UWG Novelle 2025: Referentenentwurf zur Änderung des UWG und seine Folgen für Unternehmen
Das dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ergänzt das aktuelle UWG um Regelungen der EmpCo – doch nicht alle Verbände und Organisationen sind schon zufrieden damit.
In Sachen Green Claims starren alle auf die derzeit blockierte Green-Claims-Directive – dabei ist das UWG schon längst das zentrale Gesetz rund um Umweltaussagen. Und weil die Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher:innen für den ökologischen Wandel (kurz: EmpCo-Direktive) in Deutschland in das UWG einfließen wird, wird dieses Gesetz mit der kommenden UWG-Novelle noch einmal deutlich wichtiger.
Seit 7. Juli 2025 gibt es einen Referentenentwurf zur UWG-Änderung, der die ab 2026 geltende EmpCo EU-Richtlinie 2024/825 umsetzt. Für diesen Referentenentwurf gab es bis zum 25.7. Zeit für die Wirtschaft, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen.
Die Verbände haben das genutzt und es sind aktuell über drei Dutzend UWG-Stellungnahmen einsehbar, die eine bemerkenswert breite Palette von Meinungen einbringen.
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UWG-Änderungen: 1:1-Umsetzung oder deutsches „Gold-Plating“?
Mehrere Wirtschaftsverbände, darunter der HDE, Bitkom und DRV kritisieren, dass die EmpCo-Richtlinie der EU eindeutig B2C-Kommunikation behandelt, der deutsche Entwurf jedoch in einigen Punkten die Regelungen auf den B2B-Bereich ausdehnen würde. Dies wird als „überschießende Umsetzung“ oder „Gold-Plating“ bezeichnet, was den Empfehlungen der EU-Kommission widerspräche und zu Wettbewerbsnachteilen führen könnte.
Neues UWG – nur Bürokratie und Belastung?
Viele Verbände halten diese Schätzung allerdings für deutlich zu niedrig. KMU und Solo-Selbstständige sehen sich mit Zertifizierungs- und Prüfpflichten konfrontiert, die sie kaum stemmen können.
Der VGSD fordert branchenspezifische Leitfäden, Mustertexte und Ausnahmen für Kleinstunternehmen. Das eigentliche Ziel – mehr Transparenz – drohe sonst ins Gegenteil umzuschlagen. Der Wirtschaftsverband Stahl- und Metallverarbeitung bringt ein für viele immer noch neues Schlagwort ins Spiel: „Greenhushing“ – die Angst, lieber gar nicht mehr über Nachhaltigkeit zu reden, „aus Sorge vor Abmahnwellen und aufgrund fehlender Möglichkeiten zur Zertifizierung und zur Kommunikation von Quellen“.
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UWG-Referentenentwurf: Kritik an Begriffen der UWG-Änderung
Die Assoziation ökologischer Lebensmittelherstellerinnen und -hersteller e.V. (AöL) und auch andere Bio-Verbände schlagen ebenfalls Alarm. Begriffe wie „ökologisch“ oder „biobasiert“ können rechtlich in einer Grauzone stehen, weil sie entsprechend der Definition der „anerkannten hervorragenden Umweltleistung“ diese auch belegen müssten. Als Belege können aber beispielsweise nur das EU-Ecolabel oder die höchste Effizienzklasse A der Energieverbrauchskennzeichnung dienen – die EU-Öko-Verordnung wird nicht ausdrücklich zugelassen.
Die Forderung hier: Umweltaussagen, die sich auf Umweltleistungen ökologisch zertifizierter Produkte beziehen (z. B. „biodiversitätsfördernd“, „bodenschonend“) als zulässig anzuerkennen, weil sie bereits durch die Bio-Zertifizierung nachgewiesen sind.
UWG-Änderungen: Nachhaltigkeitssiegel sehen sich bedroht
Entsprechend befürchten die NGOs, dass ihre seit Jahrzehnten etablierten Logos im Zuge der UWG-Änderung als „Nachhaltigkeitssiegel“ eingestuft werden könnten – und damit automatisch unzulässig wären. Das würde bedeuten, dass ihre Logos nicht mehr frei genutzt werden dürften und Kooperationen mit Unternehmen massiv eingeschränkt würden. Der WWF Deutschland und der NABU regen daher an, in der Gesetzesbegründung klarzustellen, dass Marken und Logos von unabhängigen Umweltverbänden nicht automatisch auch Nachhaltigkeitssiegel seien.
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Kritik an der UWG-Übergangsfrist von sechs Monaten
Auch Pharmaindustrie, Bio-Verbände und der Mittelstandsverbund betonten, dass Umstellungen bei Verpackungen und „slow-moving products“ Jahre dauern können und ein sofortiges Verbot ökologisch wie wirtschaftlich widersinnig wäre. Die Verbände fordern teils praxisgerechte Übergangsregelungen, die den spezifischen Produktionszyklen der Branche Rechnung tragen, Übergangsfristen von mindestens zwölf bis dreißig Monaten, Ausnahmen für langlebige Produkte oder dass die neuen Vorgaben ausschließlich auf neu produzierte Produkte ab dem 27. September 2026 Anwendung finden.
Markenrecht, Klimaneutralität und digitale Lösungen
Dabei steht der Anwendung von Kompensationsmodellen (nach Vermeidung und Reduktion) ja nichts im Wege und man darf zu Recht die Frage stellen, ob man das wirklich als „klimaneutral“ kommunizieren können muss. Die letzte Rechtsprechung zeigt zugleich, dass dieser Begriff auch ohne UWG-Änderung längst schon problematisch war – aber es eben darauf ankommt, wie er konkret eingesetzt wird.
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UWG-Novelle: berechtigte Sorgen stehen im Raum
So oder so: Abwarten und Tee trinken ist keine Option. Klarere Definitionen, längere Übergangsfristen und weniger Bürokratie werden nichts daran ändern, dass die UWG-Reform ab 2026 ihre Spuren hinterlassen wird. Deswegen ist jetzt der Zeitpunkt, ab dem Unternehmen bestehende Green Claims prüfen und Kommunikationsstrategien anpassen sollten.
SAIM hilft Ihnen gerne dabei – nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.
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