UWG Novelle 2025: Referentenentwurf zur Änderung des UWG und seine Folgen für Unternehmen

01.09.2025

Das dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ergänzt das aktuelle UWG um Regelungen der EmpCo – doch nicht alle Verbände und Organisationen sind schon zufrieden damit. 

In Sachen Green Claims starren alle auf die derzeit blockierte Green-Claims-Directive – dabei ist das UWG schon längst das zentrale Gesetz rund um Umweltaussagen. Und weil die Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher:innen für den ökologischen Wandel (kurz: EmpCo-Direktive) in Deutschland in das UWG einfließen wird, wird dieses Gesetz mit der kommenden UWG-Novelle noch einmal deutlich wichtiger. 

Seit 7. Juli 2025 gibt es einen Referentenentwurf zur UWG-Änderung, der die ab 2026 geltende EmpCo EU-Richtlinie 2024/825 umsetzt. Für diesen Referentenentwurf gab es bis zum 25.7. Zeit für die Wirtschaft, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen.  

Die Verbände haben das genutzt und es sind aktuell über drei Dutzend UWG-Stellungnahmen einsehbar, die eine bemerkenswert breite Palette von Meinungen einbringen. 

📄💡Jetzt Whitepaper downloaden: Nachhaltigkeit strategisch kommunizieren – der SAIM Praxis-Guide 

UWG-Änderungen: 1:1-Umsetzung oder deutsches „Gold-Plating“?

Die meisten Verbände begrüßen das prinzipielle Ziel des Gesetzes. Greenwashing soll erschwert, Verbraucher:innen sollen gestärkt werden. Theoretisch breite Zustimmung gibt es auch für das Prinzip einer 1:1-Umsetzung der EU-Vorgaben, also ohne zusätzliche nationale Verschärfungen. Doch zugleich äußern einige Verbände Bedenken, dass der Entwurf in der Praxis doch über die EU-Vorgaben hinausgehen könnte. 

Mehrere Wirtschaftsverbände, darunter der HDE, Bitkom und DRV kritisieren, dass die EmpCo-Richtlinie der EU eindeutig B2C-Kommunikation behandelt, der deutsche Entwurf jedoch in einigen Punkten die Regelungen auf den B2B-Bereich ausdehnen würde. Dies wird als „überschießende Umsetzung“ oder „Gold-Plating“ bezeichnet, was den Empfehlungen der EU-Kommission widerspräche und zu Wettbewerbsnachteilen führen könnte. 

Neues UWG – nur Bürokratie und Belastung?

Der BVMW warnt vor „erheblichen Umsetzungslasten“, die Mittelständler im Wettbewerb benachteiligen. Der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) geht davon aus, dass sich der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft um rund 38,2 Millionen Euro erhöhen wird, bedingt durch Bürokratiekosten aus Informationspflichten. 

Viele Verbände halten diese Schätzung allerdings für deutlich zu niedrig. KMU und Solo-Selbstständige sehen sich mit Zertifizierungs- und Prüfpflichten konfrontiert, die sie kaum stemmen können. 

Der VGSD fordert branchenspezifische Leitfäden, Mustertexte und Ausnahmen für Kleinstunternehmen. Das eigentliche Ziel – mehr Transparenz – drohe sonst ins Gegenteil umzuschlagen. Der Wirtschaftsverband Stahl- und Metallverarbeitung bringt ein für viele immer noch neues Schlagwort ins Spiel: „Greenhushing“ – die Angst, lieber gar nicht mehr über Nachhaltigkeit zu reden, „aus Sorge vor Abmahnwellen und aufgrund fehlender Möglichkeiten zur Zertifizierung und zur Kommunikation von Quellen“. 

💻📢  Kostenloses Webinar ansehen: Vom Greenhushing zur Strategie: Wie Sie Nachhaltigkeit zukunftsfähig kommunizieren  

UWG-Referentenentwurf: Kritik an Begriffen der UWG-Änderung

Einige neue Definitionen im UWG-Referentenentwurf sorgen für Stirnrunzeln. Konkret bemängelt die Bundesrechtsanwaltskammer BRAK, dass der Diskussionsentwurf für die UWG-Änderungen in § 2 Abs. 2 UWG-E die „allgemeine Umweltaussage“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG-E) von der „Umweltaussage“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG-E) trennen würde, was die EmpCo-Richtlinie so nicht vorsehe. 

Die Assoziation ökologischer Lebensmittelherstellerinnen und -hersteller e.V. (AöL) und auch andere Bio-Verbände schlagen ebenfalls Alarm. Begriffe wie „ökologisch“ oder „biobasiert“ können rechtlich in einer Grauzone stehen, weil sie entsprechend der Definition der „anerkannten hervorragenden Umweltleistung“ diese auch belegen müssten. Als Belege können aber beispielsweise nur das EU-Ecolabel oder die höchste Effizienzklasse A der Energieverbrauchskennzeichnung dienen – die EU-Öko-Verordnung wird nicht ausdrücklich zugelassen. 

Die Forderung hier: Umweltaussagen, die sich auf Umweltleistungen ökologisch zertifizierter Produkte beziehen (z. B. „biodiversitätsfördernd“, „bodenschonend“) als zulässig anzuerkennen, weil sie bereits durch die Bio-Zertifizierung nachgewiesen sind.

