PPWR-Checkliste: 5 Dinge, die Ihr Unternehmen bis August 2026 regeln muss

08.07.2026
Die EU-Verpackungsverordnung PPWR (EU) 2025/40 gilt ab 12. August 2026 und konfrontiert Unternehmen entlang der gesamten Lieferkette mit konkreten, fristgebundenen Pflichten. In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen praxisnah, was Sie bis August 2026 zwingend geregelt haben müssen.

Dazu zeigen wir Ihnen konkrete Handlungsschritte auf, weisen auf typische Stolpersteine hin und teilen direkte Erkenntnisse aus unserer Beratungspraxis – mit Praxistipps, Checklisten und konkretem Vorgehen für jede der 5 Pflichtaufgaben.

Was ist die PPWR – und was macht sie regulatorisch besonders?

Die PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation), offiziell (EU) 2025/40, ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und löst die bisherige EU-Verpackungsrichtlinie 94/62/EG ab – das bedeutendste regulatorische Update im Bereich Verpackungen seit über 30 Jahren.

Der entscheidende regulatorische Unterschied zwischen der alten „Richtlinie“ und der neuen „Verordnung“: Als EU-Verordnung gilt die PPWR unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten, ohne nationalen Umsetzungsakt. Viele ihrer operativen Pflichten werden also ab 12. August 2026 rechtsverbindlich.

In Deutschland wird das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) durch das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) ergänzt und schrittweise abgelöst. Das VerpackDG befindet sich aktuell im Gesetzgebungsverfahren; das Bundeskabinett hat den Entwurf am 11. Februar 2026 beschlossen. Ob und wann es zum 12. August 2026 in Kraft tritt, ist noch nicht abschließend gesetzgeberisch bestätigt. Es regelt die nationale Infrastruktur, Zuständigkeiten und Durchsetzungsmechanismen und führt bewährte Strukturen wie das LUCID-Register und die dualen Systeme fort.

Sie sind unsicher, ob und wie stark Ihr Unternehmen von der PPWR betroffen ist? Die SAIM-Berater:innen analysieren Ihre Situation und leiten konkrete Maßnahmen ab. Sprechen Sie uns an.

Die vier strategischen Kernziele der PPWR

Laut EU-Kommissionsdaten werden 40% der in der EU verwendeten Kunststoffe und 50% des Papiers für Verpackungen genutzt (2025/40). Sie zählen damit zu einer der größten Einzelquellen von Abfällen in Europa. Genau hier setzt die PPWR an und kennt hierzu folgende vier Kernziele:

  • Abfallvermeidung: Reduktion pro Kopf -5 % bis 2030, -10 % bis 2035, -15 % bis 2040 (Art. 43 PPWR).
  • Kreislaufwirtschaft: Verbindliche Rezyklat-Quoten für Kunststoffverpackungen ab 1. Januar 2030 (Art. 7 PPWR).
  • Recyclingfähigkeit: Ab 12. August 2026 Grundpflicht zur Recyclingfähigkeit; vollständige Stufenklassifikation A/B/C sowie Mindestrecyclingfähigkeit von 70 % ab 1. Januar 2030 verbindlich; Klasse A oder B (≥ 80 %) ab 1. Januar 2038 (Art. 6 PPWR).
  • Harmonisierung: Einheitliche EU-weite Regeln schaffen erstmals echte Planungssicherheit für Hersteller und Händler.

Wen betrifft die PPWR? Rollen, Pflichten und neue Akteursgruppen

Die PPWR unterscheidet mehrere Rollen mit jeweils eigenen Kernpflichten. Neu gegenüber der alten Richtlinie: Auch Fulfillment-Dienstleister und Online-Plattformen werden erstmals explizit in die Pflicht genommen.

