Green Claims FAQ: Fragen und Antworten für Unternehmen

09.09.2025
Nutzen Sie Begriffe wie „nachhaltig“, „klimaneutral“ oder „umweltfreundlich“ – oder werben Sie mit Zahlen wie „30 % weniger CO₂“? Dann sollten Sie genau hinschauen: Solche Green Claims sind schon heute abmahnfähig nach UWG – und gehören dringend geprüft. 

Für Endkund:innen sind grüne Claims und Umweltaussagen ein wichtiges Orientierungssignal beim bewussten, nachhaltigen Einkaufen – sie helfen, bessere Kaufentscheidungen zu treffen. Für Unternehmen sind und bleiben Green Claims daher ein zentrales Instrument, um ihre Nachhaltigkeitsbemühungen sichtbar zu machen – und in einen Wettbewerbsvorteil umzumünzen, der die oft höheren Aufwände und Kosten dieser Bemühungen wirtschaftlich rechtfertigt. 

Sauber formulierte Öko-Claims bringen Conversion und Markenvertrauen; vage oder unzutreffende Aussagen bringen zunehmend juristische Risiken bis hin zur Abmahnung. Das gilt auch ohne die gleichnamige „Green Claims Direktive“ (siehe Statusupdate dazu im nächsten Absatz), aber längst auch durch andere Regulierungen wie das Wettbewerbsgesetz UWG (dort nicht explizit als „Green Claims“, sondern als „Irreführung“) oder die EmpCo-Richtlinie, die das UWG auch im Kontext Green Claims verschärfen wird. 

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FAQ: Green Claims für Unternehmen

Aktueller Stand: Green Claims und Green-Claims-Richtlinie

Ursprünglich sollte die geplante Green-Claims-Direktive (GCD) EU-weit verbindliche Mindeststandards für die Substantiierung, Transparenz und teilweise externe Prüfung freiwilliger Umweltaussagen setzen. Das Ziel: Greenwashing und irreführende Öko-Werbung verhindern – Details im Beitrag „Green Claims Directive“. 

Green Claims aktueller Stand September 2025:  

  • Die Green-Claims-Richtlinie ist aktuell politisch ins Stocken geraten. Doch unterm Strich ändert das wenig, denn: 
  • Umweltaussagen und Green Claims unterliegen schon heute dem deutschen UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825), was viele generische Umwelt-Claims spätestens 2026 abräumen wird. Details in den Beiträgen „UWG“ und „EmpCo“. 
  • Ein Entwurf zur UWG-Novelle vom 7. Juli 2025 (PDF), der die ab 2026 geltende EmpCo-Richtlinie umsetzt, sieht zusätzliche Regelungen für Nachhaltigkeitsaussagen vor. 
  • Verbände hatten Zeit bis 25.7.2025, Stellungnahmen einzureichen, und haben davon reichlich gebraucht gemacht. Beklagt werden überwiegend Bürokratie und Aufwände. Ökologisch orientierte Akteure wie WWF, NABU oder DUH unterstützen die Ziele der neuen Regeln – kritisieren aber unklare Definitionen, pauschale Siegelverbote und drohende Einschränkungen für glaubwürdige NGO-Logos. Einige Verbände fordern, Bio-Standards und Umweltlogos differenzierter zu behandeln – damit die Regulierung nicht ausgerechnet jene trifft, die glaubwürdige Nachhaltigkeitskommunikation ermöglichen. 

 

Für Unternehmen gilt in jedem Fall: Green Claims müssen schon jetzt prüfbar und spezifisch sein und dürfen nicht irreführend sein. In diesem Beitrag erfahren Sie, worum es dabei geht und wie Sie Ihre Green Claims konkret prüfen und besser formulieren können. 

Was sind Green Claims?

Definition: Green Claims sind Aussagen, konkret Umweltaussagen, die den Eindruck vermitteln, ein Produkt, eine Dienstleistung oder ein Unternehmen biete einen konkreten Umweltnutzen oder sei umweltfreundlich(er) – absolut oder relativ. 

