EU Omnibus-Verordnung: Änderungen für CSRD, CSDDD und Nachhaltigkeitsberichterstattung

05.03.2026
Die EU Omnibus-Verordnung bringt weitreichende Änderungen für die CSRD-Berichtspflicht und die CSDDD-Sorgfaltspflichten. 

Im Sprachgebrauch hat sich der Begriff „Omnibus-Verordnung“ eingebürgert, streng genommen handelt es sich aber um eine Richtlinie, eben die Richtlinie (EU) 2026/470. Ziel ist es, Unternehmen – insbesondere im Mittelstand – von Bürokratie zu entlasten und gleichzeitig nachhaltige Investitionen zu stärken. 

Die EU Omnibus-Verordnung setzt auf höhere Schwellenwerte, vereinfachte Berichtspflichten und eine fokussiertere Anwendung der EU-Taxonomie. So sollen Nachhaltigkeitsvorgaben praxistauglicher werden und die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Europa gestärkt werden

 

EU Omnibus: Richtlinie (EU) 2026/470

Die Kommission hatte das EU Omnibus-Paket am 26. Februar 2025 als Legislativvorschlag angenommen, das Europäische Parlament stimmte im Dezember 2025 zu, der Rat der EU verabschiedete die Richtlinie am 24. Februar 2026 endgültig. Am 26. Februar 2026 wurde sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht und wird damit, 20 Tage nach Veröffentlichung, am 18. März 2026 in Kraft treten. 

Der neue Rahmen ist damit auf EU-Ebene beschlossen. Nun müssen die Mitgliedstaaten die Vorgaben in nationales Recht überführen. Für die überarbeitete CSDDD gilt eine Umsetzungsfrist bis zum 26. Juli 2028; die Pflichten greifen für alle betroffenen Unternehmen ab 26. Juli 2029. Die enthaltene CSRD-Verschiebung verschafft Unternehmen zusätzliche Zeit für die Umsetzung. 

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EU Omnibus-Verordnung: Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Die EU Omnibus-Verordnung sieht eine radikale Anpassung der Schwellenwerte vor, die drei Gruppen von Unternehmen unterschiedlich betrifft: 

  • Börsennotierte KMU („Welle 3″, ursprünglich ab 2027): Diese Unternehmen erhalten keinen Aufschub, sondern fallen vollständig aus der Nachhaltigkeitsberichterstattung heraus. Die bisher geplante zweijährige Ausnahmeregelung für KMU wurde gestrichen, da diese Gruppe nun gänzlich vom Gesetz ausgenommen ist.
  • Große Unternehmen unter dem neuen Schwellenwert („Welle 2″, ursprünglich ab 2026): Unternehmen, die die neuen Schwellenwerte (mehr als 1.000 Mitarbeitende und mehr als 450 Mio. EUR Umsatz) nicht erreichen, fallen künftig aus der CSRD heraus. Mitgliedstaaten dürfen diese Unternehmen für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 ausdrücklich von der Berichtspflicht befreien. Ab 2027 sind sie ohnehin nicht mehr im Anwendungsbereich. Es handelt sich also um eine faktische Abschaffung, nicht um einen Aufschub.
  • Die verbleibenden Großunternehmen („neue Welle 2″): Für Unternehmen, die die neuen Schwellenwerte überschreiten und weiterhin berichtspflichtig sind, gelten die CSRD-Pflichten für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027. Da der Nachhaltigkeitsbericht für das Geschäftsjahr 2027 erst 2028 veröffentlicht wird, ist 2028 das erste relevante Veröffentlichungsjahr – allerdings durch einen anderen rechtlichen Mechanismus als den ursprünglich geplanten pauschalen Aufschub. 

 

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CSRD und Omnibus-Verordnung: Was sich ändert

Die CSRD gilt nach der Omnibus-Verordnung künftig für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Nettoumsatzerlös von über 450 Mio. EUR. Beide Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein. Die Konzentration auf Unternehmen mit signifikanten Umwelt- und Gesellschaftsauswirkungen ist ausdrückliches Ziel der Richtlinie. 

Die weiteren Änderungen durch die EU Omnibus-Verordnung im Einzelnen: 

  • Die ESRS-Standards werden grundlegend überarbeitet: Weniger relevante Datenpunkte werden gestrichen, quantitative Angaben erhalten Vorrang, und es wird klarer zwischen obligatorischen und freiwilligen Datenpunkten unterschieden.
  • Die Befugnis der EU-Kommission, verbindliche sektorspezifische Berichterstattungsstandards per delegiertem Rechtsakt anzunehmen, wurde ausdrücklich gestrichen, um eine Ausweitung vorgeschriebener Datenpunkte zu verhindern.
  • Nachhaltigkeitsberichte müssen künftig nur noch mit begrenzter Prüfungssicherheit (limited assurance) geprüft werden. Die Verpflichtung zur Einführung von Standards für hinreichende Prüfungssicherheit (reasonable assurance) wurde gestrichen.
  • Für Unternehmen in der Lieferkette mit weniger als 1.000 Mitarbeitenden (sogenannte „geschützte Unternehmen“) gilt ein rechtlich verankerter Schutz: CSRD-pflichtige Unternehmen dürfen von diesen Lieferkettenpartnern künftig nur noch Informationen anfordern, die im freiwilligen VSME-Standard (siehe SAIM Webinar VSME) vorgesehen sind. Anfragen darüber hinaus können von den geschützten Unternehmen rechtswirksam abgelehnt werden.
  • Der Grundsatz der doppelten Wesentlichkeit bleibt unverändert erhalten (siehe auch SAIM Webinar Doppelte Wesentlichkeit). Berichtspflichtige Unternehmen müssen weiterhin sowohl die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf ihre Geschäftstätigkeit als auch ihre eigenen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt darstellen.
  • Die Kommission richtet ein digitales Online-Portal ein, das Unternehmen Zugang zu Leitlinien, Vorlagen und Unterstützung für die verpflichtende und freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung bietet. 