Ein Überblick über die Kernrollen nach der PPWR:

  • Erzeuger: Baut oder brandet die Verpackung und muss die EU-Konformität beweisen, dokumentieren und richtig kennzeichnen.
  • Hersteller: Bringt die Verpackung erstmals im jeweiligen EU-Land auf den Markt und zahlt für die spätere Entsorgung (EPR).
  • Importeur: Holt Ware von außerhalb der EU rein und muss prüfen, ob der ausländische Erzeuger alle EU-Regeln eingehalten hat.
  • Vertreiber: Verkauft die Ware als (Zwischen-)Händler weiter und hat dabei allgemeine Sorgfaltspflichten zu erfüllen.
  • Lieferant: Liefert das Rohmaterial oder die Leer-Verpackung und muss dem Erzeuger alle nötigen Daten für die EU-Prüfung bereitstellen.
Wichtig für die Praxis: Der Herstellerbegriff ist bewusst weit gefasst. Auch wer keine Verpackung produziert, kann unter den Herstellerbegriff fallen, z. B. als Vertreiber, der verpackte Produkte erstmals in einem Mitgliedstaat bereitstellt. Viele Unternehmen nehmen mehrere Rollen gleichzeitig ein. Diese Mehrrollen-Konstellationen erfordern besondere Sorgfalt bei der Compliance-Strukturierung.

Praxishinweis für Online-Plattformen (Art. 45 PPWR): Online-Marktplätze müssen sicherstellen, dass Drittanbieter, die über ihre Plattform Verpackungen in Verkehr bringen, registriert und EPR-konform sind. Bei Nicht-Erfüllung können Plattformen verpflichtet werden, Angebote zu sperren. Achtung bei Doppelrollen: Tritt eine Plattform gleichzeitig als Marktplatz und Fulfillment-Dienstleister auf, haftet sie für die zusätzliche Versandverpackung oft selbst als Erzeuger (Art. 20) und muss dafür die vollen EPR-Gebühren tragen.

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Die 5 operativen Must-dos bis August 2026

Wir zeigen Ihnen die fünf Stellschrauben, die Ihr Unternehmen bis zum 12. August 2026 zwingend angehen muss:

1. Die Rolle(n) nach PPWR eindeutig klären – pro Produkt und Markt

Bevor Sie irgendeinen Compliance-Schritt angehen, muss geklärt sein: In welchen Rollen agiert Ihr Unternehmen und in welchen EU-Märkten, für welche Verpackungstypen? Die falsche Rollenzuordnung ist der häufigste Fehler in der frühen PPWR-Umsetzung.

Wer sich fälschlicherweise nur als Vertreiber einordnet, obwohl er faktisch Herstellerpflichten trägt, baut seine gesamte Compliance-Struktur auf einem falschen Fundament auf, mit potenziell erheblichen Haftungsrisiken.

Typische Fragestellungen in der Praxis:

  • Wer ist der rechtliche Erstinverkehrbringer in jedem relevanten EU-Markt pro Artikel (SKU = Artikelnummer) )?
  • Welche Verpackungen trägt Ihr Unternehmen als Marke und welche stellt der Lieferant bereit?
  • Gibt es Kleinstunternehmen in Ihrer Lieferkette? Kleinstunternehmen können ihre Erzeugerpflichten auf den nächsten Lieferanten in der Kette übertragen (Art. 10 Abs. 3 PPWR). Prüfen Sie, ob dies für Teile Ihres Netzwerks relevant ist.
  • Nutzen Sie externe Fulfillment-Dienstleister? Diese tragen nach Art. 20 PPWR eigene Konformitätspflichten.
  • Verkaufen Sie über Online-Marktplätze? Plattformbetreiber werden verpflichtet, die EPR-Registrierung von Drittanbietern zu prüfen und nicht-konforme Angebote zu melden oder zu sperren (Art. 45 PPWR). Das betrifft auch Ihre Sichtbarkeit auf Marktplätzen.

 

Vorgehen in der Praxis: Erstellen Sie eine Rollen-/Pflichtenmatrix je Verpackungstyp und Markt. Diese Granularität gibt Ihnen die notwendige Grundlage für alle weiteren Schritte und zeigt, wo kumulative Pflichten aus Mehrrollen-Konstellationen entstehen.

2. Ihr Verpackungsportfolio systematisch erfassen und priorisieren

Wer Hunderte oder Tausende von Verpackungstypen im Portfolio hat, kann nicht alles gleichzeitig angehen. Die zentrale Managementaufgabe bis August 2026 ist: vollständige Erfassung, dann Priorisierung.