Green Claims können inhaltlich und formal sehr unterschiedlich gestaltet sein: 

  • Allgemeine Begriffe wie „öko“, „nachhaltig“, „grün“, „umweltfreundlich“, „ozeanfreundlich“, „bienenfreundlich“, „umweltgerecht“ – künftig problematisch, weil unspezifisch. 
  • Klimabezogene Aussagen wie „klimafreundlich“, „klimaschonend“, „klimaneutral“, „klimapositiv“, „klimafair“ – ebenfalls risikobehaftet, wenn nicht genau definiert und belegt. 
  • Direkt: „Verpackung zu 80 % recycelt“ (nur valide, wenn dies für das ganze Produkt gilt und belegt ist), „CO₂-Fußabdruck um 25 % gesenkt (Basisjahr 2019)“. 
  • Implizit: Naturbilder, Grüntöne, Siegel-Optik, die „Öko“ suggerieren – auch ohne Text sind das rechtlich relevante Green Claims. 
  • Relative Zahlen wie „30 % weniger CO₂“, „40 % weniger Wasserverbrauch“ – nur belastbar, wenn sich der Vergleich nicht allein auf das Vorgängerprodukt, sondern auf einen relevanten Marktdurchschnitt bezieht. 
  • Technische Termini wie „energieeffizient“ – irreführend, wenn Ausmaß, Vergleichbarkeit oder Kontext fehlen. 
  • Scope-Hinweise: (meist fehlende) Angaben, worauf sich der Claim bezieht (Produkt, Prozess, Standort, Zeitraum) 

 

Zugleich gibt es verschiedene Kategorien von Green Claims, die teils auch sehr unterschiedlich reguliert werden: 

  • Produktbezogen: Bezieht sich direkt auf ein Produkt oder eine Produktkomponente (z. B. „recycelbar“, „kompostierbar“, „energieeffizient“) oder hat Bedeutung für eine Produktgruppe („energieeffizient“) und dürfte die häufigste Form von Green Claims sein. 
  • Unternehmensbezogen: Beschreibt die Organisation als Ganzes (z. B. „klimaneutraler Betrieb“, „Net-Zero-Pfad“) und basiert beispielsweise auf Nachhaltigkeits- oder Klimastrategie mit Reduktionsplänen und Scope- und Methodentransparenz. 
  • Absolut vs. relativ: Absolute Angaben („100 % recycelt“) müssen natürlich vollumfänglich stimmen; relativ („20 % weniger als 2023“) brauchen vor allem eine klar benannte, belegbare Referenz. 
  • Gegenwarts-Claim vs. Zukunfts-Claim: Gegenwarts-Claims beschreiben den Ist-Stand, Zukunfts-Claims ein Ziel – inklusive Plan, Meilensteinen und Reporting. 
  • Explizit vs. implizit: Explizit durch Text/Zahlen, implizit durch Bilder, Symbole, Logos oder Farbcodes – letztere bergen ein Risiko für absichtliche oder unbeabsichtigte Irreführung. 

 

⚠️ Je allgemeiner der Green Claim, desto höher das Irreführungsrisiko – daher spezifizieren, begrenzen, belegen. 

Wie aktuell und dringend ist das Problem mit den Green Claims?

Die Beschäftigung mit Green Claims sollte für Unternehmen höchste Dringlichkeit haben – nicht nur wegen der EmpCo-Richtlinie, sondern weil Greenwashing längst ein jurisches und kommunikatives Risiko ist. 

Zwar ist die Green-Claims-Richtlinie noch nicht in Kraft getreten und auf Eis gelegt, und selbst wenn sie kommt, wird sie in Deutschland nicht vor 2027 relevant. 

Doch bereits jetzt reicht die vorhandene Gesetzgebung aus, sich mit unbedachten Umweltaussagen juristischen Ärger einzuhandeln. Und ab 2026 wird sich diese Situation durch ein erweitertes UWG verschärfen. 