UWG-Änderungen: Nachhaltigkeitssiegel sehen sich bedroht

Umweltverbände wie WWF und NABU sehen die geplanten Regelungen zu Nachhaltigkeitssiegeln besonders kritisch. Denn der UWG-Referentenentwurf vom 7. Juli 2025 definiert auf Basis der EmpCo-RL ein Nachhaltigkeitssiegel als „ein freiwilliges öffentliches oder privates Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder Ähnliches mit dem Ziel, ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit in Bezug auf ihre ökologischen oder sozialen Merkmale oder beides hervorzuheben“. Das Anbringen eines derartigen „Nachhaltigkeitssiegels“ soll als unlautere Geschäftspraktik gelten, wenn es „weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde“. 

Entsprechend befürchten die NGOs, dass ihre seit Jahrzehnten etablierten Logos im Zuge der UWG-Änderung als „Nachhaltigkeitssiegel“ eingestuft werden könnten – und damit automatisch unzulässig wären. Das würde bedeuten, dass ihre Logos nicht mehr frei genutzt werden dürften und Kooperationen mit Unternehmen massiv eingeschränkt würden. Der WWF Deutschland und der NABU regen daher an, in der Gesetzesbegründung klarzustellen, dass Marken und Logos von unabhängigen Umweltverbänden nicht automatisch auch Nachhaltigkeitssiegel seien. 

✅🔍 Jetzt Checkliste downloaden: Die wichtigsten Regeln zur EmpCo-Directive 

Kritik an der UWG-Übergangsfrist von sechs Monaten

Die geplante Übergangsfrist im neuen UWG von nur sechs Monaten stößt in fast allen Branchen auf scharfe Kritik. Unternehmen aus Druck-, Verpackungs-, Lebensmittel- und Tourismuswirtschaft warnen, dass ein derart kurzer Zeitraum faktisch zur Vernichtung einwandfreier Produkte führen würde – von Lebensmitteln mit langen Haltbarkeiten bis zu bereits gedruckten Reisekatalogen. 

Auch Pharmaindustrie, Bio-Verbände und der Mittelstandsverbund betonten, dass Umstellungen bei Verpackungen und „slow-moving products“ Jahre dauern können und ein sofortiges Verbot ökologisch wie wirtschaftlich widersinnig wäre. Die Verbände fordern teils praxisgerechte Übergangsregelungen, die den spezifischen Produktionszyklen der Branche Rechnung tragen, Übergangsfristen von mindestens zwölf bis dreißig Monaten, Ausnahmen für langlebige Produkte oder dass die neuen Vorgaben ausschließlich auf neu produzierte Produkte ab dem 27. September 2026 Anwendung finden. 

Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Podigee. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Mehr Informationen
  

Markenrecht, Klimaneutralität und digitale Lösungen

Diskutiert wird auch das Thema „klimaneutral“. Während die Deutsche Umwelthilfe strengere Verbote fordert, sehen andere darin einen Angriff auf etablierte Kompensationsmodelle, die ja durchaus auch transparent sein können. 

Dabei steht der Anwendung von Kompensationsmodellen (nach Vermeidung und Reduktion) ja nichts im Wege und man darf zu Recht die Frage stellen, ob man das wirklich als „klimaneutral“ kommunizieren können muss. Die letzte Rechtsprechung zeigt zugleich, dass dieser Begriff auch ohne UWG-Änderung längst schon problematisch war – aber es eben darauf ankommt, wie er konkret eingesetzt wird. 

📄💡Lesen Sie auch: Klimapositiv, Netto-Null und CO₂-neutral: Wie kann man noch über Klimaneutralität kommunizieren? 

UWG-Novelle: berechtigte Sorgen stehen im Raum

Der Referentenentwurf zur UWG-Reform zeigt den Spagat, den die Regulierung von Umweltaussagen stets vollbringen muss: Auf der einen Seite soll Greenwashing verhindert und Verbrauchertäuschung reduziert werden. Auf der anderen Seite geht die Regulatorik mit einer Mehrbelastung für Unternehmen einher. 

So oder so: Abwarten und Tee trinken ist keine Option. Klarere Definitionen, längere Übergangsfristen und weniger Bürokratie werden nichts daran ändern, dass die UWG-Reform ab 2026 ihre Spuren hinterlassen wird. Deswegen ist jetzt der Zeitpunkt, ab dem Unternehmen bestehende Green Claims prüfen und Kommunikationsstrategien anpassen sollten.  

SAIM hilft Ihnen gerne dabei – nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf. 

 

📄💡Jetzt umfangreiches Whitepaper downloaden: Nachhaltigkeit strategisch kommunizieren – der SAIM Praxis-Guide 

Thema

Tags

Beitrag teilen

Bleiben Sie nachhaltig auf dem Laufenden. 

Sie wünschen sich Einblicke und Denkanstöße für eine nachhaltige Zukunft? Von Best-Practices über Trends und Wissen der unternehmerischen Nachhaltigkeit hin zu unseren Events und Angeboten für Sie. Abonnieren Sie unseren monatlichen Newsletter!
Go To Up