Wichtig und von vielen B2B-Unternehmen unterschätzt: Das VerpackDG weitet die EPR-Pflichten auf bisher nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen aus – also auf Transportverpackungen, Industrieverpackungen und Gewerbeverpackungen (Stretchfolie, Umkartons, IBCs, Fässer). Für Industrieunternehmen mit hohen Transportverpackungsanteilen ist das ein bisher nicht einkalkulierter Kostenblock, der ab 2027/2028 sichtbar wird.

Tipp aus der Praxis: Fassen Sie strukturell ähnliche Verpackungstypen in der Erfassung zu Clustern zusammen. Verpackungen aus demselben Material und mit vergleichbarem Recyclingprofil können unter einer gemeinsamen Declaration of Conformity laufen – das reduziert die erforderlichen DoCs erheblich.

Vorgehen in der Praxis: Aufbau einer zentralen Verpackungstypenliste mit Attributen: Material, Verpackungskategorie (Verkauf/Transport/Industrie), Zielmarkt, Volumen, Recyclingfähigkeitsklasse, PFAS-Relevanz, Mehrweg-/Einwegstatus, EPR-Pflicht je Markt.

Es lohnt sich, hier ausreichend Zeit zu investieren, Sorgfalt und Vollständigkeit zahlen sich später aus und reduzieren den Aufwand in den nächsten Schritten erheblich.

3. Declaration of Conformity (DoC) erstellen

Für jeden Verpackungstyp muss der Erzeuger eine Konformitätserklärung (Declaration of Conformity, DoC) gemäß Anhang VIII der PPWR erstellen. Die DoC-Pflichten gelten zeitlich gestaffelt, nicht alles ist bereits ab August 2026 fällig.

Die DoC dokumentiert, dass die Verpackung alle relevanten Anforderungen erfüllt – insbesondere:

  • Recyclingfähigkeit (Art. 6 PPWR): Die Verpackung muss aus für Recyclingprozesse geeigneten Materialien bestehen und ohne Schwierigkeiten wiederverarbeitbar sein.
  • Stoffbeschränkungen (Art. 5 PPWR): Einhaltung der Grenzwerte für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom (max. 100 mg/kg); bei Lebensmittelkontaktverpackungen: PFAS-Beschränkung: Einsatz von PFAS-haltigen Substanzen unterliegt Schwellenwertregelungen (Art. 5 Abs. 3 PPWR); ein pauschales Verbot gilt nur für bestimmte Anwendungen, prüfen Sie also Ihre konkreten Materialien.
  • Rezyklatanteile (Art. 7 PPWR): Pflicht-Quoten für Kunststoffverpackungen greifen ab 1. Januar 2030, die DoC sollte jedoch bereits jetzt die Grundlage für spätere Nachweise schaffen.
  • Kennzeichnungsanforderungen (Art. 12 PPWR): Materialzusammensetzung in Piktogrammform, Typen-/Chargen- oder Seriennummer, Kontaktdaten von Erzeuger und Importeur.

 

Was in der Praxis oft fehlt:

  • Vollständiges Mapping aller Verpackungstypen auf die relevanten DoC-Anforderungen
  • Klare interne Ownership: Wer im Unternehmen ist für welchen Verpackungstyp zuständig?
  • Strukturierte, versionierte Ablage – DoCs müssen Behörden auf Anfrage jederzeit vorgelegt werden können.

 

Vorgehen in der Praxis: Entwickeln Sie eine standardisierte DoC-Vorlage auf Basis von Anhang VIII. Priorisieren Sie hochvolumige und risikobehaftete Verpackungstypen – und nutzen Sie die DoC-Erstellung gleichzeitig, um die Recyclingklasse jeder Verpackung zu bestimmen.