Doch wie sieht das in der Praxis aus? Welche Gesetze greifen schon heute – und wo lauert das größte Risiko bei Greenwashing? 

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Schon jetzt gültig: Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)

Bei aktuellen Berichten zu Abmahnungen im Kontext Nachhaltigkeitsmarketing geht es meist um das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Es äußert sich zwar nicht ausdrücklich zum Thema Green Claims. Doch es behandelt irreführende Werbung – und Greenwashing ist irreführend. 

Denn: Laut UWG handelt unlauter, „wer eine geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben (…) enthält.“ 

Übersetzt: (Grüne) Claims, die Kunden zum Kauf bewegen, sind schon heute unzulässig und daher abmahnfähig, wenn sie beispielsweise auf nicht belegbarer Nachhaltigkeitsleistung beruhen. Details im Beitrag „Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)“. 

Und das ist nur der Anfang. Denn ab 2026 verschärft eine neue EU-Richtlinie die Regeln dramatisch. 

Ab 2026: Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (EmpCo-Directive)

Die Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (kurz: EmpCo-Directive) ist im Gesetzgebungsverfahren deutlich weiter fortgeschritten als die Green Claims Directive. Sie wurde Anfang 2024 von EU-Parlament und Rat beschlossen und muss binnen zwei Jahren in nationales Recht übersetzt werden. 

Das heißt: Sie wird kommen. In Deutschland wird die EmpCo bis spätestens 27. März 2026 in das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) einfließen und zu dessen Verschärfung führen. 

Die EmpCo verbietet dann zum Beispiel Eigenlabel, Werbung mit kompensierter Klimaneutralität und die Verwendung allgemeiner Umweltaussagen wie „grün“, „öko“, „nachhaltig“, „umweltfreundlich“, „klimaneutral“, „umweltverträglich“ u. v. m. 

Anders gesagt: Das aktuell bereits gültige UWG und erst recht die ab 2026 gültige Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher betreffen bereits einen Großteil der Claims, die das gegenwärtige Nachhaltigkeitsmarketing sorglos einsetzt. Details im Beitrag „Die EmpCo-Richtlinie wird Ihre Nachhaltigkeitskommunikation verändern“. 

 

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Bleibt die große Frage: Was ist eigentlich mit der viel diskutierten Green Claims Directive? 

Auf Eis: Die Green Claims Direktive

Durch den politischen Stillstand bei der Green-Claims-Direktive werden zentrale Forderungen wie die Pflicht zur produktnahen Bereitstellung von Begleitinformationen, der einfache Zugang zu weiterführenden Inhalten, die externe Vorab-Verifizierung sämtlicher Umweltaussagen sowie eine strengere Regulierung von Siegeln und Labels womöglich nicht Realität – zumindest vorerst. Details im Beitrag „Green Claims Directive“. 

 

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In der Praxis wird das wenig ändern. Die GCD hätte bloß im Detail regeln sollen, was das durch die EmpCo verschärfte UWG ohnehin regeln wird. Aber woran erkennen Unternehmen überhaupt, ob ihre Green Claims noch zulässig sind 

Welche Kriterien müssen umweltbezogene Aussagen und Green Claims künftig erfüllen?

Für Green Claims gilt im Detail: 

