Verspätete Umsetzung der CSRD: Was die Verschiebung für Unternehmen bedeutet
Die deutsche Bundesregierung hat die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) nicht fristgerecht bis zum 31. Dezember 2024 in nationales Recht überführt. Dies führt zu Rechtsunsicherheit für Unternehmen, insbesondere für jene, die ab dem Geschäftsjahr 2025 unter die CSRD fallen sollten.
CSRD-Verschiebung: aktueller Rechtsrahmen bleibt bestehen
Ohne nationale Umsetzung der CSRD bleibt der bisherige Rechtsrahmen bestehen. Unternehmen sind weiterhin verpflichtet, gemäß dem seit 2017 geltenden CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) nichtfinanzielle Erklärungen oder Berichte zu erstellen.
Eine Pflicht zur Anwendung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) für das Geschäftsjahr 2024 besteht nicht, da die entsprechende rechtliche Grundlage im Handelsgesetzbuch fehlt. Unternehmen können jedoch freiwillig ihre Berichterstattung unter vollständiger oder teilweiser Anwendung der ESRS erstellen.
Aber: Für Unternehmen, die nach EU-Richtlinie für das Geschäftsjahr 2025 berichtspflichtig werden, kann rückwirkend die CSRD noch dieses Jahr anzuwenden sein.
Wie Melanie Sack, Vorstandssprecherin des Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW ) betont: „Die nicht erfolgte Umsetzung der CSRD im Jahr 2024 stellt Unternehmen und Wirtschaftsprüfer weiterhin vor erhebliche Unsicherheiten.“ (Quelle).
CSRD/ESRS: Forderung nach Korrekturen und Verschiebungen
Mitte Dezember haben Vertreter der Bundesregierung in einem Brief an die EU-Kommission eine Überarbeitung der ESRS gefordert. Sie finden, dass die Standards zu umfangreich und teilweise redundant sind.
Außerdem schlagen sie vor, die Schwellenwerte für große Unternehmen anzuheben und die Berichtspflicht für bestimmte Unternehmen um zwei Jahre zu verschieben.
Die EU-Kommission will auf die Forderungen reagieren und im sogenannten Omnibus-Paket Vereinfachungen in zentralen Richtlinien wie der EU-Taxonomie-Verordnung, der CSRD und dem Lieferketten-Gesetz (CSDDD) vorstellen.
Entwurf der Omnibus-Verordnung schlägt hohe Wellen
Am 5. Februar gab es dazu einen sogenannten „Reality Check“ zwischen EU-Kommission und einem ausgewählten Kreis von Unternehmen und Banken. Am 26. Februar wurde dann wie erwartet der Entwurf der Omnibus-Verordnung veröffentlicht, welcher weitreichende Anpassungen bei CSRD, CSDDD und EU-Taxonomie vorgeschlagen werden. Die detaillierten Änderungen und unsere Einordnung des Omnibus-Entwurfs finden Sie in unserem neusten Beitrag.
Da stellt sich die Frage, was der aktuelle Stand bei der Umsetzung der CSRD in deutsches Recht ist. Die Antwort: Bis der Entwurf der Omnibus-Verordnung von Parlament und Rat bestätigt wurde, wird es keine weiteren Bemühungen für die Umsetzung der CSRD in nationales Recht in Deutschland geben.
Das Omnibus-Paket und damit einhergehende vereinfachte Berichtspflichten sollen zudem als einer von fünf Faktoren die drei Säulen des EU-Kompass für Wettbewerbsfähigkeit stärken.
CSRD verschoben? SAIM empfiehlt:
Lassen Sie sich von der aktuellen Unsicherheit nicht bremsen – strategische Vorbereitung bleibt entscheidend. Die CSRD ersetzt nicht die Transformationsarbeit im Unternehmen.
Wer sich frühzeitig mit den ESRS auseinandersetzt, schafft Klarheit in den eigenen Prozessen, stärkt die Transparenz und ist besser auf die kommenden Anforderungen vorbereitet. Die ESRS und die inzwischen auch veröffentlichte VSME bieten Ihnen hierbei wertvolle Orientierung.
Selbst wenn Ihr Unternehmen künftig nicht unter eine Prüfungspflicht fällt, liefern diese Standards eine strukturierte Grundlage für freiwillige Berichterstattung. Schon heute erwarten Stakeholder wie Kreditinstitute und Geschäftspartner eine klare und konsistente Nachhaltigkeitskommunikation.
Investieren Sie in aussagekräftige Projekte und stellen Sie sicher, dass Ihre Nachhaltigkeitskommunikation verständlich und inspirierend ist. Wir unterstützen Sie gern und stehen für Fragen jederzeit zur Verfügung.
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