4. Technische Dokumentation aufbauen und die Supplier Gap schließen

Flankierend zur DoC ist für jeden Verpackungstyp ein technisches Dossier zu führen, das Behörden auf Anfrage vorgelegt werden muss. Es umfasst:

  • Vollständige Materialzusammensetzungen inkl. Gewichtsanteile aller Komponenten (Laminatschichten, Farben, Klebstoffe)
  • Nachweise zur Recyclingfähigkeit (Testergebnisse, Zertifikate, Designbegründungen)
  • Lieferantennachweise: Materialdatenblätter, Lieferantenerklärungen, PFAS-Freiheitserklärungen
  • Dokumentation des Konformitätsbewertungsverfahrens

 

Die Supplier Data Gap, das unterschätzte Kernproblem:

Nach Art. 17 PPWR sind Lieferanten von Verpackungen und Verpackungsmaterial verpflichtet, dem Erzeuger alle Informationen bereitzustellen, die dieser für die Konformitätsbewertung benötigt.

In unserer Beratungspraxis ist die häufigste Ursache für lückenhafte Dokumentation fehlende oder unstrukturierte Daten aus dem Lieferantennetzwerk, insbesondere bei kleineren Unternehmen und Zulieferern aus Drittländern.

SAIM Supply-Chain-Expertise:

Hier kommt die Lieferkettenexpertise von SAIM zum Tragen: Wir unterstützen Sie beim Aufbau strukturierter Datenanforderungsprozesse gegenüber Lieferanten, bei der Priorisierung kritischer Lieferantenbeziehungen und beim Schließen von Datenlücken über mehrere Wertschöpfungsstufen hinweg, aus direkter Erfahrung in komplexen Industrie- und FMCG-Lieferketten.

Vorgehen in der Praxis:

  • Alle dokumentationsrelevanten Lieferanten identifizieren, über alle Verpackungsebenen (Primär, Sekundär, Transport)
  • Standardisierten Lieferantenanforderungskatalog entwickeln (was genau, in welchem Format, bis wann)
  • Kommunikation frühzeitig starten, realistische Vorlaufzeit: bis zu 6 Monate
  • Zentrale, zugriffsgeschützte Ablagestruktur aufbauen, nicht in E-Mail-Postfächern

5. EPR vollständig klären – Registrierung, neue Kategorien, Bevollmächtigte

Die PPWR regelt die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) in Art. 40–45 und schreibt vor, dass Hersteller in jedem Mitgliedstaat, in dem sie Verpackungen in Verkehr bringen, registriert sein müssen.

  • Registrierung in nationalen EPR-Systemen: In Deutschland bleibt das LUCID-Register das zentrale Instrument.
  • Bevollmächtigte: Unternehmen ohne Niederlassung im jeweiligen EU-Mitgliedstaat müssen einen Bevollmächtigten benennen.
  • EPR-Ausweitung auf Transportverpackungen: Stretchfolien, Umkartons, Fässer, IBCs – für B2B-Unternehmen ein bisher nicht einkalkulierter Kostenblock.
  • Recyclingklassen und EPR-Gebührenmodulation: Wer seine Verpackungen frühzeitig in höhere Recyclingklassen (A/B) bringt, zahlt ab 2029 substanziell niedrigere EPR-Gebühren.

 

Was die EPR-Umsetzung besonders komplex macht:

Die nationalen EPR-Systeme in den 27 EU-Mitgliedstaaten sind weiterhin unterschiedlich strukturiert. Wer in Deutschland, Frankreich, Polen und Spanien aktiv ist, hat es mit vier verschiedenen Systemen zu tun, mit je eigenen Portalen, Fristen und Nachweispflichten. In Frankreich gelten zudem bereits heute besondere Kennzeichnungspflichten für importierte Produkte.

Zu viel auf einmal? Im SAIM PPWR-Einstiegsworkshop erarbeiten wir Ihre Rollen-/Pflichtenmatrix, priorisieren Ihren Handlungsbedarf und entwickeln einen konkreten Umsetzungsfahrplan. Jetzt Kontakt aufnehmen.