  • Umweltaussagen müssen wahr sein und dürfen Verbraucher:innen nicht irreführen. Klingt selbstverständlich, ist aber nicht immer gängige Praxis. Klimabezogene Angaben zum Beispiel müssen verdeutlichen, wie viel davon auf bloßer Kompensation beruhen. 
  • Green Claims müssen spezifisch sein. Was das für Unternehmen, Produkte, Dienstleistungen konkret bedeutet, ist jeweils im Einzelfall zu ermitteln. Klar ist aber jetzt schon: Angaben wie „umweltfreundlich“, „ökologisch“, „klimafreundlich“, „wassersparend“ sind zu allgemein und daher bald unzulässig. 
  • Öko-Claims müssen erkennbar machen, ob sie sich auf das gesamte Produkt oder ausgesuchte Teilaspekte beziehen. Die Richtlinie über Umweltaussagen sieht dies ausdrücklich vor – doch auch das UWG wird hier wirksam, sofern Irreführung durch Unterlassen von Information im Spiel ist. Cherrypicking, also Werbung mit dem Unwesentlichen, ist nicht erlaubt. 
  • Vergleichende Aussagen („30 % weniger Verpackung“, „60 % weniger Wasserverbrauch“) müssen deutlich machen, mit was verglichen wird – und der Vergleichsmaßstab muss relevant sein. „Jetzt 5 % besser“ fehlt Kontextualisierung: Schon UWG/EmpCo sehen solche Vergleiche als potenziell irreführend an; die Direktive würde direkt vorgeben, dass der Vergleichsmaßstab klar benannt und relevant sein muss. 
  • Green Claims müssen belegbar, also evidenz- und wissenschaftsbasiert sein – nur so lassen sich nachhaltige Aussagen glaubwürdig und rechtssicher belegen. Den Umweltaussagen müssen anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse und aktuelles technisches Know-how zugrunde liegen. Beispiele dafür sind Lebenszyklusanalysen (Life Cycle Assessments, LCA) und Umweltfußabdruck (Product Environmental Footprint, PEF). Die Belegbarkeit wird nur von der Direktive direkt gefordert – doch sie hilft auch im Sinne der anderen Regulatorik, Werbeversprechen mit Substanz zu unterlegen. 
  • Grüne Werbeaussagen müssen einfach und verständlich sein und der Zielgruppe angemessen kommuniziert werden. Fachbegriffe oder englische Nachhaltigkeits-Buzzwords wie Scope 1 und 2, Scope 3 oder Net Zero? Geht nicht mehr. Das UWG bildet hier das Fundament und verbietet irreführende Aussagen, die den „durchschnittlichen Verbraucher“ täuschen könnten, etwa durch Unverständlichkeit. Die Green Claims Directive würde sogar direkt verlangen, dass komplexe Informationen so aufbereitet werden müssen, dass sie für Verbraucher verständlich und zugänglich sind. 
  • Werbung mit Mindeststandards ist unzulässig. Sich für ESG-Leistungen auf die Schulter zu klopfen, die ohnehin gesetzliche Mindeststandards sind und für alle anderen Marktteilnehmer ebenso gelten, ist für das UWG irreführend. Denn sie erwecken den Eindruck, das Produkt sei überlegen – obwohl das eben nicht so ist. 
  • Die grafische Gestaltung des Produktes darf keine Öko-Attribute vortäuschen, die sich nicht belegen lassen. Schon das bisherige UWG sprach hier von Handlungen, die einen falschen Gesamteindruck erwecken (und „grün“ gestaltete Packungen tun das häufig). Die EmpCo wird das UWG dahingehend präzisieren, dass Green Claims auch grafische oder bildliche Darstellungen sein können. 

 

Beachten Sie: Die Regeln der Richtlinie setzen auf der wirklichen Umweltleistung des Unternehmens auf. Green Claims können wahr und spezifisch sein – aber eben nur, wenn das Produkt aus Lifecycle-Sicht analysiert und umweltoptimiert wurde. 

Green Claims Beispiel: Was macht Umweltaussagen problematisch?

Je absoluter die Aussage, desto mehr ist ein stärkerer Beleg nötig. Je allgemeiner die Aussage, desto höher ist das Risiko der Irreführung.  

Im Detail: 

