregelt sein, Abmahnungen werden noch leichter von der Hand gehen, Gerichte bekommen ein noch klareres Fundament. Die bisherigen Fälle zeigen schon jetzt, wohin die Reise geht: Ein Großteil der heute verbreiteten Umweltaussagen wird vermutlich verschwinden, doch das macht die Werbung mit Umweltvorteilen nicht unmöglich. Diese Werbung muss sich nur verändern – und besser werden. 

Genau hier setzt SAIM an. Wir helfen Unternehmen, ihre Green Claims substanziell und rechtlich belastbar zu formulieren – ohne in Greenhushing zu verfallen. 

Vertiefende Einblicke geben Ihnen unser Webinar Nachhaltigkeitskommunikation sowie unser Whitepaper Nachhaltigkeitskommunikation. 

Und wenn Sie direkt ins Gespräch kommen möchten, nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf. 

 

Weiterlesen: 

Thema

Tags

Beitrag teilen

Bleiben Sie nachhaltig auf dem Laufenden. 

Sie wünschen sich Einblicke und Denkanstöße für die Klima-Kommunikation und Regulatorik wie EmpCo/UWG oder Green Claims? Von Best-Practices über Trends und Wissen der unternehmerischen Nachhaltigkeit hin zu unseren Events und Angeboten für Sie. Abonnieren Sie unseren monatlichen Newsletter!
Go To Up