Typische Herausforderungen aus der Beratungspraxis

Aus unserer Beraterpraxis wissen wir, was Unternehmen am häufigsten bremst und wo strukturierte Begleitung den Unterschied machen kann:

Transportverpackungen als blinder Fleck

Für viele B2B-Unternehmen ist die EPR-Ausweitung auf Transportverpackungen der größte unbekannte Kostenblock. Stretchfolien, Umkartons, Fässer, IBCs – Verpackungen, für die bisher keine Systembeteiligungspflicht bestand, fallen nun unter das VerpackDG. Wer diese Mengen nicht strukturiert erfasst hat, kann weder EPR-Kosten kalkulieren noch die nötige Rücknahmestruktur rechtzeitig aufbauen.

Fehlende Materialtiefe in der Dokumentation

Viele Unternehmen wissen, was auf ihrer Verpackung drauf ist, aber nicht, woraus sie genau besteht. Gewichtsanteile von Laminatschichten, Farbanteile, Klebstoffarten, PFAS-Gehalt: Diese Tiefe wird für DoC und technische Dokumentation benötigt und liegt häufig weder intern noch beim Lieferanten strukturiert vor.

Unterschätzte Zeitachse für Lieferantendaten

Insbesondere bei internationalen Lieferantennetzwerken mit vielen Ebenen ist die Datenbeschaffung zeitaufwendiger als intern oft angenommen. Gehen Sie daher frühestmöglich in die Kommunikation mit Ihren Lieferanten.

Supply-Chain-Komplexität wird unterschätzt

Primärverpackung, Umverpackung, Transportverpackung – jede Ebene hat eigene Lieferanten, eigene Materialdaten, eigene Konformitätspflichten. Wer seine Supply Chain nicht vollständig kartiert hat, wird die Dokumentationspflichten nicht fristgerecht erfüllen können.

Neue Akteursgruppen übersehen

Fulfillment-Dienstleister und Online-Plattformen sind in vielen Compliance-Analysen noch nicht auf dem Radar, dabei können Fulfillment-Dienstleister verpflichtet sein, ihre Dienste auszusetzen, wenn Verpackungen nicht konform sind (Art. 20 PPWR).

Fehlende interne Ownership

Aus unserer Sicht der wichtigste Punkt: PPWR-Compliance ist kein einmaliges Projekt, sie ist eine laufende Funktion. In vielen Unternehmen ist noch nicht geklärt, welche Abteilung die Verantwortung trägt. Diese Frage muss strukturell und frühzeitig entschieden werden.

Zeitplan und kritische Fristen

Die PPWR gilt seit dem 11. Februar 2025, doch die konkreten Anforderungen greifen gestaffelt:

  • Ab sofort: Geltung der Verordnung; Unternehmen sollten ihre Rolle und Betroffenheit klären
  • August 2026: Erste Fristen für Recyclingfähigkeitsanforderungen und Konformitätsnachweise treten in Kraft
  • 2030: Vollständige Recyclingfähigkeit aller Verpackungen; erste Rezyklat-Quoten werden verbindlich; Abfallreduktionsziel –5 % pro Kopf
  • Januar 2035: Abfallreduktionsziel –10 % pro Kopf ggü. 2018 (Art. 43 PPWR)
  • Januar 2038: Recyclingklasse A oder B (≥ 80 % Recyclingfähigkeit) für alle Verpackungen (Art. 6 Abs. 3 PPWR)
  • Januar 2040: Abfallreduktionsziel –15 % pro Kopf ggü. 2018; verschärfte Rezyklat-Quoten für Kunststoffverpackungen (Art. 43 PPWR)

 

Zu viel Regulatorik auf einmal? Im SAIM PPWR-Einstiegsworkshop schaffen wir gemeinsam Klarheit über Ihre Betroffenheit und entwickeln einen konkreten Umsetzungsfahrplan. Jetzt mehr erfahren.

Der SAIM-Ansatz: End-to-End Begleitung zur PPWR-Konformität

SAIM begleitet Unternehmen ganzheitlich, strategisch und kommunikativ durch die PPWR-Umsetzung, von der ersten Orientierung bis zur belastbaren Compliance-Struktur. Unser Team bringt dabei nicht nur regulatorische Tiefe mit, sondern operative Erfahrung in Lieferketten, Beschaffung und nachhaltigem Supply Chain Management – aus Industrie, FMCG und Handel.