  • Wahrheit & Genauigkeit: Keine Übertreibung, keine Auslassung wesentlicher Nachteile oder Gültigkeitsbedingungen. Problematisch: pauschale Superlative ohne Belege („umweltfreundlichstes Produkt am Markt“). 
  • Belegbarkeit: Nachweise (z. B. Normen, Messmethoden, Zertifikate, LCA, Audit-Reports) müssen vorliegen und zugänglich sein. Problematisch: Verweise auf interne Berechnungen ohne Offenlegung. 
  • Transparenz: Scope, Zeitraum, Methode, Referenz (Basisjahr/Vergleichsprodukt) klar nennen. Problematisch: fehlender Bezugspunkt oder unklarer Vergleich. 
  • Aktualität: Review-Zyklen definieren; Aussagen bei Änderungen anpassen oder zurückziehen. Problematisch: veraltete Daten, die weiter kommuniziert werden. 
  • Zukunfts-Claims (z. B. „2030 klimaneutral“): Konkreter Umsetzungsplan, Zwischenziele, Verantwortlichkeiten – und Fortschrittsberichte. Problematisch: reine Absichtserklärungen ohne öffentlich dokumentierten Fahrplan mit jährlichem Reporting. 

Welche Unternehmen sind von Green Claims betroffen?

Im Prinzip alle, die ökologische oder nachhaltige Eigenschaften von Produkten kommunizieren. Die Green Claims-Richtlinie sah zwar vor, dass Unternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitenden bzw. unter 2 Mio. € Umsatz von bestimmten Regeln ausgenommen sind. In der Praxis gilt aber das UWG, das ebenfalls Umweltaussagen einkassieren kann, für alle Unternehmen und auch Organisationen wie NGOs. 

Die Frage ist vor allem, wer sich welchem Risiko aussetzt. Dazu muss man sich klarmachen, dass wir derzeit aus einer Zeit des Greenwashings kommen. Es ist daher für NGOs und Verbraucherverbände interessant, juristisch gegen Green Claims vorzugehen, die der Irreführung nahekommen oder anderweitig problematisch sind. 

Was aber tun – sofort, ohne Green Claims Audit oder umfassende Rechtsberatung? 

Wie können Unternehmen schnell auf die drängenden Probleme mit Green Claims reagieren?

Im ersten Schritt können einige Quick Fixes helfen, kurzfristig Risiken zu minimieren: 

 

Green Claims Quick Fix 1:

Überprüfen Sie kritisch Ihre Nachhaltigkeitskommunikation. Stellen Sie im eigenen Haus kritische Fragen und beantworten Sie diese ehrlich: Wo bietet das Unternehmen konkrete, belegbare, vermittelbare Umweltvorteile, die es vom Wettbewerb abheben? Kommunizieren Sie diese – und sparen Sie sich Werbung mit Geringfügigkeiten.

Green Claims Quick Fix 2:

Schlauen Sie sich bei Green Claims auf. Nachhaltigkeitsabteilungen, Kommunikation und Marketing sollten sich auf möglichst breiter Basis sensibilisieren. Das kann über Webinare oder Workshop-Formate und durch individuelle Beratung passieren. Wir raten dazu, mehrere unterschiedliche Formate zu nutzen.

Green Claims Quick Fix 3:

Reduzieren Sie die Zahl Ihrer Umweltaussagen und dokumentieren Sie die verbleibenden systematisch in einem Green Claims Check. Ob groß oder klein, grün oder konventionell: Die meisten Unternehmen stellen unserer Erfahrung nach bei kritischer Selbstprüfung fest, dass sie generische Begriffe wie „nachhaltig“ oder „grün“ verwenden und dass sie bei Vergleichen keine belastbaren wissenschaftlichen bzw. externen Referenzen haben. Jurist:innen schätzen, dass bis zu 80 % solcher Claims einer Überprüfung nicht standhalten würden. Inventarisieren Sie Ihre grünen Claims – und reduzieren Sie deren Zahl. 

Green Claims Quick Fix 4:

Machen Sie den Green Claims Check. Überprüfen Sie nach dem Eindampfen der Zahl Ihrer umweltbezogenen Aussagen die verbleibenden Botschaften. Formulieren Sie diese im Sinne der Regulatorik neu. Dazu haben wir bei SAIM einen „Green Claims Check“ entwickelt. Anhand dieses Checks können alle Claims Schritt für Schritt auf ihre Regelkonformität überprüft und Schwachstellen offengelegt werden.
Mit diesen Quick Fixes können Unternehmen kurzfristig die Risiken rund um umweltbezogene Aussagen minimieren. Doch Quick Fixes reichen nicht. Wer dauerhaft Green Claims rechtskonform kommunizieren will, braucht einen Plan für morgen. 