 

Ein Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten, das aber weniger als 450 Mio. EUR Umsatz erzielt, fällt durch die Omnibus-Verordnung vollständig aus dem CSRD-Anwendungsbereich heraus. Da es keinen Nachhaltigkeitsbericht mehr erstellen muss, entfällt damit automatisch auch die Pflicht zur Taxonomie-Berichterstattung nach Artikel 8 der EU-Taxonomie-Verordnung. 

Hinweis: Für neu berichtspflichtige Unternehmen gilt in den ersten drei Jahren ein Übergangszeitraum beim Wertschöpfungsketten-Reporting. Wer nicht alle erforderlichen Lieferkettendaten beschaffen kann, muss dies begründen und dokumentieren – eine vollständige Lieferung dieser Daten ist in dieser Phase noch nicht zwingend. 

CSDDD: Neue Sorgfaltspflichten im Überblick

  • Der Anwendungsbereich wird drastisch eingeschränkt. Die CSDDD gilt nach der EU Omnibus-Verordnung künftig nur noch für Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 5.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 1,5 Mrd. EUR.
  • Die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten verlängert sich auf den 26. Juli 2028. Die materiellen Sorgfaltspflichten greifen für alle betroffenen Unternehmen einheitlich ab 26. Juli 2029.
  • Unternehmen führen zunächst eine Scoping-Untersuchung durch, die sich auf nach vernünftigem Ermessen verfügbare Informationen stützt. Nur in Bereichen, in denen negative Auswirkungen am wahrscheinlichsten und schwerwiegendsten sind, folgt eine vertiefte Bewertung. Bei gleich schweren Risiken dürfen Unternehmen die Bewertung von Bereichen priorisieren, an denen direkte Geschäftspartner beteiligt sind.
  • Regelmäßige Bewertungen der Wirksamkeit von Maßnahmen müssen nur noch mindestens alle fünf Jahre oder bei wesentlichen Änderungen durchgeführt werden.
  • Die spezifische EU-weite zivilrechtliche Haftungsregelung wird gestrichen. Der Anspruch Betroffener auf vollständige Entschädigung bleibt nach nationalem Recht jedoch erhalten. Für Zwangsgelder wird eine einheitliche Obergrenze von 3 % des weltweiten Nettoumsatzes vorgeschrieben.
  • Die Pflicht zur Beendigung von Geschäftsbeziehungen als letztes Mittel entfällt. An ihre Stelle tritt die Möglichkeit einer vorübergehenden Aussetzung der Geschäftsbeziehung, verbunden mit einem verstärkten Aktionsplan zur Behebung der festgestellten negativen Auswirkungen.
  • Die Bestimmungen über Pläne zur Minderung der Folgen des Klimawandels (Übergangspläne) wurden als unverhältnismäßig eingestuft und vollständig gestrichen.
  • Das Prinzip der vollständigen Harmonisierung wird auf zusätzliche Kernbestimmungen des Sorgfaltspflichten-Verfahrens ausgeweitet, um eine Fragmentierung zu vermeiden und EU-weit gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sichern. 

 

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Was die EU Omnibus-Verordnung für Ihr Unternehmen bedeutet

Wenn Ihr Unternehmen durch die Omnibus-Richtlinie (EU) 2026/470 nicht mehr betroffen ist, gibt es drei Optionen: 

  • Sie berichten weiterhin freiwillig – um internen und externen Stakeholdern gerecht zu werden und gut vorbereitet zu sein, falls die CSRD-Pflicht zu einem späteren Zeitpunkt zurückkehrt. Empfohlen für Unternehmen, die den Prozess bereits begonnen haben.
  • Sie berichten in reduziertem Umfang – zum Beispiel nach dem VSME-Standard als schlanke freiwillige Alternative. Empfohlen für Unternehmen, die noch nicht begonnen haben oder in den Anfängen stehen, aber ein systematisches Nachhaltigkeitsmanagement anstreben.
  • Sie stoppen den Prozess vollständig. Dabei besteht die Gefahr, dass Geschäftspartner und Stakeholder Informationen nach VSME-Standard einfordern und gleichzeitig wichtige Vorbereitungszeit verloren geht. Nicht empfohlen. 

 

Wenn Ihr Unternehmen weiterhin CSRD-pflichtig ist, bleiben Sie unbedingt aktiv. Kernbestandteile der Regulatorik – etwa die doppelte Wesentlichkeitsanalyse und die Erstellung einer CO2-Bilanz – kommen weiterhin auf Sie zu. Darüber hinaus ist die Beschäftigung mit Nachhaltigkeit ohnehin Voraussetzung für langfristige Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz. Nutzen Sie die Übergangszeit, um Ihre Datenbasis und Ihr Datenmanagement systematisch aufzubauen – freiwillig, im reduzierten oder vollständigen Umfang nach CSRD. 

 

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