Was SAIM von reinen Rechtsberatern unterscheidet: Wir denken Compliance nicht isoliert, sondern als Teil Ihrer Lieferketten- und Beschaffungsstrategie. Ob Lieferantendaten, Portfolio-Priorisierung oder EPR-Strukturierung – wir bringen die operative Erfahrung mit, die rein regulatorische Ansätze nicht leisten können.

Profunde regulatorische Expertise

Wir kennen die PPWR (EU) 2025/40 im Detail: von der Rollenklärung über die Anforderungen an die Declaration of Conformity und die technische Dokumentation bis zur operativen Nachweisführung gegenüber Behörden.

Strukturierung komplexer Portfolios

Bei breiten Verpackungsportfolios und Mehrrollen-Konstellationen unterstützen wir beim Aufsetzen skalierbarer Compliance- und Dokumentationsstrukturen – mit priorisierten Abarbeitungslisten, strukturierten Lieferantenanforderungen und zentralisierten Ablagesystemen.

Supply Chain Expertise aus erster Hand

Der kritische Erfolgsfaktor der PPWR-Umsetzung ist die Lieferkette – nicht das Compliance-Team allein. SAIM bringt direkte Erfahrung aus der Steuerung komplexer internationaler Lieferketten mit: Lieferantenmanagement, Datenanforderungen über mehrere Tier-Ebenen, Risikopriorisierung und operative Umsetzungsbegleitung. Das ist unser Unterschied.

Strategische Verankerung und Kommunikation

PPWR-Compliance ist keine einmalige Aufgabe – sie muss als laufende Funktion im Unternehmen verankert werden. SAIM unterstützt dabei, klare Ownership-Strukturen zu etablieren und die Anforderungen kommunikativ nach innen und außen sichtbar zu machen.

Flankierende EPR-Beratung

In Zusammenarbeit mit ausgewählten Partnern adressieren wir auch die EPR-relevanten Anforderungen in den für Sie relevanten Mitgliedstaaten.

SAIM begleitet Sie von der initialen Portfolioaufnahme über die Rollenklärung bis zur operativen Umsetzung. Sprechen Sie mit uns.

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Unser PPWR Einstiegsworkshop ist der strukturierte Einstieg für Unternehmen, die Klarheit über ihre Betroffenheit schaffen und handlungsfähig werden wollen – in einem kompakten Format mit direkt verwertbaren Ergebnissen.

Was, wenn Sie nicht oder nur teilweise PPWR-pflichtig sind?
Auch das klären wir gemeinsam – und prüfen, was eine Nicht-Betroffenheit für Ihre Lieferkette und Ihre Kunden bedeutet.

Der 12. August 2026 ist ein Stichtag – kein Richtwert

Die PPWR (EU) 2025/40 schafft verbindliche Pflichten für alle Unternehmen, die Verpackungen erzeugen, herstellen, importieren, vertreiben oder befüllt in Verkehr bringen. Die meisten Anforderungen gelten ab 12. August 2026 – und die EPR-bezogenen Pflichten entfalten sich in Wellen bis 2030 und darüber hinaus.

Wer jetzt in die strukturierte Bestandsaufnahme einsteigt, gewinnt nicht nur Compliance-Sicherheit, sondern auch finanziellen Spielraum: Wer seine Verpackungen früh in höhere Recyclingklassen bringt, zahlt ab 2029 substanziell weniger EPR-Gebühr.

Die 5 Must-dos auf einen Blick:

  • Rollen klären – pro Verpackungseinheit und Markt: Wer sind Sie in der PPWR-Welt?
  • Portfolio vollständig erfassen – inkl. Transportverpackungen: Was fällt alles unter die PPWR?
  • DoC erstellen – Anhang VIII-konform, inkl. Recyclingklassen-Bestimmung
  • Technische Dokumentation aufbauen – Supplier Data Gap über alle Verpackungsebenen schließen
  • EPR vollständig klären – Registrierung, neue Kategorien, Bevollmächtigte

 

Die PPWR-Berater:innen von SAIM begleiten Sie End-to-End durch die Umsetzung. Kontaktieren Sie uns jetzt.

 

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