Wie sollten Unternehmen mit Green Claims umgehen?

Bei SAIM sind wir davon überzeugt, dass die Green Claims-Regulatorik die Kommunikation grundlegend verändern wird. Doch Unternehmen können schon heute ihre Kommunikation und ihre Marke überdenken und ihre Nachhaltigkeitskommunikation mittelfristig neu aufstellen. 

Vier SAIM-Hypothesen zum langfristigen unternehmerischen Umgang mit Green Claims: 

  1. Weniger Gießkanne, mehr Ownership. Die Zahl der Claims auf Produkten schrumpft. Die Chance liegt hier im Fokus auf Wesentliches und Alleinstellungsmerkmale und auf mehr Qualität in der Nachhaltigkeitskommunikation. 
  2. Weniger Produkt, mehr Marke. Produktbezogene Nachhaltigkeitskommunikation verliert an Bedeutung. Markenkommunikation wird wichtiger. Schon heute vertrauen Konsument:innen vor allem den Nachhaltigkeitsbotschaften von Unternehmen, denen sie insgesamt vertrauen. 
  3. Weniger nebulös, mehr Transparenz. Tracking, Rückverfolgbarkeit, QR-Codes: Transparenz in den Mittelpunkt der Kommunikation zu stellen, belegt sichtbar: „Diesem Unternehmen könnt ihr vertrauen.“ Hier werden wir ganz neue Wege bei der Nachhaltigkeitskommunikation beschreiten. 
  4. Die Renaissance der Siegel. Wenn Umweltaussagen wissenschaftlich belegbar und extern verifiziert sein müssen, werden kurzfristig oft Marktdaten und Studien fehlen. Statt auf eigene Studien wird man verstärkt auf anerkannte Siegel Dritter setzen – die im Zuge von Green Claims selber einen Konformitäts-Check durchlaufen müssen. 

 

Gerne erläutern wir Ihnen das im Detail. Nehmen Sie mit SAIM Kontakt auf. 

Wenn Sie für Ihr Unternehmen Fragen zu Greenwashing, Green Claims, CSRD und zur Entwicklung einer Nachhaltigkeitsstrategie haben, wenden Sie sich gerne an uns

Wie SAIM Sie bei Green Claims und rechtssicheren Umweltaussagen unterstützt

Ob Verpackung, Website oder Werbung: Wer mit Umweltaussagen wirbt, muss belegen können, was er sagt – sonst drohen Abmahnungen, Bußgelder und Reputationsschäden, weil folgende Regularien greifen: 

  • GCD: unklar, politisch blockiert, frühestens 2027. 
  • UWG: schon jetzt verbindlich (Abmahnrisiko sofort). 
  • EmpCo: fix, bald verbindlich, verschärft UWG ab 2026. 

 

Wer heute gute Green Claims etabliert, baut Vertrauen und Differenzierung auf – und ist vorbereitet, wenn die Richtlinie kommt 

SAIM unterstützt Sie dabei, Ihre Green Claims rechtssicher, glaubwürdig und wirksam zu gestalten – mit: 

  • Green Claims Check: Analyse Ihrer Aussagen auf regulatorische Risiken 
  • Quick Fixes: Soforthilfe bei fragwürdigen Formulierungen 
  • Kommunikationsstrategie: Aufbau einer glaubwürdigen, konsistenten Nachhaltigkeitskommunikation 

 

Starten Sie mit einem unserer Webinare oder Workshops, um Ihr Team für die Herausforderungen zu sensibilisieren – und anschließend passgenaue Lösungen zu entwickeln. 

Fazit: Wer Umweltaussagen machen kann, wird relevant bleiben. Wer sie nicht belegen kann, wird über kurz oder lang vom Markt ignoriert. Lassen Sie uns gemeinsam dafür sorgen, dass Ihre Claims halten, was sie versprechen. 

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