CBAM ab 2026: Das gilt jetzt – und das plant die EU als Nächstes

23.01.2026
Am 1. Januar 2026 ist der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) der EU in das endgültige Regime gestartet. Für viele Unternehmen wird CBAM damit erstmals voll wirksam – mit neuen Pflichten, potenziellen Kosten und steigenden Anforderungen an Emissionsdaten und Lieferkettentransparenz. 

Zugleich plant die EU-Kommission bereits eine Ausweitung des CBAM auf nachgelagerte Produkte ab 2028.

Welche Waren unterliegen dem CBAM?

CBAM gilt im Endregime für folgende Warengruppen: 

  • Zement 
  • Eisen und Stahl 
  • Aluminium 
  • Düngemittel 
  • Strom 
  • Wasserstoff 

 

Diese Waren dürfen grundsätzlich nur dann in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, wenn der Importeur als zugelassener CBAM-Anmelder registriert ist.

 

Die 50-Tonnen-Schwelle: Wer ist von der CBAM ausgenommen?

Für Zement, Eisen und Stahl, Aluminium sowie Düngemittel gilt seit 2026 eine Mengenschwelle von 50 Tonnen pro Jahr.
Unterhalb dieser Grenze entfällt die Pflicht zur Registrierung und zur Erfüllung der CBAM-Anforderungen.

Wichtig:
Der Schwellenwert bezieht sich auf die aggregierte Gesamteigenmasse aller CBAM-relevanten Waren pro Einführer und Kalenderjahr. 

Für Strom und Wasserstoff gilt keine Ausnahme – sie unterliegen dem CBAM unabhängig von der Importmenge.

Wann entsteht eine CBAM-Pflicht?

CBAM-pflichtig ist ein Unternehmen, wenn: 

  1. Waren aus einem Drittland in die EU importiert werden,
  2. diese Waren unter einen CBAM-Warencode fallen (z. B. Eisen-, Stahl- oder Aluminiumprodukte, Zement, Düngemittel),
  3. die Ware zum freien Verkehr überlassen wird. 

 

In diesem Fall sind u. a. erforderlich: 

  • Zulassung als CBAM-Anmelder 
  • entsprechende Angaben in der Zollanmeldung  
  • Emissionsdaten vom Lieferanten oder Nutzung von Default-Werten 
  • Erwerb und Abgabe von CBAM-Zertifikaten (ab 2027 verfügbar, für Importe ab 2026) 
  • Erste Erklärung 2017 für Importe aus 2026 

 

Die Kosten der Zertifikate orientieren sich am CO₂-Preis des EU ETS. Fehlende oder ungenaue Daten können zu höheren Kosten führen. 

 

🚨 On-Demand Webinar: Klimaziele im Unternehmen richtig setzen – Einstieg und Praxiswissen kompakt

Ausblick: EU plant Ausweitung des CBAM ab 2028

Die EU-Kommission hat vorgeschlagen, den CBAM auf rund 180 nachgelagerte Produkte mit hohem Stahl- und Aluminiumanteil auszuweiten, darunter Maschinen, Fahrzeugbauteile, Kabel sowie Haushaltsgeräte.

Ziel ist es, Produktionsverlagerungen in Drittländer zu verhindern. Ergänzend sind strengere Berichtspflichten, Maßnahmen gegen Umgehungen sowie ein vorübergehender Dekarbonisierungsfonds geplant, der EU-Hersteller bei nachgewiesenen Dekarbonisierungs-Bemühungen unterstützen soll.

Die Ausweitung soll, vorbehaltlich der Zustimmung von Parlament und Rat, ab dem 1. Januar 2028 gelten.

Fazit: CBAM wird relevanter und komplexer

Mit dem Start des Endregimes ist CBAM ein zentraler Bestandteil der EU-Klimapolitik. Die 50-Tonnen-Schwelle entlastet kleinere Importeure, während größere Unternehmen sich intensiv mit Emissionsdaten, Zollprozessen und Kostenwirkungen auseinandersetzen müssen. 

Gleichzeitig zeigt der Kommissionsvorschlag zur Ausweitung: CBAM wird künftig noch tiefer in Wertschöpfungsketten eingreifen. Eine frühzeitige Analyse der betroffenen Waren und Lieferketten bleibt daher entscheidend.

Thema

Tags

Beitrag teilen

Bleiben Sie nachhaltig auf dem Laufenden. 

Sie wünschen sich Einblicke und Denkanstöße für eine nachhaltige Zukunft? Von Best-Practices über Trends und Wissen der unternehmerischen Nachhaltigkeit hin zu unseren Events und Angeboten für Sie. Abonnieren Sie unseren monatlichen Newsletter!
Go To Up